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Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers und umfasst auch überhöhte Preise, unnötige Arbeiten oder nicht ausgeführte Arbeiten der Werkstatt, selbst bei betrügerischem Verhalten. Dies gilt auch für Mehrkosten, die aufgrund einer akuten unvorhergesehenen Pandemielage für die fachgerechte Reparatur entstehen, wie z.B. für COVID-19-Schutzmaßnahmen. Für die Ersatzpflicht ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits beglichen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |