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Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn zwischen der Vorlage eines auf den unstreitigen Schaden reduzierten Gutachtens und der Anerkenntniserklärung fast vier Monate liegen. Ein Klageanlass durch den Beklagten ist nicht gegeben, wenn dieser vorprozessual eine überhöhte Forderung als nicht nachvollziehbar ansieht und deutlich macht, welche Angaben oder Unterlagen er zur Prüfung benötigt. Es ist dem Beklagten nicht ohne weiteres zumutbar, einen unstreitigen Teilschaden aus einem Gutachten herauszurechnen, das auch bestrittene Schadenspositionen enthält, wenn die Zuordnung nicht eindeutig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |