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Bei fiktiver Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens sind Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Desinfektionskosten grundsätzlich ersatzfähig. Der Geschädigte muss keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben; der Schädiger ist darlegungs- und beweisbelastet, wenn er überhöhte Sachverständigenkosten rügt. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen vor Virusinfektionen im Zuge der Besichtigung sind lediglich 10,00 € ersatzfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |