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Das Amtsgericht Dresden hat entschieden, dass ein Angeklagter, der mit einem E-Scooter auf einem Radweg entgegen der Fahrtrichtung fuhr und dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,12 Promille aufwies, infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen, womit er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |