|
Ein dringender Tatverdacht im Hinblick auf § 316 Abs. 1 StGB ist nicht gegeben, wenn die festgestellte Blutalkoholkonzentration (hier 0,37 ‰) weit von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt ist und die festgestellten Ausfallerscheinungen nicht sicher als alkoholbedingt eingestuft werden können. Selbst ein besonders leichtsinniges Fahrverhalten wie eine „Geisterfahrt“ stellt nur dann ein Fahruntauglichkeitsindiz dar, wenn es sich um eine typische Fahrweise alkoholisierter Kraftfahrer handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |