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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Bei sog. Bagatellschäden, bei denen ein Kostenvoranschlag ausreicht, hat der Geschädigte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand zu nehmen. Die Bagatellgrenze wird im Bereich von 1.000,00 EUR angesetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |