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Vom Regelsatz der Geldbuße ist gemäß § 17 Abs. 3 OWiG zugunsten des Betroffenen abzuweichen, wenn es sich zwar in tatbezogener, nicht aber in täterbezogener Hinsicht um einen Regelfall handelt. Maßgebend wirken sich dabei eine Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen (Geständnisfiktion), die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung (positives Nachtatverhalten) sowie die Ersparnis eines Hauptverhandlungstermins aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |