Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Neustadt v. 23.09.2020: Werkstattpflicht bei Reparatur nach Gutachten; Unbilligkeit der Verweigerung einer Abtretungszustimmung




Das Amtsgericht Neustadt (Urteil vom 23.09.2020 - 41 C 327/20) hat entschieden:

   Eine vertragliche Abtretungsbeschränkung steht der Aktivlegitimation nicht entgegen, wenn die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung unbillig ist. Eine Werkstatt, die ein Fahrzeug nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens repariert, ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob der im Gutachten vorgesehene Reparaturweg zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens erforderlich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abtretung


Gründe:


Der Streitwert wird auf 888,04 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen ver­ meintlich überhöhter Reparaturarbeiten.

Am 05.11.2019 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen dem bei der Klägerin haftpflichtver­ sicherten Fahrzeug sowie dem Fahrzeug des Geschädigten Die Haftung der Klägerin für die Unfallfolgen dem Grunde nach ist zwischen Parteien unstreitig.

Der Geschädigte holte zunächst das Gutachten des Nebeninterventienten ein (Blatt 48-61 der Akte), der die Reparaturkosten mit 3.762,35 € brutto bezifferte. Die Klägerin beglich die Gutachterkosten gegenüber dem Geschädigten ohne Beanstandung vollständig. In der Zeit vom 06.11.2019 bis 12.11.2019 ließ Geschädigte sein Fahrzeug nach Maßgabe des Gutachtens bei der Beklagten reparieren. Hierfür unterzeichnete er den Werkstattauftrag vom 06.11.2019 (Blatt 43 der Akte) indem er auch die Anerkennung der Geschäftsbedingungen der Beklagten erklärte. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Blatt 44-47 der Akte) sehen unter Ziffer I Satz 4 ein Zustimmungserfordernis des Auftragnehmers für die Über­ tragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag vor. Durch die Repara­ tur entstanden ausweislich der Rechnung vom 12.11.2019 (Anlage K1, Blatt 16-19 der Akte)

Kosten in Höhe von 3.763,26 € brutto. Hinsichtlich der Höhe der Reparaturkosten holte die Klägerin den Rechnungsprüfbericht der Firma vom 20.11.2019 (Anlage K2, Blatt 20 der Akte) ein, der eine Kürzung von 888,04 € vorsah. Nachdem die Klägerin gegenüber dem Geschädigten zunächst ankündigte, den Rechnungsbetrag zu kürzen, unterschrieb der Ge­ schädigte am 17.12.2019 eine Abtretungsvereinbarung (Blatt 26 der Akte), in der er mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus der Rechnung über die Beseitigung des Unfallschadens an die Klägerin abtrat, die diese Abtretung annahm.

Die Klägerin behauptet, 207,35 € Arbeitslohnkosten sowie 323,78 € Lackierkosten seien nicht erforderlich gewesAmtsgericht Neustadt, 41 C 327/20, Entscheidung vom 23.09.2020 [IWW-Abruf 219356, Urteilsvolltext]

ungsbetrag zu kürzen, unterschrieb der Ge­ schädigte am 17.12.2019 eine Abtretungsvereinbarung (Blatt 26 der Akte), in der er mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus der Rechnung über die Beseitigung des Unfallschadens an die Klägerin abtrat, die diese Abtretung annahm.

Die Klägerin behauptet, 207,35 € Arbeitslohnkosten sowie 323,78 € Lackierkosten seien nicht erforderlich gewesen, da eine Farbtonangleichung für die Seitenwände links und rechts nicht erforderlich gewesen sei. Zudem seien 47,85 € Arbeitslohnkosten und 69,38 € Lackierkosten zu kürzen gewesen, da eine Komplettlackierung der Heckklappe schadensbedingt nicht erfor­ derlich gewesen sei. Ferner sei für die Ersatzteile ein Abzug von 76,56 € vorzunehmen, da die Ersatzteileblende und zweimal Schutzfolie ebenfalls in Zusammenhang mit der Farbtonanglei­ chung stünden. Zudem würde mit dem Betrag von 21,32 € für Kleinteile diese Position doppelt abgerechnet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 888,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klägerin sei bereits nicht aktiv legitimiert, weil eine Zustimmung der Beklagten gemäß Ziffer I Satz 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten fehle und auch nicht erteilt werde. Die Beklagte habe keine Pflichtverletzung begangen, da sie die Reparatur genau gemäß Schadensgutachten ausgeführt habe. Zudem sei der Prüfbericht der Firma ungeeignet, um die vom Kfz Gutachter berechneten Schadenspositionen in Zweifel zu ziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht durch Beschluss vom 25.08.2020 (Blatt 101 der Akte) das schriftliche Verfahren mit Erklärungs­ frist bis zum 15.09.2020 angeordnet.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 280 Abs. 1,241 Abs. 2, 398 Satz 1 BGB.

Die Klägerin ist zwar aktiv legitimiert. Die zwischen dem Geschädigten und der Beklagten vereinbarte Abtretungsbeschränkung, die ausweislich der Vertragsurkunde des Werkstattauftrages vom 06.11.2019 (Blatt 43 der Akte) auch wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, steht dem nicht entgegen, denn die Verweige­ rung der Zustimmung der Beklagten ist unbillig. Es bestehen zwar grundsätzlich keine Wirk­ samkeitsbedenken gegen die Abtretungsbeschränkung, die Beklagte als Klauselverwender darf aber die Zustimmung zur Abtretung nicht unbillig verweigern. Ein unbilliges Verweigern liegt vor, wenn ein berechtigtes Interesse an dem Verbot der Abtretung nicht mehr besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit der Forderung nunmehr über­ wiegen. Dies war hier der Fall. Auf Seiten der Beklagten ist ein beAmtsgericht Neustadt, 41 C 327/20, Entscheidung vom 23.09.2020 [IWW-Abruf 219356, Urteilsvolltext]

beschränkung, die Beklagte als Klauselverwender darf aber die Zustimmung zur Abtretung nicht unbillig verweigern. Ein unbilliges Verweigern liegt vor, wenn ein berechtigtes Interesse an dem Verbot der Abtretung nicht mehr besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit der Forderung nunmehr über­ wiegen. Dies war hier der Fall. Auf Seiten der Beklagten ist ein berechtigtes Interesse an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung zu verzeichnen. Demgegenüber stehen die Interessen des Geschädigten als Vertragspartner der Beklagten im Zusammenhang mit der Regulierung des Schadens seinen Verpflichtungen nachzukommen und die Forderungen ge­ gebenenfalls im Rahmen des Vorteilsausgleichs abtreten zu können. Diese Interessen über­ wiegen, sodass die Beklagte die Zustimmung zur Abtretung nicht verweigern kann.

Es liegt jedoch keine Pflichtverletzung der Beklagten vor, denn sie hat genau die Reparaturleis­ tungen erbracht, die beauftragt waren.

Die Beklagte hat vertragsgemäß im Umfang des Gutachtens repariert. Dazu durfte und musste sie nicht überprüfen, ob der im Gutachten vorgesehene Reparaturweg zur Beseitigung des un­ fallbedingten Schadens erforderlich ist. Der Geschädigte hat sich hier gerade eines qualifizier­ ten Sachverständigen bedient, um die erforderlichen Reparaturkosten zu ermitteln. Zwar hat die Beklagte als Werkstatt auch eine gewisse Sachkunde. Anders als der Sachverständige hat die Werkstatt aber gerade keine Kenntnis zum genauen Unfallhergang und zu möglichen Vor­ schäden. Aufgabe der Beklagten war es vorliegend lediglich, im Umfang des Gutachtens zu reparieren. Dieser vertraglichen Pflicht ist die Beklagte vorliegend nachgekommen.

Darüberhinausgehend hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass die im Gutach­ ten des Sachverständigen ausgewiesenen Reparaturen nicht erforderlich waren. Der hierzu von der Klägerin vorgelegte Prüfbericht der Firma ist diesbezüglich als substantiierter Vortrag nicht ausreichend. Sie ist lediglich als einfaches Bestreiten zu werden, welches im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Beklagten durch Vorlage des Gutach­ tens des Nebenintervenienten unbeachtlich ist.

Der Privatgutachter Diplom-Ingenieur besitzt die notwendige Sachkunde, um solche Fragen zu beurteilen. Er hat das Fahrzeug besichtigt und seine Reparaturkalkulation schlüssig erläutert und anhand von Fotografien des beschädigten Fahrzeugs anschaulich ge­ macht. Das Privatgutachten ist daher als substantiierter Parteivortrag zu werten.

In solchen Fällen wird vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Be­ streiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsa­ chen und Umstände verlangt. Genügt er dem nicht, ist der gegnerische Vortrag gem. §138 Abs.3 ZPO als zugestanden anzusehen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 138 ZPO, Rn. 8b).

Der Prüfbericht der Firma genügt diesen AnfAmtsgericht Neustadt, 41 C 327/20, Entscheidung vom 23.09.2020 [IWW-Abruf 219356, Urteilsvolltext]

Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Be­ streiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsa­ chen und Umstände verlangt. Genügt er dem nicht, ist der gegnerische Vortrag gem. §138 Abs.3 ZPO als zugestanden anzusehen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 138 ZPO, Rn. 8b).

Der Prüfbericht der Firma genügt diesen Anforderungen an substantiiertes Be­ streiten nicht, sodass die Reparaturkalkulation des Privatgutachtens gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.

Unstreitig wird der Prüfbericht computergesteuert und automatisch erstellt. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass nur im Falle von Fehlern eine Tiefenprüfung stattfinde. Es handelt sich hierbei lediglich um pauschale Behauptungen, dass gewisse Reparaturpositionen und Arbeits­ leistungen nicht erforderlich seien, ohne dass ausreichend auf den Einzelfall Bezug genommen wird und sich konkret mit dem Gutachten auseinandergesetzt wird. Man kann im Falle der Beilackierung stets pauschal behaupten, eine solche sei nicht erforderlich. Eine Auseinan­ dersetzung mit dem hier geschädigten Fahrzeug findet nicht statt. Der Prüfbericht lässt auch nicht erkennen, ob im vorliegenden Fall eine Einzelprüfung durch eine qualifizierte Person statt­ gefunden hat oder nicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht stattgefunden hat und auch eine Auseinandersetzung mit dem vom Privatgutachter erstellten Fotos von den Beschädigungen fehlt.

Zudem handelt die Klägerin widersprüchlich, wenn sie gegenüber dem Geschädigten das Pri­ vatgutachten nicht moniert und die Gutachterkosten vollständig ausgleicht, dann aber die Beklagte in Anspruch nimmt, weil diese die Fehlerhaftigkeit des Privatgutachtens hätte er­ kennen müssen und daher die Reparatur abweichend vom Gutachten hätte ausführen müssen.

Ein gerichtlicher Hinweis auf die mangelnde Substantiierung gemäß § 139 Abs.2 ZPO war nicht erforderlich, da die Beklagte wiederholt auf die Ungeeignetheit des Prüfberichts hingewiesen hat (z. B. im Schriftsatz vom 09.07.2020, dort Seite 4, Blatt 41-42 der Akte).

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erforderlichkeit der Reparatur­ kosten war als reine Ausforschung insofern nicht veranlasst.

Da bereits die Hauptforderung unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von Zinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes fußt auf §3 ZPO unter Berücksichtigung von §43 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung 1) Soweit durch Urteil entschieden worden ist, gilt folgendes:

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem Landgericht Hannover, Volgersweg 65, 30175 Hannover.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten EntAmtsgericht Neustadt, 41 C 327/20, Entscheidung vom 23.09.2020 [IWW-Abruf 219356, Urteilsvolltext]

fußt auf §3 ZPO unter Berücksichtigung von §43 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung 1)

Soweit durch Urteil entschieden worden ist, gilt folgendes: Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem Landgericht Hannover, Volgersweg 65, 30175 Hannover.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.

Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. 2)

Soweit der Streitwert durch Beschluss festgesetzt worden ist, gilt folgendes:

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Sie ist einzulegen bei dem Amtsgericht Neustadt a. Rbge., Ludwig-Enneccerus-Platz 2, 31535 Neustadt a. Rbge. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerha b eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Be­ schwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einrei­ chung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Richterin am Amtsgericht

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