Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Stuttgart v. 06.06.2020: Desinfektionskosten nach Verkehrsunfall in Pandemiezeiten




Das Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 06.06.2020 - 46 C 3694/20) hat entschieden:

   Hinsichtlich der allein noch im Streit stehenden Desinfektionskosten nach einem Verkehrsunfall ist der Unfall zwar äquivalent, nicht jedoch adäquat kausal. Die erforderliche Adäquanz fehlt, da der Unfall und die Reparatur rein zufällig in den Zeitraum der Sars-CoV-2 Pandemie fielen. Die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit einer solchen Pandemie macht sie zu einem unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstand.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe der Reparaturkosten an die Reparaturwerksta


Gründe:


Tatbestand Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 06.06.2020 in 70597 Stuttgart, wobei allein die Rechnungsposition der Desinfektionskosten noch streitig ist.

Der streitbefangene Verkehrsunfalls wurde allein von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht.

Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Zur Bezifferung des beim Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens hat der Kläger, nach dem Unfall, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches mit Datum vom 09.06.2020 erstellt wurde.

Auf Grundlage des Schadensgutachtens hat der Kläger das Fahrzeug reparieren lassen. Für die Reparatur wurden dem Kläger, mit Rechnung vom 03.07.2020, 2580,07 € in Rechnung gestellt.

Vorgerichtlich regulierte die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 2461,17 €.

Der Kläger behauptet, dass unfallbedingt, Reparaturkosten in Höhe von 2580,07 € erforderlich waren. Der Kläger ist der Auffassung, dass die beklagtenseits gemachten Abzüge bereits vor dem Hintergrund der Grundsätze zum Werkstatt- und Prognoserisiko unbeachtlich seien. Dies gelte auch für die, hier allein noch ausstehenden, in Rechnung gestellten Desinfektionskosten.

46 C 3694/20 Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma GmbH ausstehende Reparaturkosten in Höhe von EUR 118,90 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Firma GmbH aus der Reparaturrechnung vom 03.07.2020 (Rechnungsnummer:

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der klägerseits eingetretene unfallbedingte Schaden bereits vollum­ fänglich durch die außergerichtliche Regulierung der Beklagten in Höhe von 2461,17 € ausgegli­ chen worden sei. So ist die Beklagte der Auffassung, dass die Kosten für die, allein noch im Streit stehenden, Desinfektions- und Hygeniemaßnahmen in Höhe von 102,50 €/118,90 € brutto nicht zum erforderlichen Reparaturaufwand gehören würden und damit schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig seien. So seien die Kosten Amtsgericht Stuttgart I, 46 C 3694/20, Entscheidung vom 06.06.2020 [IWW-Abruf 220361, Urteilsvolltext]

ßergerichtliche Regulierung der Beklagten in Höhe von 2461,17 € ausgegli­ chen worden sei. So ist die Beklagte der Auffassung, dass die Kosten für die, allein noch im Streit stehenden, Desinfektions- und Hygeniemaßnahmen in Höhe von 102,50 €/118,90 € brutto nicht zum erforderlichen Reparaturaufwand gehören würden und damit schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig seien. So seien die Kosten für Schutzmaßnahmen, im Rahmen der Reparatur, im Zusammenhang mit dem Corona-Virus lediglich Allgemeinkosten des jeweiligen Reparaturbe­ triebs. Zuletzt seien die angesetzten Kosten aber auch überhöht.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ver­ wiesen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 118,90 € gegen die Beklagte, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klä­ gers gegenüber der Firma GmbH aus der Reparaturrechnung vom 03.07.2020 46 C 3694/20 (Rechnungsnummer:^^^^^^^. gern. §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr.1 VVG, 249 ff. BGB.

Hinsichtlich der allein noch im Streit stehenden Desinfektionskosten in Höhe von 118,90 € brutto ist der streitgegenständliche Unfall zwar äquivalent nicht jedoch adäquat kausal.

Adäquanz ist dabei nur gegeben, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter beson­ ders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Be­ tracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl.

BGH, Urteile vom 11. Januar 2005 -XZR 163/02, aaO, juris Rn. 16; vom 18. Dezember 1997 - VII ZR 342/96, BauR 1998, 330, 331, juris Rn. 9; vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127, juris Rn. 15).

Die erforderliche Adäquanz fehlt nach diesen Grundsätzen. Zwar ist festzuhalten, dass der streitgegenständliche Unfall äquivalent kausal für die Abrechnung der Desinfektionskosten war, da dieser nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Repa­ ratur des klägerischen Fahrzeugs und die damit verbundenen Desinfektionsmaßnahmen, inkl. de­ ren Kosten, entfiele.

Die ist allerdings nur deshalb der Fall, weil der streitgegenständliche Unfall vom 06.06.2020 sowie die sich anschließende Reparatur rein zufällig in den Zeitraum der bestehenden Sars-CoV-2 Pan­ demie fällt.

In dem Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2012 des deutschen Bundestages be­ schreibt dieser eine Pandemie durch einen, dem jetzigen Sars-CoV-2 Virus ähnelnden, Virus als ein Ereignis, das statistisch in der Regel einmal in einem Zeitraum von 100 bis 1.000 Jahre eintritt und charakterisiert diesen entsprechend als lediglich bedingt wahrscheinlich (Bundestag Druck­ sache 17/12051, Seite 56).

Unter Berücksichtigung einer derart geringen Eintrittswahrscheinlichkeit ist von einem unwahr­ scheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Um­ stand auszugehen, der letztlich dazu gefüAmtsgericht Stuttgart I, 46 C 3694/20, Entscheidung vom 06.06.2020 [IWW-Abruf 220361, Urteilsvolltext]

in einem Zeitraum von 100 bis 1.000 Jahre eintritt und charakterisiert diesen entsprechend als lediglich bedingt wahrscheinlich (Bundestag Druck­ sache 17/12051, Seite 56).

Unter Berücksichtigung einer derart geringen Eintrittswahrscheinlichkeit ist von einem unwahr­ scheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Um­ stand auszugehen, der letztlich dazu geführt hat, dass anlässlich des Unfalls Desinfektionskos­ ten angefallen sind (ähnlich auch: Amtsgericht Neu-Ulm, Urt. v. 24.11.2020 - Az.: 3 C 807/20 Sei­ te 3).

Eine Ersatzfähigkeit der Desinfektionskosten hatte demnach auszuscheiden.

46 C 3694/20 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit geht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO zurück.

Die Berufung wird zugelassen, da die Voraussetzungen von § 511 Abs. 4 ZPO gegeben sind.

Der Frage der Erstattungsfähigkeit der Desinfektionskosten kommt eine grundsätzliche Bedeu­ tung zu, da es sich hierbei um eine klärungsbedürftige Frage handelt, deren Auftreten in einer un­ bestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allge­ meinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Vgl.: BGHZ 151, 221 = 2002, 3029; BGH NJW 2002, 2957; NJW 2003, 65; NJW 2003, 831; NJW 2003,1943;

NJW 2003,2319). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.11.2020 zudem beantragt, die Berufung zuzulassen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Stuttgart Urbanstraße 20 70182 Stuttgart einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Stuttgart Hauffstraße 5 70190 Stuttgart 46 C 3694/20 ' einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noAmtsgericht Stuttgart I, 46 C 3694/20, Entscheidung vom 06.06.2020 [IWW-Abruf 220361, Urteilsvolltext]

sen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Stuttgart Hauffstraße 5 70190 Stuttgart 46 C 3694/20 ' einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.eiustice-bw.de beschrieben.

Richter Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am JFAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Stuttgart, 01.02.2021 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig < BADEN- > WÜRTTEMBERG

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