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Eine Verfahrensrüge, mit der die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben und ausgeführt, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Begründungsschrift ersehen kann, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schlüssig dargetan ist. Es ist substantiierter Vortrag dazu erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Es reicht nicht aus, umfangreiche Schriftstücke wörtlich mitzuteilen oder als Anlagen beizufügen, ohne die für das Rügevorbringen relevanten Passagen konkret zu bezeichnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |