Das Verkehrslexikon

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OLG Bamberg v. 24.10.2017: Zur Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs bei versäumter Rechtsmittelfrist ohne Darlegung der Beauftragung des Verteidigers




Das OLG Bamberg (Urteil vom 24.10.2017 - 3 Ss OWi 1254/17) hat entschieden:

   Die Wochenfrist zur Einlegung der Zulassungsrechtsbeschwerde endet, wenn das Urteil in Anwesenheit des wirksam unterbevollmächtigten Verteidigers verkündet wurde, bereits mit Ablauf der Wochenfrist gemäß § 341 I StPO i.V.m. §§ 73 III, 79 IV, 80 III Satz 1 OWiG. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die Ausführungen der Verteidigung nicht erkennen lassen, dass der Betroffene sie überhaupt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt und die Verteidigung dies zugesagt hatte, da dies eine unabdingbare Voraussetzung für eine unverschuldete Säumnis des Betroffenen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedereinsetzung und Rechtskraft
und
Wiedereinsetzung

Gründe:


Oberlandesgericht BambergBeschluss vom 24.10.2017 3 Ss OWi 1254/17Zum Sachverhalt: Das AG hat den von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung gemäß § 73 I OWiG entbundenen, dort jedoch durch einen unterbevollmächtigten Verteidiger vertretenen Betr. am 30.05.2017 wegen einer als Führer eines Pkw fahrlässig innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Mit Telefax vom 21.06.2017 legte der Wahlverteidiger des Betr. "gegen das Urteil des AG vom 10.05.2017" Zulassungsrechtsbeschwerde ein mit dem Zusatz, dass "bis dato […] die Urteilsgründe nicht" vorlägen, "so dass […] bei Übermittlung des Urteils um Beifügung des Sitzungsprotokolls nebst Beweisantrag" gebeten werde.

Mit weiterem per Telefax am selben Tag der StA übermittelten Schreiben vom 06.07.2017 dankte der Wahlverteidiger "für die Übermittlung des Urteils mit Rechtskraftvermerk", wobei "allerdings mitzuteilen" sei, dass ihm kein Urteil zugestellt worden sei und er "im Übrigen am 21.06.2017 sicherheitshalber […] Zulassungsrechtsbeschwerde eingelegt habe" und er nicht feststellen könne, wie es zu einem Rechtskrafteintritt habe kommen können. Es werde deshalb "höchst vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.

Mit am 06.07.2017 beim AG eingegangenem Telefax-Schreiben beantragte der Wahlverteidiger Akteneinsicht, da ihm zwischenzeitlich ein für ihn nicht nachvollziehbarer Rechtskraftvermerk zugestellt worden sei; er "habe keine Urteilsgründe erhalten, bereits Zulassungsrechtsbeschwerde eingelegt und beantrage jetzt Wiedereinsetzung unter Übermittlung der Akte". Das OLG hat Wiedereinsetzungsgesuch und Zulassungsrechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Aus den Gründen:Der Antrag des Betr. auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechts­beschwerde ist ebenso wie die Zulassungsrechtsbeschwerde selbst als unzulässig zu verwerfen.1. Nachdem das Urteil vom 30.05.2017 zwar in (erlaubter) Abwesenheit des Betr., jedoch in Anwesenheit des wirksam unterbevollmächtigten Verteidigers des Betr.

verkündet wurde, endete die Wochenfrist des § 341 I StPO zur EinleOberlandesgericht Bamberg, 3 Ss OWi 1254/17, Entscheidung vom 24.10.2017 [IWW-Abruf 199932, Urteilsvolltext]

Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechts­beschwerde ist ebenso wie die Zulassungsrechtsbeschwerde selbst als unzulässig zu verwerfen.1. Nachdem das Urteil vom 30.05.2017 zwar in (erlaubter) Abwesenheit des Betr., jedoch in Anwesenheit des wirksam unterbevollmächtigten Verteidigers des Betr. verkündet wurde, endete die Wochenfrist des § 341 I StPO zur Einlegung der Zulassungsrechtsbeschwerde hier gemäß §§ 73 III, 79 IV [letzter Halbs.] i. V.m. § 80 III Satz 1 OWiG ohne weiteres bereits mit Ablauf des 06.06.2017 (vgl. schon OLG Bamberg, Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Ss OWi 430/06 = NStZ 2007, 180; ferner u.a. Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 73 Rn. 26 f. u. § 79, Rn. 30a, jeweils m.w. N.), so dass die Einlegung der Rechtsbeschwerde erst am 21.06.2017 verspätet erfolgte.

Dies verkennt die Verteidigung, wenn sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen und noch nach Gewährung von Akteneinsicht durch den Senat irrig von einem mit ihrem Rechtsmittel angefochtenen "Abwesenheitsurteil" auszugehen scheint.2. Eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die voraussetzt, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO), kommt nicht in Betracht, weil das Gesuch bereits unzulässig ist.a) Der Antrags auf Wiedereinsetzung ist nicht nur binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 I Satz 1 StPO), vielmehr handelt es sich bei den für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben ebenso wie hinsichtlich ihrer Glaubhaftmachung um Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (vgl. zuletzt nur BGH, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 StR 240/17 [bei juris] m.w. N.).

Darzulegen und glaubhaft zu machen sind folglich auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten. Dazu gehört der Vortrag eines Lebenssachverhalts, der das fehlende Verschulden an der Säumnis belegt und Alternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung sonst entgegenstehen (BGH a.a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 45 Rn. 5, jeweils m.w. N.).b) Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch allerdings schon deshalb nicht, weil die Ausführungen der Verteidigung nicht erkennen lassen, dass der Betroffene sie überhaupt mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des AG vom 30.05.2017 beauftragt und die Verteidigung dem Betr. gegenüber dies auch zugesagt hatte, was aber für eine unverschuldete Säumnis des Betr. erste und unabdingbare Voraussetzung wäre (st.

Rspr.; vgl. neben BGH a.a. O u.a. BGH, Beschl. v. 14.01.2015 - 1 StR 573/14 = NStZ-RR 2015, 145, 146; BGH, Beschl. v. 23.09.2015 - 4 StR 364/15 = NStZ 2017, 172 = AnwBl 2016, 73 und schon BGH, Beschl. v. 05.08.2008 - 5 StR 319/08 = NStZ-RR 2009, 375 = StraFo 2008, 431; siehe zuletzt auch schon OLG Bamberg, Beschl. v. 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 [bei juris] und BGH, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 StR 283/17 = StraFo 2017,Oberlandesgericht Bamberg, 3 Ss OWi 1254/17, Entscheidung vom 24.10.2017 [IWW-Abruf 199932, Urteilsvolltext]

GH a.a. O u.a. BGH, Beschl. v. 14.01.2015 - 1 StR 573/14 = NStZ-RR 2015, 145, 146; BGH, Beschl. v. 23.09.2015 - 4 StR 364/15 = NStZ 2017, 172 = AnwBl 2016, 73 und schon BGH, Beschl. v. 05.08.2008 - 5 StR 319/08 = NStZ-RR 2009, 375 = StraFo 2008, 431; siehe zuletzt auch schon OLG Bamberg, Beschl. v. 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 [bei juris] und BGH, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 StR 283/17 = StraFo 2017, 418; BeckOK/Cirener StPO [27. Edit.] § 44 Rn. 24a m.w. N.).3. Da Wiedereinsetzung nicht ge­währt werden kann, ist die erst am 21.06.2017 und damit nach Ablauf der Wochenfrist eingegangene Zulassungsrechtsbeschwerde als unzuläs­sig zu verwerfen. […]

RechtsgebieteOWiG, StPOVorschriftenOWiG §§ 46 I, 73, 79 IV; 80 III 1; StPO §§ 44, 45, 341 I

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