|
Ist durch das angefochtene Urteil eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro und auch keine Nebenfolge verhängt, wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Betroffene sein Begehren auf Einsicht in Messdaten nicht im Wege des § 62 OWiG gegenüber der Verwaltungsbehörde weiterverfolgt hat. Eine wirksame Anfechtung der ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist nicht erfolgt, wenn Entscheidungen nicht vor deren Erlass angefochten werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |