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Bei einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang, wie er bei einem Verstoß gegen eine fortdauernde Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb von höchstens einer Minute gegeben ist, liegt ein einziges zusammengehöriges Tun, mithin eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat vor. Die fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit führt zu einer unzutreffenden Festsetzung der Geldbuße. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |