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Nimmt der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es widerspricht dem Sinn und Zweck der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Geschädigte mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, weder vom Geschädigten noch vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat, unabhängig davon, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Rechnung stellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |