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Der Geschädigte ist berechtigt, ein Unfallfahrzeug auch ohne ein weiteres Abwarten zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu veräußern. Er muss ein von der Beklagten unterbreitetes höheres Restwertangebot nicht gegen sich gelten lassen und darf sich auf die ordnungsgemäße Berechnung des Restwerts durch den von ihm sorgfältig ausgewählten Sachverständigen verlassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |