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Ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung eines Abschleppunternehmens ist nicht gegeben, wenn dieses von der Polizei vermittelt wurde. Kosten für Hilfestellung des Abschleppunternehmers an den Gutachter sind als Kosten der Schadensermittlung erstattungsfähig. Ein Nutzungsausfall kann auch für die Dauer des Lockdowns geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte aufgrund fehlender Vorschusszahlung kein Ersatzfahrzeug vorfinanzieren konnte und Autohäuser geschlossen waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |