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Der Verteidigerin ist die vollständige Falldatei des Messgerätes samt Token und Passwort zur Verfügung zu stellen, da andernfalls das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt würde. Im Falle eines standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Herausgabe an den Verteidiger nicht entgegen, da dieser Organ der Rechtspflege ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |