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Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlendem Zugang zu Messdaten muss der Betroffene darlegen, ob und wann er sich um Einsichtnahme bemüht hat und wie diese Bemühungen beschieden wurden. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt den Vortrag von Tatsachen voraus, die das Gericht zu weiterer Aufklärung veranlasst hätten; ein pauschales Bestreiten des Geschwindigkeitsverstoßes reicht nicht aus. Die Beweiswürdigung zur Feststellung der Identität des Fahrers ist nicht zu beanstanden, wenn das Urteil eine nachvollziehbare Darlegung der Merkmale enthält, auch wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Fotos nicht unmittelbar überprüfen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |