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Die Begründung eines Absehens von einem Regelfahrverbot ist lückenhaft, wenn das Gericht das Vorliegen besonderer Begleitumstände der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen nicht tragfähig begründet. Weder die bloße Unterschreitung des Mindestabstands der Messstelle zu einem Ortsausgangsschild noch die Vollstreckung eines weiteren Fahrverbots für eine nach der Tat begangene Ordnungswidrigkeit rechtfertigen ohne weitere Feststellungen das Absehen vom Fahrverbot. Bloße berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten genügen ebenfalls nicht; es bedarf schwerwiegender Härten wie dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder vergleichbaren Gefährdungen der wirtschaftlichen Existenzgrundlage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |