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Dem Geschädigten ist kein weiterer Vortrag zu Art, Umfang und Behebung eines Vorschadens aufzuerlegen, wenn er das Fahrzeug mit dem vorhandenen Schaden bereits erworben hatte, selbst keine Kenntnis über den Vorschaden und dessen Behebung hatte und keine falschen Angaben dazu gemacht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |