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Sofortiges Anerkenntnis und Kostenentscheidung im Zivilprozess

Sofortiges Anerkenntnis und Kostenentscheidung im Zivilprozess




Gliederung:


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Einleitung:


Gem. § 93 ZPO werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, wenn die beklagte Partei den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und ihrerseits keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Verfahrenskosten / Prozesskosten

Erledigungserklärung und Kostenentscheidung

BGH v. 08.03.2005:
Zu den Voraussetzungen eines "sofort" abgegebenen Anerkenntnisses, wenn der Kläger das vorprozessual ausgeübte Zurückbehaltungsrecht des Beklagten in seinem Klageantrag nicht berücksichtigt.

BGH v. 30.05.2006:
Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.

OLG Karlsruhe v. 23.12.2011:
Ein Anlass zur Klage besteht regelmäßig dann nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für Fotos eines Schadensgutachtens. Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers honoriert werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist.

OLG Saarbrücken v. 29.05.2018:
Erkennt der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, dem die Nachbesichtigung eines Kraftfahrzeugs auf eigene Kosten trotz begründeter Zweifel an einem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten verwehrt wurde, den Anspruch nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens innerhalb der vom Gericht gewährten Frist zur Stellungnahme an, ist im Einzelfall § 93 ZPO zu Lasten des Klägers anzuwenden.

OLG Frankfurt am Main v. 13.01.2019:
Auch nach der Neufassung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ist es im Fall der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage zulässig, die Klage auf Feststellung der Kostentragung zu ändern.

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