Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Kiel v. 22.12.2021: Zur Darlegungslast des Geschädigten bei einem Vorschaden, der bereits beim Erwerb des Fahrzeugs vorhanden war und ihm unbekannt ist




Das Amtsgericht Kiel (Urteil vom 22.12.2021 - 106 C 134/21) hat entschieden:

   Dem Geschädigten ist kein weiterer Vortrag zu Art, Umfang und Behebung eines Vorschadens aufzuerlegen, wenn er das Fahrzeug mit dem vorhandenen Schaden bereits erworben hatte, selbst keine Kenntnis über den Vorschaden und dessen Behebung hatte und keine falschen Angaben dazu gemacht hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Gründe:


Der Streitwert wird auf 2.534,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten auf der Grundlage eines Verkehrsunfalles und einer unstreitigen Haftung dem Grunde nach über die Höhe der zu regulierenden Schäden.

Der Kläger war Eigentümer eines Ford Fusion mit dem amtlichen Kennzeichen Das Fahrzeug des Klägers wurde im Rahmen eines Verkehrsunfalles vom I in Kiel durch einen zum Tatzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw durch einen Auffahrunfall am Heck beschädigt.

Der Kläger beauftragte nach dem Verkehrsunfall dass Sachverständigenbüro '' ' r mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Das Schadensgutachten wurde am 04.05.2021 fertiggestellt (zum Inhalt des Gutachtens wird verwiesen auf die Anlage K1). Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe. Nach dem Gutach­ ten Bestand an dem Fahrzeug ein reparierter Vorschaden am Kotflügel vorne links. Den Wieder­ beschaffungswert bezifferte der Sachverständige mit 2.100,00 € und den Restwert des Fahr­ zeugs mit 370,00 €.

Die Beklagte bestätigte ihre Eintrittspflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden am Fahrzeug mit Schreiben vom 30.04.2021 (Anlage K2).

Mit Schreiben vom 04.05.2021 lehnte die Beklagte eine Regulierung der Schäden mangels hinrei­ chender Darlegung der Schäden ab (zum Inhalt des Schreibens wird verwiesen auf die Anlage 106 C 134/21 Seite 3 K3).

Der Kläger erwarb am 07.05.2021 ein anderes Fahrzeug (s. Kaufvertrag, Anlage K7).

Mit Schreiben vom 11.05.2021 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, die Schäden bis zum 21.05.2021 zu regulieren (s. Anlage K6). Beigefügt war dem Schreiben eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigenbüros zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (Anlage K4).

Der Kläger beansprucht mit der vorliegenden Klage die ZahlungAmtsgericht Kiel, 106 C 134/21, Entscheidung vom 22.12.2021 [IWW-Abruf 227370, Urteilsvolltext]

s Fahrzeug (s. Kaufvertrag, Anlage K7). Mit Schreiben vom 11.05.2021 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, die Schäden bis zum 21.05.2021 zu regulieren (s. Anlage K6). Beigefügt war dem Schreiben eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigenbüros zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (Anlage K4).

Der Kläger beansprucht mit der vorliegenden Klage die Zahlung des vom Sachverständigen er­ mittelten Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 1.730,00 €, eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € und eine Nutzungsausfallentschädigung für 9 Tage in Höhe von insgesamt 207,00 €.

Zudem beansprucht er Freistellung in Höhe von 577,00 € gegenüber den Sachverständigenkos­ ten (s. zur Rechnung die Anlage K8) und die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsan­ waltsgebühren.

Der Kläger behauptet, dass der Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeuges, wie vom Sach­ verständigen auch im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme dargelegt 2.100,00 €, betrage.

Der reparierte Vorschaden des Fahrzeugs sei lediglich ein Bagatelleschaden ohne Einfluss auf den Wert des Fahrzeuges. Der Sachverständige habe zur Ermittlung des Schadens nicht den höchsten Wiederbeschaffungswert berücksichtigt, sondern nur ein eher durchschnittliches Ange­ bot eingestellt.

Der Kläger habe das Fahrzeug im Jahr 2019 erworben. Der Verkäufer habe den Beklagten da­ mals darauf hingewiesen, dass an den betreffenden Kotflügel einige Kratzer vorhanden gewesen seien. Es habe nach Auskunft des Verkäufers eine Lackspurenbearbeitung stattgefunden.

Der Kläger beantragt mit der am 14.07.2021 zugestellten Klage,

1) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro­ zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2021, sowie weitere 207,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung der . in Höhe von 577,00 € freizuhalten.

3) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmäch106 C 134/21 Seite 4 tigten Höhe von 367,23 € freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.730,00 € nicht hinreichend begründet worden sei. Es sei aus Sicht der Beklagten nicht erkennbar, ob reparierte Vorschäden sach- und fachgerecht repariert worden seien oder eine unfachmännisch Instandset­ zung erfolgt sei. Auch sei nicht ersichtlich, ob die Instandsetzung mit Originalersatzteilen erfolgt sei.

Zum weiteren Vortrag der Parteien wird verwiesen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Zum Inhalt und Er­ gebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der Sitzung vom 03.12.2021.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet.

I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 7 StVG in Verbindung mit § 115 WG auf Zahlung voAmtsgericht Kiel, 106 C 134/21, Entscheidung vom 22.12.2021 [IWW-Abruf 227370, Urteilsvolltext]

d verwiesen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Zum Inhalt und Er­ gebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der Sitzung vom 03.12.2021.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet.

I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 7 StVG in Verbindung mit § 115 WG auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.957,00 € sowie auf Freistellung von vorge­ richtlichen Rechtsverfolgungskosten.

a) Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Betrieb eines bei der Beklagten versicherten Fahr­ zeuges am Heck beschädigt. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

b) aa) Das Gericht geht auf der Grundlage des vorgerichtlich erstellten Gutachtens und der Aus­ sage des sachverständigen Zeugen davon aus, dass dem Kläger ein Schaden nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in Form eines erforderlichen Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 1.730,00 € entstanden ist. Dem Kläger kommen insoweit die Erleichterungen des § 287 ZPO im Hinblick auf seine Vortragslast und Beweislast zugute.

Der Kläger hatte zu dem am Fahrzeug vorhandenen Vorschaden durch Vorlage des Sachver­ ständigengutachtens hinreichend und substantiiert vorgetragen. Der am Fahrzeug vorhandene Vorschaden ist zum Unfallschaden räumlich ohne weiteres abzugrenzen. Das Fahrzeug wurde 106 C 134/21 Seite 5 am Heck beschädigt und der Vorschaden befand sich am vorderen Kotflügel links.

Insbesondere ist dem Kläger kein weiterer Vortrag zu Art und Umfang und Behebung des Vor­ schadens aufzuerlegen, da dieser das Fahrzeug mit dem vorhandenen Schaden bereits erwor­ ben hatte (s. nur: Nugel, zfs 2020, 490, 493; s. zu den erforderlichen Darlegungen s. auch: OLG Hamm Urteil vom 27.02.2014 -1-6 U 147/13 zitiert nach juris). Der Kläger selbst war nach seiner Anhörung zur Überzeugung des Gerichts nicht darüber in Kenntnis, dass es diesen Vorschaden gab und in welcher Form dieser Vorschaden behoben worden ist. Es ist im Ausgangspunkt fest­ zustellen, dass der Kläger keine falschen Angaben zu den Vorschäden gemacht hat und dass er zudem selbst nicht in der Lage ist, weiteren konkreten Vortrag zu den vorangegangenen Repara­ turen des Kotflügels des Fahrzeuges zu tätigen (nach der Rechtsprechung wird dies bei Fällen mit verschwiegenen nicht kompatiblen Vorschäden anders gesehen vgl.: LG Berlin Urteil vom 09.07.2020, Az: 41 O 147/19).

Der Sachverständigf hat zudem zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft bestätigt, dass der Kotflügel des beschädigten Fahrzeugs, wie im schriftlichen Gutachten notiert, fachgerecht re­ pariert worden sei. Der Zeuge hat hierzu ausgeführt, dass er zwar nicht habe feststellen können, ob der gesamte Kotflügel lackiert worden sei oder aber eine Reparatur im Wege der Smart-Re­ pair erfolgt sei, jedoch sei eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs jedenfalls erfolgt. Ob über den Kotflügel hinaus noch weitere Instandsetzungsarbeiten erfolgt seien, konnte der Sachver­ Amtsgericht Kiel, 106 C 134/21, Entscheidung vom 22.12.2021 [IWW-Abruf 227370, Urteilsvolltext]

fachgerecht re­ pariert worden sei. Der Zeuge hat hierzu ausgeführt, dass er zwar nicht habe feststellen können, ob der gesamte Kotflügel lackiert worden sei oder aber eine Reparatur im Wege der Smart-Re­ pair erfolgt sei, jedoch sei eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs jedenfalls erfolgt. Ob über den Kotflügel hinaus noch weitere Instandsetzungsarbeiten erfolgt seien, konnte der Sachver­ ständige nicht beantworten, da es hierfür erforderlich gewesen wäre, Bauteile zu demontieren.

Ein erhöhtes Spaltmaß hat der sachverständige Zeuge nicht feststellen können.

Für die Bewertung des Fahrzeuges, welches ohnehin nur gebraucht gehandelt werde, sei die Frage der Durchführung und des Umfanges der Reparatur nicht erheblich. Es stünden nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen andere wertbildende Faktoren, wie zum Beispiel die letzte Hauptuntersuchung und die Laufleistung, bei der Bewertung des Wertes des Fahrzeuges im Vordergrund.

Das Gericht legt bei der Ermittlung des Schadens nach § 287 ZPO den substantiierten Vortrag des Klägers in Form des Gutachtens des Sachverständigen, der ergänzenden Stellungnahme und die Aussage des ' zur Reparatur des Vorschadens zugrunde. Danach beträgt der Wiederbeschaffungswert 2.100,00 € und der Restwert brutto 370,00 €. Die durchschnittlichen An­ gebotspreise betrugen zwischen 1.800,00 und 3.495,00 €. Die nächste Hauptuntersuchung war in 21 Monaten fällig und über den Umstand des lackierten Kotflügels hinaus, befand sich das Fahrzeug nach dem Gutachten und den ergänzenden Ausführungen des vorgerichtlichen Sach­ 106 C 134/21 Seite 6 verständigen in einwandfreiem Zustand.

Eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Schadens ist nach dem Ermessen des Gerichts nicht zu veranlassen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Das streitgegenständliche Fahrzeug hat der Kläger mittlerweile veräußert und es befindet sich nicht mehr in seinem Besitz. Die Schäden und der nach der Feststellung des Gerichts fach­ gerecht behobene Vorschaden sind allein durch das vorgerichtliche Gutachten dokumentiert wor­ den, so dass eine weitergehende Beweisaufnahme unmöglich ist bzw. mit erheblichen Schwie­ rigkeiten verbunden ist. bb) Der Kläger kann zudem eine angemessene Nutzungsentschädigung für 9 Tage in Höhe von insgesamt 207,00 € und eine Pauschale in Höhe von 20,00 € als Schadensersatz beanspruchen. cc) Auch kann der Kläger Freistellung von den notwendigen Rechtsverfolgungskosten beanspru­ chen. Hierzu zählen zum einen die Kosten des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen in Höhe von 577,00 € sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € (s. zur Be­ rechnung: S. 5 der Klageschrift).

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des BeschwerdegegenstandsAmtsgericht Kiel, 106 C 134/21, Entscheidung vom 22.12.2021 [IWW-Abruf 227370, Urteilsvolltext]

€ sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € (s. zur Be­ rechnung: S. 5 der Klageschrift).

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Kiel Harmsstraße 99/101 24114 Kiel einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

106 C 134/21 Seite 7 Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Kiel Deliusstraße 22 24114 Kiel einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juris­ tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge­ bildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind ab 01.01.2022 als elektronisches Dokument einzu­ reichen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person siAmtsgericht Kiel, 106 C 134/21, Entscheidung vom 22.12.2021 [IWW-Abruf 227370, Urteilsvolltext]

ch eine juris­ tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge­ bildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind ab 01.01.2022 als elektronisches Dokument einzu­ reichen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

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