Das Verkehrslexikon

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OLG Oldenburg v. 26.11.2018: Zur Erhöhung der Geldbuße wegen Uneinsichtigkeit des Betroffenen bei fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit




Das OLG Oldenburg (Urteil vom 26.11.2018 - 2 Ss (OWi) 286/18) hat entschieden:

   Uneinsichtigkeit des Betroffenen kann eine angemessene Erhöhung der Geldbuße nur dann rechtfertigen, wenn sie nach der Tat des Betroffenen und seiner Persönlichkeit darauf schließen lässt, dass er sich durch eine niedrige Geldbuße nicht hinreichend beeindrucken lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten. Bei Fahrlässigkeitstaten im Straßenverkehr ist bei Würdigung des Verhaltens des Betroffenen vor Gericht besondere Zurückhaltung geboten, wenn auf Uneinsichtigkeit geschlossen werden soll.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen
und
Wirtschaftliche Verhaeltnisse des Betroffenen

Gründe:


Gründe1Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffene wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 120 € verurteilt.2Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer vom Einzelrichter, soweit es den Rechtsfolgenausspruch betrifft, zugelassenen Rechtsbeschwerde.3Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.4Das Amtsgericht hat die Regelgeldbuße erhöht. Es hat ausgeführt, dass die Betroffene sich völlig uneinsichtig gezeigt und darauf beharrt habe, sich vollkommen korrekt verhalten zu haben. Es sei ihr nicht zu vermitteln gewesen, dass sie sich falsch verhalten habe. Sie habe dem Unfallgegner erschwert, seine Ansprüche gegenüber ihr bzw. ihrer Haftpflichtversicherung durchzusetzen.

Ein entsprechendes Nachtatverhalten sei bußgelderhöhend zu berücksichtigen.5Die Ausführungen des Amtsgerichtes widersprechen einhelliger Auffassung:6Uneinsichtigkeit des Betroffenen kann eine angemessene Erhöhung der Geldbuße nur dann rechtfertigen, wenn sie nach der Tat des Betroffenen und seiner Persönlichkeit darauf schließen lässt, dass er sich durch eine niedrige Geldbuße nicht hinreichend beeindrucken lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten (OLG Köln, VRS 81. Bd., 200; vgl. OLG Düsseldorf, VRS 78. Bd., 440; OLG Koblenz VRS 68. Bd., 223; Göhler, OWiG, 17. Aufl.-Gürtler, § 17 RN 26a m.w. N.).7Bei Fahrlässigkeitstaten im Straßenverkehr ist bei Würdigung des Verhaltens des Betroffenen vor Gericht besondere Zurückhaltung geboten, wenn auf Uneinsichtigkeit geschlossen werden soll (OLG Hamburg VRS 58. Bd., 52 OLG Koblenz a.a.

O.)8Diesen Grundsätzen widersprechen die Ausführungen des Amtsgerichtes. Das Amtsgericht hat nicht festgestellt, dass hier, insbesondere vor dem Hintergrund einer fahrlässigen Begehungsweise, Umstände vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, die 83jährige Betroffene könne nur durch eine erhöhte Geldbuße von zukünftigen ZuwiderhandlungOberlandesgericht Oldenburg, 2 Ss (OWi) 286/18, Entscheidung vom 26.11.2018 [IWW-Abruf 206784, Urteilsvolltext]

sen werden soll (OLG Hamburg VRS 58. Bd., 52 OLG Koblenz a.a. O.)8Diesen Grundsätzen widersprechen die Ausführungen des Amtsgerichtes. Das Amtsgericht hat nicht festgestellt, dass hier, insbesondere vor dem Hintergrund einer fahrlässigen Begehungsweise, Umstände vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, die 83jährige Betroffene könne nur durch eine erhöhte Geldbuße von zukünftigen Zuwiderhandlungen abgehalten werden.9Das Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Auf die Inbegriffsrüge kommt es deshalb nicht an.10Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden.11Die Regelgeldbuße für den hier vorliegenden Verkehrsverstoß beträgt gemäß Ziffer 39.1 BKatV 70 €, wobei der Tatbestand insoweit bereits eine Gefährdung umfasst. Enthält der Grundbestand jedoch eine Gefährdung, führt die Sachbeschädigung gemäß Tab.

4, Anhang zu § 3 Abs. 3 BatV, zu einer Erhöhung auf 85 €. In dieser Höhe war die Geldbuße auch von der Bußgeldbehörde festgesetzt worden.12Der Senat sieht keinen Anlass von dieser Regelgeldbuße abzuweichen und hält sie für die Verkehrsordnungswidrigkeit der Betroffenen für angemessen.13Der Senat hatte in der Vergangenheit in denjenigen Fällen, in denen zu erwarten war, dass das Amtsgericht die im Beschluss über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erteilten Hinweise zukünftig berücksichtigen werde, von der Zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen.

An dieser Rechtsprechung sieht er sich jedoch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14, BeckRs 2016, 40852 gehindert.14Dort hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet, dass das Oberlandesgericht eine Rechtsbeschwerde nicht ohne weiteres mit der Begründung als unzulässig habe verwerfen dürfen, dass die Entscheidung auf einem Fehler im Einzelfall beruhe, sich das Gericht nicht bewusst über die obergerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt habe und den Fehler angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht wiederholen werde.

Da die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe sich nur um einen Fehler im Einzelfall gehandelt, keine andere Grundlage als die Vermutung habe, dass sich das Gericht durch die Ausführungen des Oberlandesgerichts belehren lassen werden, werde der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemache und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weitgehend leerlaufen lasse.15Der Senat konnte es deshalb nicht allein mit einem Hinweis auf die entgegenstehende Rechtsprechung bewenden lassen.16Da die Betroffene ihren Zulassungsantrag uneingeschränkt eingelegt, dieser aber nur im Hinblick auf die Geldbuße Erfolg hat, hält der Senat es für angemessen, die Gebühr lediglich um 1/4 zu ermäßigen und insoweit auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen.17Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 473 Abs.

4 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

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