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Ein Abzug neu für alt auf den Reifenpreis ist nicht gerechtfertigt, wenn durch die schadenbedingten Reparaturarbeiten keine generelle Wertverbesserung am Fahrzeug eintritt und dem Geschädigten durch die Erneuerung keine spürbare und zeitnahe eigene Investition erspart bleibt, insbesondere wenn die Reifen zum Unfallzeitpunkt noch eine ausreichende Profiltiefe hatten. Der Geschädigte hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von Sachverständigenkosten für eine ergänzende Stellungnahme, wenn diese nach Angriffen der Gegenseite auf das Erstgutachten eingeholt werden musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |