Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Landsberg v. 15.10.2020: Zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten bei Unfallschaden: Sachverständigengutachten und subjektbezogene Betrachtung




Das Amtsgericht Landsberg (Urteil vom 15.10.2020 - 1 C 468/20) hat entschieden:

   Die Erforderlichkeit von Reparaturkosten ist unter subjektbezogener Schadensbetrachtung zu beurteilen, wobei auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, Rücksicht zu nehmen ist. Ein technischer Laie, der ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Reparatur entsprechend beauftragt hat, darf sich auf die Expertise verlassen; die Rechnung genügt dann als Schätzgrundlage, auch wenn die streitgegenständlichen Positionen noch nicht bezahlt sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für überhöhte Kosten bestanden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die ordnungsgemäß erhobene Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Landsberg am Lech ist sach­ lich gemäß §§ 23,71 GVG und örtlich gemäß § 20 StVG zuständig Der Kläger kann gern. § 249 Abs.2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Als Restbetrag steht ihm ein Anspruch auf Zahlung von 251,09 € zu.

Als erforderlich sind diejenigen Aulwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Hö­ he der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB unter dem Gesichts­ punkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaft­ licheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Scha­ densbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann ( OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15).

Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs ist

- Seite 3 im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des §249 BGB zu beachten, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des GeschädigteAmtsgericht Landsberg, 1 C 468/20, Entscheidung vom 15.10.2020 [IWW-Abruf 218626, Urteilsvolltext]

von Abs. 2 Satz 1 des §249 BGB zu beachten, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisund Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierig­ keiten zu nehmen ( OLG München a.a. O.).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage ei­ ner Rechnung. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzel­ falles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung rele­ vanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder ( OLG Mün­ chen a.a. O.). Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen, was vorliegend nicht der Fall ist.

Allerdings ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maß­ nahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (OLG München a.a. O.). 2.

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kosten gemäß Reparaturkostenrechnung vom 29.05.2020 erforderlich waren.

Die streitigen Verbringungskosten, Kosten für Hebebühne und Covid-Reinigungskosten sind an­ gefallen und zu ersetzen.

Dem Kläger mussten sich hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Kosten keine Zweifel aufdrän­ gen. Im Vergleich zur Gesamtsumme der Reparatur war diese Rechnungsposition nur gering, so dass er keinen Anlass hatte, dahingehend nachzufragen oder Kürzungen vorzunehmen.

Für den Kläger als technischen Laien, der unverschuldet in die Situation eine Unfallschadenab­ wicklung geraten ist, bestanden keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die tatsächlich in Rech­ nung gestellten Instandsetzungskosten, insbesondere die Verbringungskosten, Kosten für Hebe­ bühne und Covid-Reinigungskosten überhöht oder nicht angefallen seien.

Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger den streitigen Rechnungsbetrag bereits be­ zahlt hat. Jedenfalls ist er durch die Rechnung einer fälligen Forderung ausgesetzt. Amtsgericht Landsberg, 1 C 468/20, Entscheidung vom 15.10.2020 [IWW-Abruf 218626, Urteilsvolltext]

ei konkrete Anhaltspunkte, dass die tatsächlich in Rech­ nung gestellten Instandsetzungskosten, insbesondere die Verbringungskosten, Kosten für Hebe­ bühne und Covid-Reinigungskosten überhöht oder nicht angefallen seien.

Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger den streitigen Rechnungsbetrag bereits be­ zahlt hat. Jedenfalls ist er durch die Rechnung einer fälligen Forderung ausgesetzt. Auch die Be­ lastung mit einer Verbindlichkeit ist ein Schaden (Palandt, 75. Auflage, § 249 Rz.4); dies ist der er­

- Seite 4 forderliche Betrag, den die Beklagte gern. § 249 Abs.2 BGB zu ersetzen hat.

Die Entscheidung des BGH vom 19.07.2016, Aktenzeichen VI ZR 491/15 führt nicht zu einer an­ deren Beurteilung.

Im dortigen Verfahren war zwar ebenfalls eine nicht beglichenen Rechnung streitgegenständlich.

Es besteht jedoch ein entscheidender Unterschied zum vorliegenden Fall: der Kläger und Ge­ schädigte hat vorliegend nicht sein Fahrzeug zur Reparatur gegeben, um dann die noch nicht be­ zahlte Rechnung einzuklagen. Vielmehr hat er zuvor ein Sachverständigengutachten zur Klärung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages in Auftrag gegeben und dann dieser Ex­ pertise folgend die Reparatur des Fahrzeugs Auftrag gegeben. Der an ihn gerichtete Rechnungs­ betrag entsprach den Schätzungen des Sachverständigen. Die Rechnung, auch wenn die streit­ gegenständlichen Positionen noch nicht bezahlt sind, genügt deshalb als Schätzgrundlage, da sie nicht für sich allein zu sehen ist, sondern im Zusammenhang mit der Begutachtung durch einen Experten, auf den sich der Geschädigte verlassen konnte.

Wie bereits oben dargestellt ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen und auf die Situation des Geschädigten und seine begrenzten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten ab­ zustellen. Der Geschädigte hat zur Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten einen Sachver­ ständigen beauftragt. Anschließend hat er Reparaturauftrag gemäß dem Gutachten erteilt. Die Rechnung spiegelt die im Sachverständigengutachten angegebenen Arbeiten und Kosten wider.

Geringfügige Abweichungen führen dabei grundsätzlich nicht zu einer Verneinung der Erforder­ lichkeit der Reparaturkosten, sondern liegen in der Natur der Sache, wenn sich bei der Reparatur des Fahrzeugs die dann konkret vorzunehmenden Arbeiten zeigen. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger.

Bereits das Sachverständigengutachten sieht Kosten für Fahrzeugverbringung vor, ebenso Kos­ ten für Covid-19-Schutzmaßnahmen. Die Rechnung in Zusammenhang mit dem Sachverständi­ gengutachten ist nach Überzeugung des Gerichts ausreichend Nachweis und Schätzgrundlage gern. § 287 ZPO für die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten.

Die geltend gemachten Covid- 19-Reinigungskosten sind ebenfalls erforderlich. Es ist gerichtsbe­ kannt und entspricht der allgemeinen, derzeit allgegenwärtigen Lebenserfahrung, dass in zahlrei­ chen Bereichen des täglichen Lebens vermehrt Hygienemaßnahmen empfohlen werden, um eine AuAmtsgericht Landsberg, 1 C 468/20, Entscheidung vom 15.10.2020 [IWW-Abruf 218626, Urteilsvolltext]

erichts ausreichend Nachweis und Schätzgrundlage gern. § 287 ZPO für die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten.

Die geltend gemachten Covid- 19-Reinigungskosten sind ebenfalls erforderlich. Es ist gerichtsbe­ kannt und entspricht der allgemeinen, derzeit allgegenwärtigen Lebenserfahrung, dass in zahlrei­ chen Bereichen des täglichen Lebens vermehrt Hygienemaßnahmen empfohlen werden, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Weshalb nun Kosten zur Reinigung des Fahrzeugs nicht er­ forderlich sein sollen, obwohl während der Reparatur fremde Personen im Fahrzeug hantieren, erschließt sich nicht. Die in Ansatz gebrachten Reinigungskosten bzw. Kosten für die Schutz­ maßnahmen sind deshalb unzweifelhaft erstattungsfähig Die Kosten für die Hebebühne sind Teil der Kosten, die für die Ermittlung des Schadens erforder­ lich waren. Es macht keinen Unterschied, ob die Kosten von der Werkstatt zunächst dem Sach­ verständigen in Rechnung gestellt und dann vom Sachverständigen an den Kläger gerichtet wer­ den oder ob diese Kosten von vornherein dem Kläger in Rechnung gestellt werden. Der Kläger hat den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Für ihn als Laien war nicht erkennbar, welche Maßnahmen der Sachverständige hierzu ergreifen müsste. Dass es nicht erforderlich gewesen wäre, das Fahrzeug auf eine Hebebühne zu untersuchen war aus der Sicht des Klägers nach Überzeugung des Gerichts nicht erkennbar.

- Seite 5 3. Den Nachweis einer Verletzung der Schadensminderungspflicht konnten die Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts führen. Sofern der Kläger - wie hier geschehen- einen umfassenden Reparaturauftrag an eine Werkstatt erteilt, die eine eigene Lackiererei betreibt, sind dadurch ent­ stehende Kosten für die Fahrzeugverbringung, Covid-Schutzmaßnahmen bei einem Rechnungs­ betrag von knapp 1.800,00 € brutto weder unüblich noch unangemessen.

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht wäre auch nur bei Auftragserteilung denkbar; in­ wiefern hier der Kläger Anlass gehabt haben soll, sich vorab über Details der streitigen zu infor­ mieren, ist nicht ersichtlich. Auch ein Auswahlverschulden hat die Beklagte nicht dargelegt.

Auch die Kosten für die Hebebühne sind unter den gleichen Gesichtspunkten zu erstatten.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. 4.

Antragsgemäß erfolgte eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Ansprüche in Höhe des Kürzungsbetrages gegen die Reparaturwerkstatt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von eAmtsgericht Landsberg, 1 C 468/20, Entscheidung vom 15.10.2020 [IWW-Abruf 218626, Urteilsvolltext]

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Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten

- Seite 6 nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Landsberg am Lech Lechstr. 7 86899 Landsberg am Lech einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 1Amtsgericht Landsberg, 1 C 468/20, Entscheidung vom 15.10.2020 [IWW-Abruf 218626, Urteilsvolltext]

ht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

- Seite 7 Richterin am Amtsgericht

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