Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Kerpen v. 05.03.2020: Fiktive Abrechnung von Unfallschäden: Gutachten, Prüfberichte und Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten




Das Amtsgericht Kerpen (Urteil vom 05.03.2020 - 105 C 76/19) hat entschieden:

   Ein von der Beklagtenseite vorgelegter Prüfbericht ist nicht geeignet, die Schadensbewertung durch einen Gutachter in Zweifel zu ziehen, wenn die Qualifikation des Erstellers unklar ist, die Erstellung ohne Besichtigung des Fahrzeugs erfolgte und die fachliche Unabhängigkeit der Kalkulation zweifelhaft erscheint. Die Kosten einer Beilackierung sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersatzfähig, wenn diese zur sach- und fachgerechten Reparatur als erforderlich anzusehen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
VollKasko fiktive Abrechnung

Gründe:


Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger,1.491,21 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 78,89 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2019 zu zahlen. hat das Amtsgericht Kerpen auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2020 durch den Richter am Amtsgericht^^^ für Recht erkannt: des Herrn ■ Prozess bevollmächtigte Verkündet am 22.04.2020 »Versicherung AG Klägers, Beklagte, Streithelferin, Tatbestand Die^Päqteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, ¿¿ÄH

- - ■ ? < Die Beklagte, ist verpflichtet, dem Kläger sämtlichen weikmateriellen Schaden" zu ersetzen, der aus dem Unfall vor».; 19,06,2019 auf demWMMVB Parkplatz in KerpenWBB® resultiert.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst Das Urteil Ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. auf dem Am 19;0^.20^^ Kläger.tnit seinem:PKWWi ■MHMHHBBI. Die Beklagte ,pa rkte m it rückwärts'-aus und fuhr gegen den klägerischen ■ ■-•-' i -. ■ ' - ------ '

- *- -* • * • * ' V/ögeOef/geltend"/gemachtenSchäden'.wjrd. irn< Einzelnen auf das. $$ *■ ■ ~ ;» i * ■ ■■ ■' ' 'V ,f' vörgericlitliche'Gutachten WS Bezug genommen (BI. 9 ff/der Akte). •'Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten sowie diese selbst wurden vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte teilweise. Diese trat den, geltend gemachten Ansprüchen der- Höhe.-, nach unter Verweis auf einen von ihr in Auftrag gegebenen Prüfbericht entgegen. Auf diesen wird .ebenfalls Bezug genommen (Bl. 56 ff. der Akte)', Mit der Klage verfolgt die Klägerseite den Ersatz folgender Positionen,(Klageantrag, zu Ziffer 1.):

Reparaturkosten netto gemäß Gutachten Gutachterkosten. Wertminderung Kostenpauschale 2.912,69 €, ,638,-20 €,.

- r. - > r. V t5Ö;oq€,*530,00 4 / / i > abzüglich Teilzahlung- 663,20.^ abzüglich weiterer Teilzahlung__________________ - 1.576,48 €, Gesamt 1.491,21 €.

Der Kläger behauptet, dass die geltend gemachten Reparaturkosten erforderlich und angemessen seien.

Der Kläger beantragt. die Beklagte zu verurteilen, 1. an hn 1.491,21 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 78,89 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2019 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 19.06.2019 auf dem Park & Ride Parkplatz an der in Kerpen-Horrem resultiert Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebAmtsgericht Kerpen I, 105 C 76/19, Entscheidung vom 05.03.2020 [IWW-Abruf 217026, Urteilsvolltext]

seit dem 15.07.2019 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 19.06.2019 auf dem Park & Ride Parkplatz an der in Kerpen-Horrem resultiert Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2020.

Entscheidunqsqründe Die Kiage ist begründet. Der Klägerseite stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagtenseite aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249, 421 BGB, 115 WG zu.

Zur Haftung dem Grunde nach: Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig und oedarf deshalb keiner Erörterung.

II. Z_- Schadenshöhe: Der Klägecserte steht der geltend gemachte Anspruch zu. Das Gericht vermag aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsauf•
kann sich hinsichtlich des geltend gemachten Schadens auf das von vorgelegte Gutachten des Herrn T®| berufen. . Grundsätzlich reicht die Vorlage eines Gutachtens aus, um die Höhe des Schadens, substantiiert darzulegen ünd zur Grundlageseiner gerichtlichen Schätzung zu machen.

Der von dec Beklagtenseite vorgelegte Prüfbericht ist im Streitfall nicht geeignet, die Schadensbewertung durch den Gutachter in Zweifel zu ziehen: . ■ . , . . r . !

Der Dekra-Prüfbericht lässt die Qualifikation seines Erstellers nicht erkennen. Offen bleibt, welche Erfahrung und berufliche Expertise in den Prüfbericht eingegangen ist.

Die Erstellung des Prüfberichts' erfolgte ohne BesiAmtsgericht Kerpen I, 105 C 76/19, Entscheidung vom 05.03.2020 [IWW-Abruf 217026, Urteilsvolltext]

n. Der von dec Beklagtenseite vorgelegte Prüfbericht ist im Streitfall nicht geeignet, die Schadensbewertung durch den Gutachter in Zweifel zu ziehen: . ■ . , . . r . !

Der Dekra-Prüfbericht lässt die Qualifikation seines Erstellers nicht erkennen. Offen bleibt, welche Erfahrung und berufliche Expertise in den Prüfbericht eingegangen ist.

Die Erstellung des Prüfberichts' erfolgte ohne Besichtigung des klägerischen rcfezsugs. also auf beschränkterer Informationsgrundlage als der. Gutachter Tjh sie ästte. Schließlich erweckt die Kalkulation den Anschein- als ob' diese ¡nicht in * . • - - ' • ■ • : - : ■ < • «^^¿Verantwortung, sondern nach den Vorgaben der Streithelferin, erstellt, wurde. *.

Dann es heißt darin unter der zusammenfassenden tabellarischen Übersicht? ,-,Die ■ V-'- . 6 • f ^¿egende Kalkulation ' zur fiktiven Abrechnung wurde, irri Auftrag und nach Vorgaben der Versicherung O* geprüft"? Dies begründet;. Zweifel hinsichtlich ihrer fachlichen Unabhängigkeit. '/ ; . Hinzu kommt im;Streitfall,'dass die Beklagte dermVorbringen der.;Klägers§)te nicht unter Benennung tauglicher Beweismittel entgegengetreten. ist, dass es sich; bei den . zugrunde liegenden Sätzen nicht um für das . Publikum Verbindliche. Stundensätze • ; , ' • . • • ' .i handele. Der Klägervertreter hat hierzu vorgeträgen, dass ihm eine telefonische Auskunft derSätze der Vergleichswerkstatt von diesernicht gegeben worden sei. Die Grundlage des Prüfberichts ist dadurch dem Gericht nicht nachvollziehbar.! Für den I Nachweis der kostengünstigeren Reparaturmöglichkeit trägt allerdings die Beklagte ' die Beweislast. _ i » < L Die Zweifel des Gerichts beziehen sich hierbei nicht nur auf die im Prüfbericht zugrunde gelegten Stundensätze. ■ !

I i Das Gericht vermag der Klägerseite auf der Grundlage des von ihr vorgelegten Schadensgutachtens auch nicht die Befugnis abzusprechen, die anfallenden zusätzlichen Kosten einer Zweischichtlackierung geltend zu machen.

I j Die Kosten einer Beilackierung sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersatz•. fähig, wenn diese zur sach- und fachgerechten Reparatur als erforderlich anzusehen sind (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2011 - 2b O 25/11; LG Köln, Urteil vom ; ♦M L I ' j. Mai 2016 - 11 S 360/15 Rn. 10, juris). Auch hier gilt der oben dargestellte Grundsatz, dass für deren Erforderlichkeit der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18 -, Rn. 11, juris; LG Köln, Urteil vom 10. Mai 2016 - 11 S 360/15 -, Rn. 10, juris).

Dabei gehen die Meinungen auseinander, wie die Erforderlichkeit dieser Kosten zu beurteile*', ist Soweit es um die Frage geht, ob eine Beilackierung des Fahrzeugs erforriertich ist, geht die vom Gericht gesichtete Rechtsprechung auseinander: So spricht ~ n Teü der Gerichte, etwa nach sachverständiger Beratung, die Kosten einer Be e>e'-~g dem Unfallgeschädigten zu (LG Bielefeld, Urteil vom 01. Juni 2017 -2 O 203/16-. Rn. 46, jurAmtsgericht Kerpen I, 105 C 76/19, Entscheidung vom 05.03.2020 [IWW-Abruf 217026, Urteilsvolltext]

r, wie die Erforderlichkeit dieser Kosten zu beurteile*', ist Soweit es um die Frage geht, ob eine Beilackierung des Fahrzeugs erforriertich ist, geht die vom Gericht gesichtete Rechtsprechung auseinander: So spricht ~ n Teü der Gerichte, etwa nach sachverständiger Beratung, die Kosten einer Be e>e'-~g dem Unfallgeschädigten zu (LG Bielefeld, Urteil vom 01. Juni 2017 -2 O 203/16-. Rn. 46, juris; AG Frankenthal, Urteil vom 18. Juli 2018 - 3a C 242/17 -, Rn 21, juris). Ebenso finden sich jedoch auch eine Reihe anderer Entscheidungen, «e ehe (fe Zuerkennung der so genannten Beilackierungskosten erst bei konkreten w-e-me- und im Rahmen der fiktiven Erstattungsfähigkeit = -:<-*=-• -•-'gen machen (OLG Hamm, Urteil vom 28. März 2017 - 26 U 72/16 -, Rn. 6. juris: OLG Düsseldorf. Urteil vom 05. Juni 2018 - 1-1 U 127/17 -, Rn. 61, juris;

Dies kann mehrere Gründe haben: Allein schon das vom Lackierer in der Werkstatt verwendete Lacksystem ist dafür entscheidend, ob für die Beseitigung des konkreten Schadens eine Beilackierung ins angrenzende Teil erforderlich ist oder nicht. Soweit das Lacksystem also bei der Beilackierung nicht bekannt ist, kann die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Beilackierung an den angrenzenden Teil mangels vollständiger Informationen nicht getroffen werden. Neben dem Lacksystem hat auch der ausführende Lackierer mit seiner Lackiertechnik erheblichen Einfluss auf das Ergebnis. Erst anhand eines durch den ausführenden Lackierer gespritzten Musterblechs kann letztendlich entschieden werden, ob eine Beilackierung £ z,grenzender Teile erforderlich ist oder nicht (Praxishinweis zu OLG Hamm, Urteil ( IW ./vom 28.3.2017-26 Ü 72/16, in:NJW-Spezlal 2017, 394, beck-online). y , • / • y Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei fiktiver Abrechnung Beilackierungskosten nicht erstattungsfähig sind, gibt, es im Ergebnis ebenso wenig wie einen Grundsatz, dass Beilackierungskosten .solange als erforderlich anzusehen sind, bis der Geschädigte das Gegenteil bewiesen hat. 'Vielmehr kann .auch bei .fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Ersatz von BeiiackierungskAmtsgericht Kerpen I, 105 C 76/19, Entscheidung vom 05.03.2020 [IWW-Abruf 217026, Urteilsvolltext]

beck-online). y , • / • y Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei fiktiver Abrechnung Beilackierungskosten nicht erstattungsfähig sind, gibt, es im Ergebnis ebenso wenig wie einen Grundsatz, dass Beilackierungskosten .solange als erforderlich anzusehen sind, bis der Geschädigte das Gegenteil bewiesen hat. 'Vielmehr kann .auch bei .fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Ersatz von Beiiackierungskösten bestehen, soweit der Geschädigte deren Erforderlichkeit dargelegt und: bewiesen hat (LG Saarbrücken, . Urteil vöm 01« Juni 2018 -13 S 151/17 -, -Rn. 13, juris). ; , Hfceid&Kh des, Maßes des anzulegenden. Maßstabs jür die gerichtliche.' fees^ucungsb^ hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung aast Themeakreis der Beilackierungskosten darauf hingewiesen, dass das Maß scrwerKiser Überzeugung im Rahmen des § 287 ZPÖ nicht überspannt werden dürfe. Es Sage - in Bezug auf die Argumentation des Berufungsgerichts, dass sie die Notwendigkeit der Beiläckierungskosten erst nach erfolgter Reparatur feststellen lasse - in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens - auch- hinsichtlich anderer- Positionen--.stets..-eine, (gewisse).

V . J , • - ' • • ' - • t 3 ' 4 " . X * •' *4 . V Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur 'Herstellung' erforderliche (ex - ante .zu bemessende). Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde (BGH-, Urteil vom 17, September 2019-VlZR 396/18 -, Rn.14, jüris). "

Vor dem Hintergrund der skizzierten Rechtsprechung erachtet'das Gericht die.

Notwendigkeit der geltend gemachten Beiläckierungskosten' als zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Das Gutachten vermerkt beim geschädigten1 PKW eine 2-Schickt-Metallic Lackierung, die als anspruchsvoll gilt (vgl. ' Dipl.-Ing. Hans-Peter Müller (2013): Merkblatt Unterschiede zwischen Serien- und Reparaturlackierung Gründe für Farbtondifferenzen und die Notwendigkeit der Beilackierung, Seite 5, etwa abrufbar unter: http://www.schaeferunfali.de/assets/merkblattanlackierung-zum-farbtonnlgeich.pdf) und nach den Ausführungen des Gutachters zur Vermeidung von Farbabweichungen durchgeführt werden sollte. Dies erscheint schlüssig und ist auch vor dem Hintergrund des Fahrzeugalters (7 Jahre im Schadenszeitpunkt) noch gerechtfertigt.

Schließlich bejaht das Gericht auch die Berechtigung der geltend gemachten merkantilen Wertminderung (150,00 €). Es mag richtig sein, dass mit zunehmendem • ^r eines Fahrzeugs der Aspekt eines stattgehabten Unfalls in Ansehung seines Zeitwertes immer mehr zurückgeht und schließlich bei der Preisbildung am Markt kaum noch eine Ro8e spielt Allerdings ist aus Sicht des Gerichts unverkennbar, dass Fahrzeugen ohne ,Vorunfair von den Käufern eine größere Wertschätzung entgege- gec ~ wird, weil das Fahrzeug in diesem Fall nicht dem Risiko einer nicht fachgersc-'e- Reoa^tur ausgesetzt ist. Dementsprechend hält Amtsgericht Kerpen I, 105 C 76/19, Entscheidung vom 05.03.2020 [IWW-Abruf 217026, Urteilsvolltext]

in Ansehung seines Zeitwertes immer mehr zurückgeht und schließlich bei der Preisbildung am Markt kaum noch eine Ro8e spielt Allerdings ist aus Sicht des Gerichts unverkennbar, dass Fahrzeugen ohne ,Vorunfair von den Käufern eine größere Wertschätzung entgege- gec ~ wird, weil das Fahrzeug in diesem Fall nicht dem Risiko einer nicht fachgersc-'e- Reoa^tur ausgesetzt ist. Dementsprechend hält es das Gericht für nahe e: im Streitfall bei dem im Unfall nicht übermäßig alten PKW (7 e -3 --. ce-ate Wertminderung von 150,00 € in Ansatz gebracht wird, die auch oem h *tergrund des noch recht hohen Wiederbeschaffungswertes von 6.952 2 € recht in einem Missverhältnis zu diesem steht. -gen sind aus Verzug gerechtfertigt.

Der Fesrste u-gsantrag findet seine Berechtigung in § 256 ZPO und der damit enhergehenden Vegährungshemmung. Weil die Klägerseite allerdings nur auf materielle Schäden hinweist, hatte dies im Tenor klarstellend entsprechenden Ausdruck zu finden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO BI.

Streitwert: 1.491,21 € + 80 % von 705,41 € = 2.055,53 €. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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