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Eine gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit einer ausländischen Geldsanktion muss hinreichende Feststellungen zur wirksamen Zustellung der ausländischen Entscheidung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs enthalten, um eine umfassende rechtliche Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu ermöglichen. Fehlen solche Feststellungen, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |