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Die Wochenfrist zur Einlegung der Zulassungsrechtsbeschwerde endet, wenn das Urteil in Anwesenheit des wirksam unterbevollmächtigten Verteidigers verkündet wurde, bereits mit Ablauf der Wochenfrist gemäß § 341 I StPO i.V.m. §§ 73 III, 79 IV, 80 III Satz 1 OWiG. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die Ausführungen der Verteidigung nicht erkennen lassen, dass der Betroffene sie überhaupt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt und die Verteidigung dies zugesagt hatte, da dies eine unabdingbare Voraussetzung für eine unverschuldete Säumnis des Betroffenen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |