Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Bamberg v. 25.10.2018: Zur Zulässigkeit von Rügen gegen ein Verwerfungsurteil im OWi-Verfahren




Das OLG Bamberg (Urteil vom 25.10.2018 - 3 Ss OWi 1368/18) hat entschieden:

   Eine formelle Rüge, mit der eine Verletzung des § 74 III OWiG geltend gemacht wird, ist unzulässig, wenn sich das Rügevorbringen in der Beanstandung erschöpft, aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebe sich trotz Protokollierungspflicht keine Protokollierung einer Belehrung nach § 74 III OWiG. Bloße Fehler des Protokolls vermögen die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht im Sinne von § 337 I StPO beruhen kann. Eine allgemeine Sachrüge gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 II OWiG kann nur das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung oder das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses rügen, da das Urteil als reines Prozessurteil keine Feststellungen materiell-rechtlicher Art zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage enthält.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren


Gründe:


Oberlandesgericht BambergBeschluss vom 25.10.2018 3 Ss OWi 1368/18Zum Sachverhalt: Mit Bußgeldbescheid vom 11.10.2017 setzte die Vw-Behörde gegen den Betr. wegen einer fahrlässigen Abstandsunterschreitung (§§ 4 I, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 I 1 Nr. 2 BKatV i. V.m. lfd. Nr. 12.7.3. Tab 2 BKat) eine Geld­buße von 240 Euro fest und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Den Einspruch des Betr. hat das AG mit Urteil vom 03.05.2018 nach § 74 II OWiG verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel blieb erfolglos. Aus den Gründen:1.

Die gegen das Verwerfungsurteil gerichtete formelle Rüge, mit der eine Verletzung des § 74 III OWiG geltend gemacht wird, ist unzulässig, da sich das Rügevorbringen in der Beanstandung erschöpft, aus dem Hauptverhandlungsprotokoll […] ergebe sich trotz Protokollierungspflicht keine Protokollierung einer Belehrung nach § 74 III OWiG. Damit behauptet die Rechtsbeschwerde nicht bestimmt einen konkreten Verfahrensfehler, was Voraussetzung für eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge i. S.d. §§ 344 II 2 StPO, 79 III 1 OWiG ist (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 344 Rn. 25 m.w. N.). Bloße Fehler des Protokolls wiederum vermögen die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht im Sinne von § 337 I StPO beruhen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 StR 359/10 [bei juris] = NStZ-RR 2011, 170; Urt. v. 20.04.2006 - 4 StR 604/05 [bei juris] = NStZ-RR 2007, 52, 53).2.

Die zulässig erhobene allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Mit ihr kann nur das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung oder das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses gerügt werden, da das Urteil nach § 74 II OWiG als reines Prozessurteil keine Feststellungen materiell-rechtlicher Art zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage enthält (vgl. nur Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 74 Rn. 48a f. m.w. N.; OLG Bamberg, Beschl. v. 07.09.2012 - 2 Ss OWi 834/12 [bei juris] = OLGSt OWiG § 74 Nr 22). Verfahrenshindernisse oder fehlende Verfahrensvoraussetzungen sind nicht gegeben und werden auch nicht geltend gemacht. […](Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. xxx, Bamberg)

RechtsgebieteStPO, OWiG, StVG, StVO, BKatVVorschriftenStPO §§ 337 I, 344 II 2; OWiG §§ 74 II, III, 79 III 1; StVG §§ 24, 25 I; StVO § 4 I; BKatV § 4 I1 Nr. 2; BKat lfd. Nr. 12.7.3. [Tab. 2]

- nach oben -



Datenschutz    Impressum