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Eine Amtspflichtverletzung wegen mangelhafter Straßenverkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung eines Straßenbaumes im Wurzelbereich aufgrund vorhandener äußerer Umstände von einem fachkundigen Kontrolleur hätte erkannt werden können und weitere baumpflegerische Maßnahmen geboten gewesen wären. Die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand für die Straßenverkehrssicherungspflicht wird durch die Beauftragung eines privaten Sachverständigenbüros mit der Durchführung von Baumkontrollen nicht auf den Vertragspartner übertragen, sondern die öffentliche Hand haftet nach § 839 BGB, Art. 34 GG für das pflichtwidrige Handeln der Mitarbeiter des beauftragten Büros. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |