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Ein geladener Sachverständiger ist dem Betroffenen nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 222 StPO rechtzeitig namhaft zu machen, damit sich dieser angemessen auf die Hauptverhandlung vorbereiten kann. Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen verspäteter Mitteilung der Sachverständigenladung erfordert die substantiierten Darlegung, dass der Betroffene bei rechtzeitiger Kenntnis trotz Entbindung vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung erschienen wäre und den Sachverständigen befragt hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |