Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Rheine v. 06.09.2021: Kein Abzug neu für alt bei Reifen mit ausreichender Profiltiefe nach Verkehrsunfall; Erstattung von Sachverständigenkosten für ergänzende Stellungnahmen




Das Amtsgericht Rheine (Urteil vom 06.09.2021 - 14 C 101/21) hat entschieden:

   Ein Abzug neu für alt auf den Reifenpreis ist nicht gerechtfertigt, wenn durch die schadenbedingten Reparaturarbeiten keine generelle Wertverbesserung am Fahrzeug eintritt und dem Geschädigten durch die Erneuerung keine spürbare und zeitnahe eigene Investition erspart bleibt, insbesondere wenn die Reifen zum Unfallzeitpunkt noch eine ausreichende Profiltiefe hatten. Der Geschädigte hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von Sachverständigenkosten für eine ergänzende Stellungnahme, wenn diese nach Angriffen der Gegenseite auf das Erstgutachten eingeholt werden musste.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 118,45 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen sowie den Kläger in Höhe von 119,00 Euro bezüglich der Kosten des Sachverständigen freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 237,45 Euro festgesetzt.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Gründe:


Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten restliche Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 02.07.2019 in Höhe der ausgeurteilten Beträge gemäß §§ 7 Abs. 1, 17StVGi. V.m. § 115WG.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten wie sie im Gutachten des Sachverständigen vom 08.07.2019 festgehalten wurden. Ein Abzug neu für alt auf den Reifenpreis in Höhe von 118,45 Euro seitens der Beklagten zu 3) ist nicht gerechtfertigt. Denn der Sachverständige hat bereits festgestellt, dass durch die schadenbedingten Reparaturarbeiten keine generelle Wertverbesserung am Fahrzeug eintritt. Dem Argument der Beklagten, es sei ein Abzug neu für alt zu berücksichtigen, da die auszutauschenden Reifen nur noch eine Profiltiefe von 6,5 mm bzw. 5,5 mm anstatt 8 mmm gehabt hätten, ist nicht zu folgen.

Denn ein Abzug neu für alt findet nicht immer statt. Vielmehr sind nur Vorteile, die sich wirtschaftlich auswirken, abziehbar. Ein Abzug neu für alt ist daher nur dann geboten, wenn dem Geschädigten durch die Erneuerung eine spürbare und zeitnahe eigene Investition erspart bleibt. Diese werden üblicherweise in einem Sachverständigengutachten ausgewiesen. Insbesondere wenn bereits erheblich beschädigte Reifen auszuwechseln sind, ist ein Abzug neu für alt geboten.

Vorliegend hat aber weder der Sachverständige einen Abzug neu für alt vorgenommen noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Reifenwechsel in absehbarer Zeit angestanden hätte. Vielmehr hatten die beiden hinteren Reifen zum Unfallzeitpunkt noch eine ausreichende Profiltiefe. Von einer messbaren Vermögensvermehrung durch den Austausch der beiden Reifen kann daher nicht die Rede sein.

Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten aufgrund der ergänzenden Stellungnahme in Höhe von 119,00 Euro. Denn der Kläger war berechtigt, diese einzuholen, nachdem die Beklagten das Erstgutachten angegriffen hatten und nicht bereit waren, die Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Derartige ergänzende Stellungnahmen sind gruAmtsgericht Rheine I, 14 C 101/21, Entscheidung vom 06.09.2021 [IWW-Abruf 225227, Urteilsvolltext]

ede sein. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten aufgrund der ergänzenden Stellungnahme in Höhe von 119,00 Euro. Denn der Kläger war berechtigt, diese einzuholen, nachdem die Beklagten das Erstgutachten angegriffen hatten und nicht bereit waren, die Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Derartige ergänzende Stellungnahmen sind grundsätzlich kostenpflichtig, da sie mit dem Honorar des Schadengutachtens nicht bereits abgegolten sind.

Da der Kläger diese Zusatzkosten jedoch noch nicht beglichen hat, hat er lediglich einen Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtebehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Intemetseite www.justiz.de.

Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Rheine

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