Das Verkehrslexikon

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Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung

Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Anhängiges Ermittlungsverfahren

Bindung an rechtskräftige Straf- oder Bußgeldfeststellungen zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers

Keine Bindung bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch

Keine Bindung bei Urteil im Wiederaufnahmeverfahren

Keine Bindung bei Trunkenheitsfahrt eines Radfahrers

Bindung auch bei Neu- bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis?

Straf- oder OWi-Verfahren und FE-Verwaltungsverfahren bei Drogen

Probeführerschein - Probezeit




Einleitung:


Gem. § 3 Abs. 4 StVG ist die Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Straftäters durch das Strafgericht gebunden.

Allerdings tritt eine strikte Bindung nur dann ein, wenn bereits das Strafgericht sämtliche in Betracht kommenden Tatsachen gekannt und in seinem Urteil gewürdigt hat, die für die Fahreignungsbeurteilung maßgeblich sind. Wurden Vorbelastungen oder sonstige erhebliche Tatsachen und Sachverhalte übersehen oder nicht erwähnt, so lebt quasi die eigenverantwortliche Prüfungskompetenz der Verwaltungsbehörde wieder auf.


Für Probezeitmaßnahmen legt § 2a Abs.2 Satz 2 StVG fest:

   "Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden."

Und für den Komplex der allgemeinen Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt § 3 Abs. 4 StVG:

   "Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. 2Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen"

Das OVG Münster (Beschluss vom 13.09.2012 - 16 B 870/12) führt aus:

   "Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren unter anderem nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der Beurteilung seiner Fahreignung in einem Strafurteil abweichen, wenn die Tatsachengrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Gegenstand der Urteilsfindung in dem Strafverfahren übereinstimmt; dies gilt nicht erst im Zusammenhang mit der eigentlichen Fahrerlaubnisentziehung, sondern auch für vorbereitende Maßnahmen der Gefahrenerforschung wie die hier erlassene Begutachtungsanordnung des Antragstellers. Mit dieser Vorschrift sollen die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat; dies muss des Weiteren ausdrücklich aus den in schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen hervorgehen."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht

Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

Bindungswirkung von noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

Vorrang des Strafverfahrens - Verhältnis des Strafverfahrens zum Fahrerlaubnis-Verwaltungsverfahren bei Drogenkonsum

Einstellung des Strafverfahrens

Einstellung des Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug

Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem

Die Verwertungsverbote im Fahrerlaubnisverfahren

ahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl

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Allgemeines:


BVerwG v. 15.07.1988:
Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn lediglich von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur wegen des Zeitablaufs "abgesehen" wurde

BVerwG v. 20.12.1988:
Keine Bindungswirkung an das Strafurteil, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nur wegen der verstrichenen Zeit unterblieben ist

VG Frankfurt am Main v. 07.05.2003:
Die in § 4 Abs. 3 StVG vorgeschriebene Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis findet in Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis keine analoge Anwendung.

OVG Münster v. 21.07.2004:
Die Verhängung "nur" eines Fahrverbots statt der Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren besagt nichts über die Fahreignung des Betroffenen und bindet diesbezüglich daher nicht die Fahrerlaubnisbehörde.

VGH München v. 09.02.2005:
Eine verwaltungsrechtliche Bindungswirkung geht nur von strafgerichtlichen Aussagen aus, die in den schriftlichen Entscheidungsgründen ausdrücklichen Niederschlag gefunden haben; bloße mündliche Erklärungen des Strafrichters - auch soweit sie in der Hauptverhandlung gefallen sein sollten - reichen nicht aus.

VG Freiburg v. 25.03.2010:
Eine Bindungswirkung des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG setzt voraus, dass im Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht kommt. Dies bestimmt sich gemäß der Rechtsprechung des BGH (Großer Senat für Strafsachen, Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957) danach, ob die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

VGH Mannheim v. 03.05.2010:
Die Verwaltungsbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf.

VG Saarlouis v. 14.06.2011:
Hat der Strafrichter nur ein Fahrverbot ausgesprochen, ohne sich im Urteil im Anwendungsbereich des § 69 StGB mit der Frage der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nachprüfbar tatsächlich auseinanderzusetzen, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit die Fahreignung zu überprüfen.



OVG Münster v. 13.09.2012:
Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren unter anderem nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der Beurteilung seiner Fahreignung in einem Strafurteil abweichen, wenn die Tatsachengrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Gegenstand der Urteilsfindung in dem Strafverfahren übereinstimmt; dies gilt nicht erst im Zusammenhang mit der eigentlichen Fahrerlaubnisentziehung, sondern auch für vorbereitende Maßnahmen der Gefahrenerforschung wie eine Begutachtungsanordnung. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat; dies muss des Weiteren ausdrücklich aus den in schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen hervorgehen.

VGH Mannheim v. 19.08.2013:
Die Regelung des § 3 Abs. 3 StVG steht auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entgegen. Eine auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, wenn die Gutachtensanordnung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch ein Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 StVG bestand.

OVG Münster v. 07.04.2014:
Ein laufendes Ordnungswidrigkeitenverfahren entfaltet in Bezug auf das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde keine Sperrwirkung, weil dort anders als im Strafverfahren keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt.




OVG Münster v. 01.08.2014:
Die Verwaltungsbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

VG Düsseldorf v. 10.12.2014:
Die Verwaltungsbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat.

VGH München v. 08.01.2015:
Eine Bindungswirkung an das Strafurteil tritt nur ein, wenn in den schriftlichen Gründen des Strafurteils ausdrücklich Feststellungen zur Fahreignung getroffen werden. Von der Einhaltung des § 267 Abs. 6 StPO, der Ausführungen zur Eignungsbeurteilung im Urteil verlangt, ist das Strafgericht auch dann nicht befreit, wenn es ein nach § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 StPO in den Gründen abgekürztes Urteil erlässt.

OVG Saarlouis v. 14.01.2015:
Bei der in einem gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht nichts für eine durchgreifende rechtliche Relevanz der Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Strafrichterin, die den Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt (Konsum von Cannabis) verurteilt hat, habe ihm gegenüber versichert und könne hierzu als Zeugin gehört werden, dass sie - auch wenn dies dem Strafurteil nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen sei - die Frage der Kraftfahreignung anlässlich der Verurteilung geprüft und positiv bewertet habe.

OVG Münster v. 19.03.2015:
Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. - Die Bindungswirkung entfällt, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.


OVG Münster v. 29.04.2015:
Stellt das Strafgericht im Urteil fest, dass es keine Feststellungen treffen konnte, dass der Angeklagte nicht mehr die Eignung zum Führen von Kfz hatte, kommt eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Feststellungen im Strafurteil nicht in Betracht, so dass im Fahrerlaubnisverfahren zum Nachteil des Betroffenen entschieden werden darf.

OVG Münster v. 29.04.2015:
Die Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt setzt voraus, dass im Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht gekommen ist.

OVG Berlin-Brandenburg v. 28.05.2015:
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a.F. normiert eine in vollem Umfang und uneingeschränkt bestehende Bindungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitengerichts. Die Bindung gilt auch für die Gerichte, da diese über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden befinden. Dem gegenüber kann der Betroffene nicht einwenden, dass die Bindung nicht eintrete, wenn ein Bußgeldbescheid evident falsch sei.

VG Augsburg v. 18.09.2015:
Wenn die Behörde eine MPU anordnet, wobei sie sich auch auf Aussagen aus dem Polizeibericht stützt hat, die geeignet sind, eine Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV als „erheblich“ zu bewerten, die sich aber im Strafurteil nicht finden, ist sie zum Nachteil des Klägers vom Inhalt des Urteils, nämlich von dessen Feststellung des Sachverhalts, entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG abgewichen. Dies macht die Anordnung rechtswidrig, so dass nach der nicht fristgemäßen Beibringung eines positiven Gutachtens keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen darf.

OVG Lüneburg v. 20.07.2016:
Die Fahrerlaubnisbehörde ist mit Blick auf die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG nicht gehindert, gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV die Vorlage eines medizinisch psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn in den Gründen des Strafurteils allein ausgeführt ist, das Gericht habe nicht positiv feststellen können, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen noch ungeeignet ist.

OVG Lüneburg v. 02.12.2016:
Der Grundsatz, dass ein Kraftfahrer im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den in rechtskräftigen Strafurteilen festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen muss, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben, bedeutet nicht die Anerkennung einer zu Ungunsten des Verurteilten bestehenden Feststellungswirkung solcher Strafurteile, sondern betrifft die Beweiswürdigung.

OVG Bautzen v. 02.07.2017:
Hat das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt des Angeklagten mit mehr als 1,6 Promille ohne Ausfallerscheinungen seine Fahrerlaubnis nicht entzogen, ohne Feststellungen zum körperlichen Zustand des Angeklagten und zu seiner Abstinenz zu treffen, so bindet eine solche Entscheidung die Fahrerlaubnisbehörde nicht nach § 3 Abs. 4 StVG.

OVG Lüneburg v. 20.04.2022:
  1.  Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn sie von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat.

  2.  Kommt es für eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gemäß § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO maßgeblich auf die Feststellungen im Urteil zur Fahreignung an, ist der Inhalt der Sitzungsniederschrift des Strafverfahrens sowie von etwaigen Absprachen zwischen dem Strafverteidiger und dem Richter in der Sitzungspause des Strafverfahrens zur Erwirkung eines Geständnisses nicht von Belang.

OVG Saarlouis v. 09.08.2023:
Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich (unter anderem) auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. - Eine Unterscheidung zwischen positiver Feststellung der Eignung und Verneinung der Ungeeignetheit ist jedenfalls im Entziehungsverfahren rechtlich ohne Belang. Ist die Ungeeignetheit nicht gegeben, muss der Kraftfahrer im Rechtssinn als (weiterhin) geeignet angesehen werden.

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Anhängiges Ermittlungsverfahren:


Bindungswirkung von noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

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Bindung an rechtskräftige Straf- oder Bußgeldfeststellungen zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers:


Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

BVerwG v. 03.09.1992:
Ein Kraftfahrer muß in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben.

BVerwG v. 20.04.1994:
Trotz der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides sind Verkehrsbehörde und Verwaltungsgericht bei einer Anordnung nach § 2 a Abs. 2 StVG nicht an die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen.

OVG Münster v. 14.05.1997:
Auch ein Halter eines Fahrzeugs, der selbst keine Verkehrsverstöße begeht, aber durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, daß Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen, und der dagegen nichts unternimmt, weil er keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide ergreift und auch nicht die Überlassung des Fahrzeugs an die jeweiligen Täter von Ordnungswidrigkeiten verweigert, charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen können.

OVG Hamburg v. 03.12.1999:
Fahrerlaubnisbehörde und Gericht dürfen nicht nachprüfen, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe die Straftat oder Ordnungswidrigkeit, hinsichtlich der gegen ihn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, auch tatsächlich selbst begangen hat.

OVG Saarlouis v. 21.12.2000:
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen nach StVG § 2a Abs 2 Nr 1-3 in der Fassung des am 1999-01-01 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 1998-04-24 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.

VG Gelsenkirchen v. 13.03.2008:
Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde und im Anschluss daran auch das Gericht nämlich bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Durch diese seit dem 1. Januar 1999 geltende Vorschrift ist die zu einer früheren Fassung der Vorschrift ergangene Rechtsprechung überholt, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen. Ob die Bindung an die Feststellungen rechtskräftiger Entscheidungen auch dann gilt, wenn die Entscheidung offensichtlich unrichtig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

OVG Magdeburg v. 16.10.2009:
Die Feststellung im Bußgeldurteil wegen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit in der Hauptverhandlung nicht habe festgestellt werden können, entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde, weil damit nicht die generelle Fahreignung ausdrücklich positiv festgestellt wird.

VG Neustadt v. 07.06.2010:
Sowohl Verwaltungsbehörde wie Gericht haben von den rechtskräftigen strafgerichtlichen und ordnungsrechtlichen Entscheidungen auszugehen. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen der jeweiligen Punktzahl für die verschiedenen Eingriffsstufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StVG findet nicht statt. Der Betroffene muss die im Verkehrszentralregister eingetragenen rechtskräftigen Entscheidungen gegen sich gelten lassen, Fahrerlaubnisbehörde und Gericht sind an deren Inhalt gebunden.

VG Saarlouis v. 03.09.2012:
Gegenstand der Entscheidung nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG und auch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist nicht die Prüfung, ob der Rechtsverstoß tatsächlich von dem Betroffenen begangen wurde oder die Sanktion eventuell unverhältnismäßig war.

VG Gelsenkirchen v. 08.01.2016:
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung, ob diese Entscheidungen rechtmäßig sind, findet nicht statt.

VG Gera v. 11.01.2019:
Die Fahrerlaubnisbehörden sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die Rechtskraft der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten gebunden. Erst wenn im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine positive formelle Entscheidung zumindest zur Wiedereinsetzung vorliegt, wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen. - Die Bestimmung des § 4 Abs. 9 StVG bezieht sich nach Wortlaut und Zweck aus-schließlich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Für die Verpflichtung aus § 47 Abs. 1 FeV bedarf es der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Keine Bindung bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch:


VG Berlin v. 31.03.2004:
Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO fehlt es an einer eigenständigen Beurteilung der Kraftfahreignung durch den Strafrichter, die die Fahrerlaubnisbehörde binden könnte.

OVG Saarlouis v. 11.02.2011:
Der strafgerichtliche Freispruch eines Fahrerlaubnisinhabers vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Verkehr gemäß § 316 StGB steht im Hinblick auf die Bindungwirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG der Annahme einer solchen Trunkenheitsfahrt des Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens zwingend entgegen.

OVG Saarlouis v. 18.01.2017:
Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch das Gericht nach § 153 StPO bewirkt keine Bindung nach § 3 Abs. 4 StVG.

VGH München v. 24.03.2014:
Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a Abs 2 StPO bedeutet nicht, es sei davon auszugehen, dass die Straftat nicht begangen wurde. Die Verwaltungsbehörde kann dieselben Beweismittel heranziehen wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden.

OVG Münster v.m 28.06.2021:
  1.  Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO bedeutet nicht, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre oder dass wie der Antragsteller offenbar meint der "Tatnachweis" nicht habe erbracht werden können. Vielmehr muss bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO sogar ein hinreichender Tatverdacht bestehen; die Anwendung des § 153a StPO gegenüber einem Unschuldigen ist untersagt.

  2.  Eine rechtskräftige Verurteilung oder eine bestandskräftige Bußgeldentscheidung wegen einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellten Straftat bzw. wegen eines von ihr festgestellten Verstoßes im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4-7 FeV ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich das Vorliegen der Straftat bzw. des Verstoßes aus Feststellungen der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt. Insbesondere können auch Vorfälle berücksichtigt werden, in denen die strafrechtlichen Verfahren im Stadium vor einer rechtskräftigen Verurteilung eingestellt worden sind.

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Keine Bindung bei Wiederaufnahmeverfahren:


Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl

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Keine Bindung bei Trunkenheitsfahrt eines Radfahrers:


OVG Berlin-Brandenburg v. 16.08.2016:
§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist nicht anwendbar, wenn die Straftat (z.B. Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB) auf einem Fahrrad begangen wurde. Ein Strafverfahren im Sinne von § 3 Abs. 3 und 4 StVG muss gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichtet sein. Nur dann kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StVG). § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.

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Bindungswirkung auch bei Neu- bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis?


OVG Münster v. 02.08.2011:
Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gilt ihrem Wortlaut nach nur im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Eine entsprechende Anwendung auf das Verfahren zur (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis ist abzulehnen. Dem Fehlen einer Regelung für das (Neu-)Erteilungsverfahren liegt keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes zugrunde, die Voraussetzung für einen Lückenschluss im Wege der Analogie wäre.

VGH München v. 10.06.2014:
Nach dem Grundgedanken von § 3 Abs 4 S 1 StVG soll vermieden werden, dass fahreignungsrelevante Sachverhalte von der Fahrerlaubnisbehörde zum Nachteil des Betroffenen anders beurteilt werden als in einem vorausgegangenen Strafverfahren. Dieser für die Entziehung der Fahrerlaubnis geltende Rechtsgedanke ist auf das Verfahren zur Neuerteilung übertragbar (Anschluss: BayObLG, 1977–05–27, 155 XI 76, VRS 53, 477). Der Fahrerlaubnisbehörde steht daher ein zureichender Grund zur Seite, über den Antrag des Fahrerlaubnisbewerbers auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis bei anhängigen Strafverfahren vorläufig nicht zu entscheiden.

VGH Mannheim v. 27.07.2016:
Die in einem Strafurteil enthaltene Eignungsbeurteilung entfaltet in einem späteren Neuerteilungsverfahren keine Bindungswirkung analog § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu Gunsten des Fahrerlaubnisbewerbers (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.08.2011 - 16 A 1472/10 - juris; entgegen BayVGH, Beschluss vom 10.06.2014 - 11 C 14.218 - SVR 2015, 109). - Hat ein Betroffener auch solche Straftaten begangen, die von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht erfasst werden, die aber wegen des darin zutage tretenden hohen Aggressionspotenzials im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen und deshalb eine Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 oder 7 FeV rechtfertigen, so legt die Behörde ihrer Eignungsbeurteilung nicht denselben, sondern einen umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht zugrunde; in diesem Fall ist eine Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht gegeben.

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Verhältnis Straf- oder OWi-Verfahren und FE-Verwaltungsverfahren bei Drogen:


Vorrang des Strafverfahrens bei Drogenproblematik

Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

Bindungswirkung von noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

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Probeführerschein - Probezeit:


Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - Probeführerschein

OVG Berlin-Brandenburg v. 27.07.2016:
Der Gesetzgeber hat zum Erreichen des Ziels, Gefahren im Verkehr zu unterbinden, der Fahrerlaubnisbehörde nicht eine individuelle Würdigung aller Umstände im Einzelfall aufgegeben, wie es dem Antragsteller offenbar vorschwebt, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe an genau bestimmte Tatbestände geknüpft; dabei ist die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüft lediglich die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme. Ist der Behörde eine Lösung vom rechtskräftigen Bußgeldbescheid (vgl. § 84 OWiG) verboten, darf das Gericht nicht seinerseits die Ordnungswidrigkeit in Zweifel ziehen und die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung auf diese Zweifel stützen.

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