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Die für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche Bevollmächtigung bzw. Ermächtigung durch den Rechtsinhaber ist gegeben, wenn die Erklärung des Sicherungseigentümers als solche und nicht als Abtretungserklärung zu verstehen ist. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfasst auch die von der Reparaturwerkstatt fakturierten Reparaturkosten, selbst wenn diese Arbeiten tatsächlich nicht stattgefunden oder nicht erforderlich waren (Werkstattrisiko). Das Werkstattrisiko verwirklicht sich auch dann, wenn der Sicherungsgeber die Reparatur in Auftrag gibt, da der Schaden des Sicherungseigentümers der Substanzschaden am Eigentum ist, dessen Höhe sich in der Rechnungshöhe nach erfolgter Reparatur widerspiegelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |