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Amtsgericht Münster v. 11.02.2020: Werkstattrisiko und gewillkürte Prozessstandschaft des Sicherungsgebers bei fiktiven Reparaturkosten




Das Amtsgericht Münster (Urteil vom 11.02.2020 - 96 C 170/20) hat entschieden:

   Die für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche Bevollmächtigung bzw. Ermächtigung durch den Rechtsinhaber ist gegeben, wenn die Erklärung des Sicherungseigentümers als solche und nicht als Abtretungserklärung zu verstehen ist. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfasst auch die von der Reparaturwerkstatt fakturierten Reparaturkosten, selbst wenn diese Arbeiten tatsächlich nicht stattgefunden oder nicht erforderlich waren (Werkstattrisiko). Das Werkstattrisiko verwirklicht sich auch dann, wenn der Sicherungsgeber die Reparatur in Auftrag gibt, da der Schaden des Sicherungseigentümers der Substanzschaden am Eigentum ist, dessen Höhe sich in der Rechnungshöhe nach erfolgter Reparatur widerspiegelt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 221,32 €1Ohne Tatbestand nach § 313 a ZPO2

Gründe:


3Die zulässige Klage ist begründet.4Die Klägerin, die das geschädigte Fahrzeug zur Sicherheit an die VW Bank GmbH übereignet hat, begehrt als gewillkürte Prozessstandschafterin restlichen Schadensersatz von dem Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung, dessen vollumfängliche Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist.5Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist vorliegend gegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der mit "Vollmacht" überschriebenen Erklärung der VW Bank vom 28.10.2019 nicht um eine Abtretungserklärung, sondern die für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche Bevollmächtigung bzw. Ermächtigung durch den Rechtsinhaber.

Auch die übrigen Voraussetzungen sind für die Prozessführungsbefugnis der Klägerin gegeben.61.7Die Klägerin kann den Anspruch der VW Bank gegen den Beklagten in Höhe der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 221,32 € nach den §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG beanspruchen.8Der Schadenersatzanspruch der VW Bank umfasst vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten auch die von der Reparaturwerkstatt fakturierten Reparaturkosten betreffend Vorbereitungs- und Lackierkosten für den Türgriff und die Tür, unabhängig davon, ob eine Lackierung tatsächlich stattgefunden hat, sowie unabhängig davon, ob diese erforderlich war oder nicht. Zudem umfasst der Anspruch auch die Kosten für die Reinigung nach der Lackierung des Fahrzeugs.9Unstreitig hat jedenfalls die Reparaturfirma gegenüber der Klägerin die oben genannten Kosten für die Lackierung und die Reinigung fakturiert.

Damit hat die Eigentümerin, hier die VW Bank, einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Schädiger respektive die Haftpflichtversicherung.10Auch bei Unterstellung des Beklagtenvortrags als zutreffend ‒ mithin die Annahme einer Berechnung von Arbeiten durch die von der Klägerin beauftragte Reparaturwerkstatt, die tatsächlich nicht stattgefunden oder nicht erforderlich waren ‒, vermag dies den geltend gemachten Anspruch der VW Bank nicht zu Fall zu bringen. Es hat sich dann das sogenannte Werkstattrisiko verwirklicht, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise in Ansatz bringt, oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt wurden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2004, - 17 U 107/04 -, NJW-RR 2005, 248, 249; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, - 9 U 168/94 -, BeckRS 1995, 01930, dort II. 1.

b); Amtsgericht Münster, 96 C 170/20, Entscheidung vom 11.02.2020 [IWW-Abruf 214700, Urteilsvolltext]

e Werkstattrisiko verwirklicht, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise in Ansatz bringt, oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt wurden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2004, - 17 U 107/04 -, NJW-RR 2005, 248, 249; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, - 9 U 168/94 -, BeckRS 1995, 01930, dort II. 1. b); AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 05.02.2015, - 11 C 507/14 -, BeckRS 2015, 12725). Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann.11Dass vorliegend zufällig die VW Bank Sicherungseigentümerin des beschädigten Fahrzeugs ist, die Reparatur jedoch von der Sicherungsgeberin in Auftrag gegeben worden ist, ändert an der oben dargelegten Rechtslage nichts.

Denn der Schaden der VW Bank ist nicht die Belastung mit einer Rechnungsforderung. Diese Belastung trifft vorliegend tatsächlich lediglich die Klägerin als Vertragspartnerin der Werkstatt. Der Schaden ist vielmehr der Substanzschaden am Eigentum der VW Bank, dessen Höhe sich wiederum in der Rechnungshöhe nach erfolgter Reparatur wiederspiegelt.122.13Der Zinsanspruch steht dem Kläger nach §§ 288, 291 BGB zu.14Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 713 ZPO.15Rechtsbehelfsbelehrung:16Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,171. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder182.

wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.19Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.20Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.21Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.22Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.23Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:24Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich.

Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren ÜbermittlungsAmtsgericht Münster, 96 C 170/20, Entscheidung vom 11.02.2020 [IWW-Abruf 214700, Urteilsvolltext]

hen Rechtsverkehr:24Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

RechtsgebieteStVG, VVGVorschriften§§ 7 StVG, 115 VVG

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