Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Pinneberg v. 03.03.2021: Ersatzfähigkeit von Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen, Desinfektionskosten und Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Pinneberg (Urteil vom 03.03.2021 - 62 C 86/20) hat entschieden:

   Bei fiktiver Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens sind Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Desinfektionskosten grundsätzlich ersatzfähig. Der Geschädigte muss keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben; der Schädiger ist darlegungs- und beweisbelastet, wenn er überhöhte Sachverständigenkosten rügt. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen vor Virusinfektionen im Zuge der Besichtigung sind lediglich 10,00 € ersatzfähig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 490,37 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V.m. § 115 Abs. 1 WG.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 Prozent steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Höhe nach besteht ein weiterer Schadensersatzanspruch des Klägers hinsichtlich des Fahr­ zeugschadens von 446,75 €.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB richtet sich der Umfang der vom Schädiger zu ersetzenden Kosten nach dem zur Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag. Maßgeblich ist dabei der Geldbe­ trag, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Der Geschädigte kann die Kosten der Reparatur einer markengebundenen Fachwerkstatt verlan­ gen, die Beklagte hat eine Verweisung auf eine preiswertere Reparaturmöglichkeit nicht vorgetra­ gen.

Die Verbringungskosten sind ersatzfähig. Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch auf vollständige Restitution gerichtet. Zu dem Ersatzanspruch in Geld gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört auch die Verbringung des beschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit dies erforderlich ist (vgl. nur Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, Rz. 231 § 249 m. w.

62 C 86/20 Seite 3 N.). Dass bei der fiktiven Abrechnung die Entstehung nicht sicher ist, rechtfertigt einen Abzug zu Lasten des Geschädigten nicht (LG Hildesheim Urt. v. 1.4.2010 - 7 S 254/09. BeckRS 2010, 28078, beck-online).

Für einen Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB ist der Schädiger nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet. Der Schädiger hätte darzulegen, in welcher Werkstatt die Repa­ raturen ohne zusätzliche Kosten für die Lackierarbeiten durchgeführt werden können. Vorliegend hat die Beklagte bestritten, dass in dem zugrunde gelegten Betrieb regelmäßig Verbringungskos­ ten anfallen und voAmtsgericht Pinneberg, 62 C 86/20, Entscheidung vom 03.03.2021 [IWW-Abruf 222766, Urteilsvolltext]

. Für einen Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB ist der Schädiger nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet. Der Schädiger hätte darzulegen, in welcher Werkstatt die Repa­ raturen ohne zusätzliche Kosten für die Lackierarbeiten durchgeführt werden können. Vorliegend hat die Beklagte bestritten, dass in dem zugrunde gelegten Betrieb regelmäßig Verbringungskos­ ten anfallen und vorgetragen, die Verbringungskosten seien bei Weitem überhöht, es sei der glei­ che Betrag wie eine Karosseriearbeitsstunde abgerechnet worden. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, welche Teile zu welchem Betrieb verbracht werden solle.

Das pauschale Bestreiten der Beklagten genügt vorliegend nicht. Der Kläger hat zunächst durch Vorlage des Privatgutachtens nachgewiesen, dass Verbringungskosten anfallen. Dass derartige Kosten ortsüblich sind, hat die Beklagte nicht bestritten. Die Kosten sind in voller Höhe zu erset­ zen. Aus den von der Beklagten vorgetragenen Umständen ergeben sich keine für den Geschä­ digten erkennbaren, die üblichen Preise übersteigenden Kosten.

Die geltend gemachten UPE-Aufschläge sind ebenfalls ersatzfähig. Für sie gilt dasselbe wie hin­ sichtlich der Verbringungskosten. Nach § 287 ZPO bestehen keine Bedenken an der Höhe der Er­ satzteilaufschläge.

Auch die Kosten der Desinfektion sind zu ersetzen. Eine Schlechterstellung des fiktiv abrechnen­ den gegenüber dem Geschädigten, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, ergibt sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht. Diese Kosten sind zum Schutz vor einer Infektion notwendig und auch kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Der Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden und für den anfallenden Material- und Arbeitseinsatz angemessen.

Der Geschädigte hat auch einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 43,62 €. Zum Zwecke der Erstellung eines Schadensgutachtens darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm bei seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen be­ treiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in der Regel durch die Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen. Deren Höhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB "erforderlichen" Betrags, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH, NJW 2014, 1947 = NZV 62 C 86/20 Seite 4 2014, 255). Dem Schädiger obliegt es dann, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit ver­ langt. welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschä­ digten auch erkennbar war.

Hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten sind diese größtenteils nicht zu be­ anstanden. Amtsgericht Pinneberg, 62 C 86/20, Entscheidung vom 03.03.2021 [IWW-Abruf 222766, Urteilsvolltext]

. Dem Schädiger obliegt es dann, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit ver­ langt. welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschä­ digten auch erkennbar war.

Hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten sind diese größtenteils nicht zu be­ anstanden. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen vor Virusinfektionen im Zuge der Besichtigung sind jedoch lediglich 10,00 € ersatzfähig, § 287 ZPO.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung sowie Klagerücknahme des Klägers haben keine höheren Kosten verursacht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechts behelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Itzehoe Theodor-Heuss-Platz 3 25524 Itzehoe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

62 C 86/20 Seite 5 Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Pinneberg Bahnhofstraße 17 25421 Pinneberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeAmtsgericht Pinneberg, 62 C 86/20, Entscheidung vom 03.03.2021 [IWW-Abruf 222766, Urteilsvolltext]

elegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Unterschriebenes Urteil zur Geschäftsstelle gelangt am Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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