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Die Klägerin kann die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen und das (teil-)reparierte Kfz mindestens sechs Monate weiter genutzt wurde. Der Umstand, dass die gutachtlich geschätzten Reparaturkosten zur vollständig sach- und fachgerechten Wiederherstellung des Fahrzeugs mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen, steht dem nicht entgegen, obwohl diese Fallvariante nicht eindeutig unter die bislang vom BGH als erstattungsfähig anerkannten Reparaturkosten fällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |