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Die Erforderlichkeit von Reparaturkosten ist unter subjektbezogener Schadensbetrachtung zu beurteilen, wobei auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, Rücksicht zu nehmen ist. Ein technischer Laie, der ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Reparatur entsprechend beauftragt hat, darf sich auf die Expertise verlassen; die Rechnung genügt dann als Schätzgrundlage, auch wenn die streitgegenständlichen Positionen noch nicht bezahlt sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für überhöhte Kosten bestanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |