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Eine formelle Rüge, mit der eine Verletzung des § 74 III OWiG geltend gemacht wird, ist unzulässig, wenn sich das Rügevorbringen in der Beanstandung erschöpft, aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebe sich trotz Protokollierungspflicht keine Protokollierung einer Belehrung nach § 74 III OWiG. Bloße Fehler des Protokolls vermögen die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht im Sinne von § 337 I StPO beruhen kann. Eine allgemeine Sachrüge gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 II OWiG kann nur das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung oder das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses rügen, da das Urteil als reines Prozessurteil keine Feststellungen materiell-rechtlicher Art zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage enthält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |