Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Stade v. 27.11.2020: Zum Werkstattrisiko des Schädigers bei überhöhten Reparaturkosten und pandemiebedingten Schutzmaßnahmen der Werkstatt




Das Amtsgericht Stade (Urteil vom 27.11.2020 - 61 C 646/20) hat entschieden:

   Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers und umfasst auch überhöhte Preise, unnötige Arbeiten oder nicht ausgeführte Arbeiten der Werkstatt, selbst bei betrügerischem Verhalten. Dies gilt auch für Mehrkosten, die aufgrund einer akuten unvorhergesehenen Pandemielage für die fachgerechte Reparatur entstehen, wie z.B. für COVID-19-Schutzmaßnahmen. Für die Ersatzpflicht ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits beglichen hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2020 zu zahlen. 2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 450,22 Euro. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte restliche Schadensersatzsprüche gern. § 7 Abs. 1 StVG; §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 115 VVG aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.07.2020 In Himmelpforten zu, für dessen Folgen die Beklagte einstandspflichtig ist Die Beklagte ist zur Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrags der aufgrund des so genannten Werkstattrisikos im Rahmen des subjektbezogenen Scha­ densbegriffs verpflichtet (vgl. etwa BGH NJW 1975, 160; OLG Hamm, Urt. v. 31.01.1995, Az. 9 U 168/94). Danach gilt Folgendes: Der Ersatzanspruch eines Geschädigten ist nicht nur auf den von dem von ihm eingeschalteten Sachverständigen zur Behebung des Schadens objektiv für erforderlich gehaltenen Betrag zu beschränken.

Die Schadensbetrachtung hat sich nämlich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 52, 82, 85; 63, 182, 184; BGH NJW 1992, 302, 303 = NZV 1992, 66; NJW 1992, 1618, 1619). Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Ge­ schädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, so­ bald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs.

2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschä­ digte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185). Insofern geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303 = NZV 1992, 66). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.

Auch ein betrügerisches Verhalten isAmtsgericht Stade, 61 C 646/20, Entscheidung vom 27.11.2020 [IWW-Abruf 219257, Urteilsvolltext]

fern geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303 = NZV 1992, 66). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Auch ein betrügerisches Verhalten ist der Einflusssphäre des Geschädigten ent­ zogen. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzuneh­ men. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtre­ tung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63, 182, 187). Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gern. § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte.

Nach diesen Maßstäben sind die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen im Bereich des Stoßfängertausches und der Kleinmatenalpauschale offensichtlich unberechtigterweise er­ folgt.

Dasselbe gilt ebenso hinsichtlich der vom Autohaus in Rechnung gestellten Positionen im Zu­ sammenhang mit Schutzmaßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie. Unerheblich sind daher auch die RKI-Empfehlungen zur Oberflächendesinfektion und die Stellungnahme des Chefs der Bundesärztekammer. Alle gekürzten Positionen sind ursächlich auf das Schädigungsereignis zurückzuführen. Denn das Risiko, dass sich die fachgerechte Reparatur aufgrund einer akuten unvorhergesehenen Pandemielage verteuert, trifft nach der Konzeption des § 249 BGB den Schädiger. Er muss für die Wiederherstellung des Zustandes des beschädigten Fahrzeugs wie vor der Schädigung sorgen. Wenn hierzu weitere Kosten erforderlich werden, hat sie der Schä­ diger zu tragen. Insofern gilt nichts anderes als bei Preissteigerungen für Ersatzteile oder Ar­ beitsleistungen des Werkstattbetriebes.

Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch:

Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger die Rechnung des Autohauses beglichen hat. Er hat die fachgerechte Reparatur des beschädigten Pkw in Auftrag gegeben. Der Kläger ist mit der entsprechenden Werklohnforderung im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB belastet, die sich auf die ortsübliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB richtet. Die Beklagte verweigert die Zahlung, wodurch sich der zunächst gegebene Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungs­ anspruch gewandelt hat. Auf die vom Bundesgerichtshof für den Bereich der Sachverständi­ genkosten angenommene Indizwirkung bei einer bezahlten Sachverständigenrechnung (BGH NJW 2014, 3151) kommt es nicht an, weil es hier nicAmtsgericht Stade, 61 C 646/20, Entscheidung vom 27.11.2020 [IWW-Abruf 219257, Urteilsvolltext]

iche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB richtet. Die Beklagte verweigert die Zahlung, wodurch sich der zunächst gegebene Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungs­ anspruch gewandelt hat. Auf die vom Bundesgerichtshof für den Bereich der Sachverständi­ genkosten angenommene Indizwirkung bei einer bezahlten Sachverständigenrechnung (BGH NJW 2014, 3151) kommt es nicht an, weil es hier nicht um eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO geht, sondern eine Ersatzpflicht des unmittelbaren Sachschadens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die Frage, ob es sich bei COVID-19-Schutzmaßnahmen um betrieblichen Arbeitsschutz oder Gemeinkosten eines Betriebes handelt, ist in der vorliegenden Konstellation schadensrechtlich unerheblich. Soweit die Beklagte auf das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.09.2020 (Az. 120 C 249/20) verweist, handelt es sich um eine Entscheidung aus dem Bereich der Er­ satzfähigkeit von Sachverständigenkosten, für den das so genannte Werkstattrisiko gerade nicht gilt. Die Beklagte vermag insofern aus der vorgenannten Entscheidung für die vorliegende Konstellation nichts herzuleiten.

Soweit die Beklagte weiterhin auf das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 06.11.2020 (Az. 4 C 1218/20) Bezug nimmt, hat dieses für die hier zu beurteilende Fallgestal­ tung ebenfalls keine Aussagekraft, weil sich auch der Bereich der Ersatzfähigkeit von Mietwa­ genkosten nach anderen schadensrechtlichen Regeln richtet, als die Beseitigung des unmittel­ baren Sachschadens am Pkw.

Etwas Anderes im Hinblick auf das zu Gunsten des Klägers eingreifende Werkstattrisiko ergäbe sich nur, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fiele (BGH a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.). Ein solches ist dem Kläger aber nicht zur Last zu legen. Die von ihm getroffenen Maßnahmen sind vielmehr solche, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch vor­ genommen hätte. Er hat ein anerkanntes Sachverständigenbüro mit der Schadensbegutach­ tung beauftragt und auf der Grundlage dieses Gutachtens den Reparaturauftrag erteilt. Diese Maßnahme ist zur ordnungsgemäßen Schadensbeseitigung angemessen gewesen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§91 Abs. 1,708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Die von der Beklagten zitierten abweichen­ den amtsgerichtlichen Entscheidungen betreffen andere Sachverhaltskonstellationen.

Richter am Amtsgericht Beglaubigt Stade, 27.11.2020 Justizangestellte als Urkundsbeamlin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dokument unterschrieben von:

Amtsgericht Stade/Justiz Niedersachsen am: 27J 1.2020 11:10

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