Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 06.03.2018: Anforderungen an die Rechtsbeschwerde bei Geschwindigkeitsmessungen und Identitätsfeststellung im OWi-Verfahren




Das OLG Hamm (Urteil vom 06.03.2018 - 3 RBs 247/17) hat entschieden:

   Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlendem Zugang zu Messdaten muss der Betroffene darlegen, ob und wann er sich um Einsichtnahme bemüht hat und wie diese Bemühungen beschieden wurden. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt den Vortrag von Tatsachen voraus, die das Gericht zu weiterer Aufklärung veranlasst hätten; ein pauschales Bestreiten des Geschwindigkeitsverstoßes reicht nicht aus. Die Beweiswürdigung zur Feststellung der Identität des Fahrers ist nicht zu beanstanden, wenn das Urteil eine nachvollziehbare Darlegung der Merkmale enthält, auch wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Fotos nicht unmittelbar überprüfen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen
und
Beweiswürdigung im Verwaltungsstreitverfahren


Gründe:


Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWG, 473 Abs. StPO). ZusatzIm Hinblick auf die Gegenerklärung des Verurteilten vom 13, Februar 2018 gegen die zutreffenden und vom Senat geteilten Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Januar 2018 besteht Anlass lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen; l. Die Verfahrensrüge wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig. Entgegen der Auffassung des Betroffenen enthält die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft keinen Zirkelschluss. Zwar trifft es vom Ansatz her zu, dass der Betroffene nur dann zu Anhaltspunkten für eine im Einzelfall fehlerhafte Messung vortragen kann. wenn ihm überhaupt Einzelheiten der Messung bekannt sind. Es ist doch zunächst Sache des Betroffenen selbst, sich Einblick in die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Daten zu beschaffen.

Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt demnach allenfalls dann vor, wenn ihm kein Zugang zu den insoweit nötigten Unterlagen gewährt wird. Aus diesem Grund hat der Betroffene im Rahmen einer entsprechenden Rüge auch darzulegen, ob und wann er sich gegenüber der insoweit primär zuständigen Verwaltungsbehörde um Einsichtnahme bemüht hat und wie diese Bemühungen beschieden worden sind. Zudem hat er sich bis zum Ablauf der Frist für eine zulässige Rügeerhebung weiter um den Zugang zu den begehrten Daten zu bemühen und dazu vorzutragen. Daran fehlt es hier, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend und unter Angabe von Nachweisen hingewiesen hat.2. Soweit der Betroffene beanstanden will, dass das Amtsgericht die digitale Messdatei nicht von Amts wegen zum Gegenstand der Sachverhaltsaufklärung gemacht hat, ist die damit verbundene Rüge unzulässig.

Denn eine zulässige Aufklärungsrüge setzt den Vortrag von Tatsachen voraus, die das Gericht zu einer weiteren Aufklärung hätten veranlassen müssen. Dazu reicht das pauschale Bestreiten des Geschwindigkeitsverstoßes nicht aus. Auch hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft bereits hingewiesen.3. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Namentlich die BeweiswürdOberlandesgericht Hamm, 3 RBs 247/17, Entscheidung vom 06.03.2018 [IWW-Abruf 201004, Urteilsvolltext]

, ist die damit verbundene Rüge unzulässig. Denn eine zulässige Aufklärungsrüge setzt den Vortrag von Tatsachen voraus, die das Gericht zu einer weiteren Aufklärung hätten veranlassen müssen. Dazu reicht das pauschale Bestreiten des Geschwindigkeitsverstoßes nicht aus. Auch hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft bereits hingewiesen.3. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Namentlich die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Feststellung der Identität zwischen dem Betroffenen und dem Fahrer des gemessenen Fahrzeugs ist nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung enthält weder Lücken noch Widersprüche, noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Regeln der Logik. Zutreffend ist, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung mangels ausdrücklicher Verweise nicht unmittelbar anhand der betreffenden Fotos überprüfen kann. Das Urteil enthält indes eine Reihe von Angaben zu den Merkmalen, die auf den Fotos erkennbar sind und inwiefern sie übereinstimmen. Aus dem Gesamtzusammenhang ist ersichtlich, dass das Gericht insoweit nicht nur die Angaben des Sachverständigen wiedergeben, sondern sich diese aufgrund eigenen Eindrucks von der Person des Betroffenen und den vorhandenen Fotos zu eigen machen wollte. Anhand der Erörterungen im Urteil ist ohne Weiteres nachvollziehbar, warum das Amtsgericht zu dem Schluss gelangt ist, dass der Betroffene mit dem Fahrer des gemessenen Fahrzeugs identisch ist.

RechtsgebieteOWiG, StPOVorschriften§ 80 OWiG, § 344 StPO

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