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Eine durch Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO für bestimmte Wochentage und Uhrzeiten angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt auch dann, wenn der betreffende Wochentag ein gesetzlicher Feiertag ist. Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung lassen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen keine einschränkende, fallbezogene Auslegung zu, da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |