Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche in Höhe der Reparaturkosten

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe der Reparaturkosten an die Reparaturwerkstatt bzw. an einen regulierenden Versicherer




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Werkstattunternehmer wollen - im Interesse ihres Geschäfts - dem Kunden in der Situation eines Unfallgeschädigten helfen, seine Schadensersatzansprüche zu realisieren, ohne dass dieser zunächst hinsichtlich der Reparaturkosten in Vorlage treten muss; andererseits haben sie auch ein durchaus schützenswertes Interesse daran, mit ihrer Werklohnforderung nicht auszufallen.

Frühzeitig wurde es deshalb üblich, dass sich Werkstätten dann, wenn auf Grund der Unfallschilderung des Kunden zu erwarten ist, dass ein zahlungskräftiger Haftpflichtversicherer für die Reparaturkosten aufkommt, die Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten abtreten lassen. Da mit einer wirksamen Abtretung ein Gläubigerwechsel einher geht, machen sie die unfallbedingte Ersatzforderung aktiv gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend und klagen in geeigneten Streitfällen die Werklohnforderung in einem Prozess gegen den Versicherer auch im eigenen Namen gerichtlich ein.


Im Vordergrund der sich daraus ergebenden rechtlichen Problematik stehen zwei Komplexe:

Inwieweit liegt in der Übernahme der Unfallschadenregulierung durch die Reparaturwerkstatt eine über ein bloßes Nebengeschäft hinausgehende verbotene Rechtsdienstleistung?

Inwieweit ist eine Abtretung, die sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall erfasst und lediglich der Höhe nach auf die Reparaturkosten beschränkt ist, wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam?

Hiermit haben sich die Gerichte auseinander zu setzen.

Zum Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei der Abtretung von Unfallschadensersatzansprüchen an einen Kfz-Sachverständigen siehe auch BGH (Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10)

Rechtliche Konsequenzen ergeben sich umgekehrt dann, wenn der Geschädigte seine Ansprüche aus dem Unfall in Höhe der Reparaturkosten an den regulierenden Fahrzeugversicherer oder den gegnerischen Haftpflichtversicherer des Schädigers abtritt:

Stehen dem Geschädigten wegen mängelbehafteter Reparatur des Unfallfahrzeugs an sich Ansprüche auf Mängelbeseitigung gegen die Werkstatt zu, hat er durch die Abtretung seine Aktivlegitimation verloren. Er kann dann die Mängelbeseitigung in einer anderen Werkstatt auf Kosten des Abtretungsempfängers vornehmen lassen ; wahlweise kommt insoweit aber auch eine teilweise Rückabtretumg in Betracht.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Fahrzeugschaden

Forderungsabtretung und Forderungsübergang

Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung

Die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung

- nach oben -






Allgemeines:


LG Koblenz v. 17.03.2009:
§ 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 RDG schränkt gerade bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise die Zulässigkeit von Nebendienstleistungen ein. Die Klärung der Verschuldensfrage ist für den Unfallgeschädigten von so existentieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Das Geltendmachen von Ersatz für Personenschäden und Schmerzensgeld, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnliche bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG.

LG Aachen v. 12.05.2009:
Die Werbung "Schadensregulierung mit allen Versicherungsgesellschaften" ist nicht nach § 5 RDG erlaubt. Bei der Schadensregulierung wird die Grenze von der allgemeinen zulässigen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung dann überschritten, wenn es um mehr als die allgemeine Auskunft geht, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadens von der Haftungslage abhängt und aufgrund Mitverschuldens oder der von dem Fahrzeug des unbeteiligten Kunden ausgehenden Betriebsgefahr eingeschränkt sein kann; sobald es um den Einzelfall und bestimmte Probleme zum Haftungsgrund oder auch zur Schadenshöhe geht, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung des § 2 Abs. 1 RDG.



OLG Köln v. 13.03.2014:
Das wirtschaftliche Interesse betroffener Reparaturbetriebe, ihre Verhandlungsposition durch eine Abtretung von betragsmäßig geringen Forderungen an ein Partnerunternehmen und dessen anschließende Einreichung einer Sammelklage zu stärken, stellt keinen rechtlichen Grund dar, von dem im Versicherungsvertrag wirksam vereinbarten Abtretungsverbot zwischen Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen abzuweichen.

AG Marburg v. 01.12.2020:
Der regulierende Versicherer kann die Zahlung gemäß § 255 BGB davon abhängig machen, dass ihm Zug um Zug gegen Zahlung die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Reparaturwerkstatt abgetreten werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte durch die Abtretung alle seine Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt auf Gewährleistung und Nachbesserung verliert. Er hat aber insoweit wiederum die freie Werkstattwahl zur Schadensabwicklung.

AG Kassel v. 14.05.2021:
Nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung kann der Schädiger bzw. der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten aus dem Unfall gemäß § 255 BGB in analoger Anwendung verlangen, um der Gefahr zu begegnen, dass im Zuge der Schadensregulierung eine den Wertungen des Schadensrechts fremde ungerechtfertigte Bereicherung durch den Schadensausgleich entsteht (BGHZ 63, 182, 187; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – 1 U 246/07 m.w.N., zit. n. juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 – 13 S 38/12, zit. n. juris). Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (LG Hamburg Urt. v. 4.6.2013 – 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082, beck-online). - Auf Antrag ist Zug um Zug gegen Abtretung der Ansiprüche des Geschädigten zu verutrteiilen mit der Folge der Kostenteilung bei Verweigerung der Abtretung.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum