Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Nürnberg v. 14.10.2020: Zur Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten bei Polizeivermittlung und Nutzungsausfallentschädigung während des Lockdowns




Das Amtsgericht Nürnberg (Urteil vom 14.10.2020 - 21 C 4507/20) hat entschieden:

   Ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung eines Abschleppunternehmens ist nicht gegeben, wenn dieses von der Polizei vermittelt wurde. Kosten für Hilfestellung des Abschleppunternehmers an den Gutachter sind als Kosten der Schadensermittlung erstattungsfähig. Ein Nutzungsausfall kann auch für die Dauer des Lockdowns geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte aufgrund fehlender Vorschusszahlung kein Ersatzfahrzeug vorfinanzieren konnte und Autohäuser geschlossen waren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit


Gründe:


Tatbestand Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall vom 25.02.2020 in Nürnberg. Die Haftung der Beklagten zu 100 % für den Schaden des Klägers ist streitig.

Der Kläger trägt vor, dass das klägerische Fahrzeug nach dem Unfall durch Auftrag der Polizei von dem Abschleppunternehmen geborgen und in deren Betriebsstätte verbracht wor­ den sei zu Kosten in Höhe von 1812,64 €, wobei ein Standgeld von 11 Tagen berücksichtigt wur­ de.

Die Beklagte habe hierauf nur 564,05 € bezahlt. Der Kläger trägt vor, dass er hinsichtlich der Auswahl des Abschleppunternehmens keine Mög­ lichkeit hatte, da dieses seitens der Polizei vermittelt wurde.

Des weiteren begehrt der Kläger Nutzungsausfallentschädigung für 38 Tage zu je 65 €, wobei die Beklagte lediglich einen Nutzungsausfall für 24 Tage bezahlt habe. Der Kläger trägt vor, dass eine

1. Vorschusszahlung erst von Seiten der Beklagten am 24.03.2020 eingegangen sei und er ohne diesen Vorschuss sich kein Ersatzfahrzeug hätte anschaffen können. Die Vorschusszahlung sei dann in der Zeit des Lockdowns erfolgt, ab diesem Zeitpunkt hätten die Autohäuser in Bayern des­ wegen geschlossen gehabt und er hätte sich insoweit nicht um ein neues Fahrzeug kümmern können. Dann hätten auch die Zulassungsstellen nicht geöffnet, so das er keine Möglichkeit ge­ habt hätte, das Fahrzeug anzumelden.

Nachdem die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1059,35 € bezahlt hat, haben beide Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt daher:

21 C 4507/20 -Seite 3 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2158,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent­ punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.09.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Sie legt dar, dass die Abschleppkosten in der erforderlichen Schadenshöhe beglichen worden seien.

Zum einen sei der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass er lediglich die Nettokosten verlangen dürfe.

Hinsichtlich der Abschleppkosten sei bereits eine Einsatzzeit von 3 Stunden unangemessen ge­ wesen, das Personal zu teuer berechnet, es werde bestritten dass der Abschleppunternehmer dem Gutachter bei Erstattung des GutachtenAmtsgericht Nürnberg, 21 C 4507/20, Entscheidung vom 14.10.2020 [IWW-Abruf 218328, Urteilsvolltext]

ten in der erforderlichen Schadenshöhe beglichen worden seien.

Zum einen sei der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass er lediglich die Nettokosten verlangen dürfe.

Hinsichtlich der Abschleppkosten sei bereits eine Einsatzzeit von 3 Stunden unangemessen ge­ wesen, das Personal zu teuer berechnet, es werde bestritten dass der Abschleppunternehmer dem Gutachter bei Erstattung des Gutachtens Hilfestellung geleistet habe, diese Position sei auch nicht in der Abschlepp- Rechnungen zu berücksichtigen, ebenfalls sei es nicht erforderlich gewesen, einen gesamten Sack Ölbinder zu verwenden, ein bergungsbedingter Auffangbehälter sei nicht nötig und damit nicht abbrechenbar, der Büroaufwand sei unüblich und nicht angemes­ sen, die Standgebühren überhöht und die Vermittlungskosten des GDV Bayern in dieser Höhe nicht angefallen, auch sei der Spätzuschlag für Fahrpersonal nicht angefallen, sodass der zur Schadensbehebung erforderliche Betrag seitens der Beklagten bezahlt wurde. Ein weitergehen­ der Schadensbetrag sei von der Beklagten nicht zu bezahlen.

Im Übrigen werde der Nutzungsausfall, soweit er 24 Tage übersteige, voll umfang lieh bestritten.

Der Lockdown hätte erst am 23.03.2020 begonnen und auch nach diesem sei es möglich gewe­ sen, Kraftfahrzeuge zuzulassen. Der Kläger hätte auch finanziell die Möglichkeit gehabt, sich oh­ ne Vorschusszahlung der Beklagten ein Ersatzfahrzeug zu finanzieren.

Auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird vollumfänglich Bezug ge21 C 4507/20

- Seite 4 nommen. Es wurde weiter Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugind^m^^in der Sitzung vom 23.09.2020. Auf das Sitzungsprotokoll wird diesbezüglich vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche zu.

Die Klage war zulässig. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 7,18 StVG in Verbindung mit § 115 WG gegenüber der Beklagten zu. 1.

Hinsichtlich der Abschleppkosten hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Anspruch auf Zah­ lung der Rechnung des Abschleppunternehmens Viehmann in Höhe der gesamten 1812,64 €.

Die uneidlich einvernommene Zeugin die dem Gericht glaubhaft und glaubwürdig bekundet hat, dass sie als Fahrerin des Fahrzeuges im Krankenwagen saß und die Polizei in ihrem Auftrag den Abschleppunternehmer zum Unfallort gerufen hat. Trotz des Näheverhältnisses der einver­ nommenen Zeugin zu dem Kläger ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin das Gericht mit der Wahrheit bedient. Sie hat ihre Aussagen klar und eindeutig getroffen und hat wider­ spruchsfrei den Vorfall schildern können. Insoweit steht für das Gericht fest, dass den Kläger kein Auswahlverschulden an der Beauftragung des Abschleppuntemehmens^^^^^zugerechnet werden kann. Die Abschlepprechnung ist bereits bezahlt, sodass diesbezüglich eine Indizwirkung dahingehend entfaltet wird, dass die Kosten auch zur Schadensbehebung erforderlich waren.

Nachdem der Geschädigte dem SchAmtsgericht Nürnberg, 21 C 4507/20, Entscheidung vom 14.10.2020 [IWW-Abruf 218328, Urteilsvolltext]

spruchsfrei den Vorfall schildern können. Insoweit steht für das Gericht fest, dass den Kläger kein Auswahlverschulden an der Beauftragung des Abschleppuntemehmens^^^^^zugerechnet werden kann. Die Abschlepprechnung ist bereits bezahlt, sodass diesbezüglich eine Indizwirkung dahingehend entfaltet wird, dass die Kosten auch zur Schadensbehebung erforderlich waren.

Nachdem der Geschädigte dem Schädiger nur hinsichtlich eines potentiellen AuswahIverschuldens haftet und sich insoweit einen Abzug von den Kosten der Rechnung gefallen lassen muss, liegt ein derartiges Auswahlverschulden nicht vor. Unstreitig wurde das Abschleppuntemehmen ^^^^Mvon der Polizei gerufen.

21 C 4507/20 -Seite 5 Soweit von der Beklagten dargelegt wird, dass in der Abschlepprechnung eine Position geltend gemacht wird, die mit dem Abschleppvorgang nichts zu tun hat, ist auszuführen, dass wenn der Abschlepp- Unternehmer dem Gutachter eine Hilfestellung leistet, muss dies nicht kostenlos er­ folgen, sondern er kann seine anfallenden Kosten dafür ebenfalls verlangen. Insoweit sind diese Kosten Kosten der Schadensermittlung, für die die Beklagte ebenfalls zu 100 % haftet.

Nachdem den Kläger kein Auswah Iverschulden trifft, haftet die Beklagte dem Kläger im Außenver­ hältnis vollumfänglich für die Bezahlung der abschleppen Rechnung. Gegebenenfalls kann die Beklagte sich vom Kläger die Forderung gegenüber dem Untern eh mer^^^^H abtreten las­ sen.

Da die Beklagte bereits auf die abschleppen Rechnung 564,05 € bezahlt hat, war sie noch zur Zahlung von weiteren 1248,59 € zu verurteilen. 2.

Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung ist die Klage ebenfalls vollumfänglich begründet und der Kläger kann einen Nutzungsausfall für 38 Tage geltend machen, wobei die Beklagte be­ reits Nutzungsausfallersatz für 24 Tage geleistet hat.

Die uneidlich einvernommene Zeugin(H)hat dem Gericht glaubhaft und glaubwürdig bekundet, dass sie und ihr Ehemann nicht in der Lage waren, ein Fahrzeug vorzufinanzieren. Ohne einen Vorschuss konnten sie sich kein Fahrzeug leisten. Nachdem die Beklagte die 1. Vorschussrech­ nung erst am 24. März überwiesen hat in Höhe von über 7000 € fallen bis zu diesem Zeitpunkt die Kosten für die Nutzungsausfallentschädigung an. Insoweit sind bereits 28 Tage hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung berechtigt. Nachdem die Zeugin widerspruchsfrei und eindeutig erklären konnte, dass sie und ihr Mann sich kein Ersatzfahrzeug aus eigenen finanziellen Mitteln hätten leisten können, war ihnen eine Ersatzbeschaffung nicht möglich. Dies war erst nach der 2.

Vorschusszahlung, die die Beklagte im April 2020 geleistet hat, möglich gewesen. Da die Vor­ 21 C 4507/20

- Seite 6 schusszahlung der Beklagten erfolgt ist in Zeiten des Lockdowns, waren in Bayern die Autohäu­ ser geschlossen und der Kläger war nicht in der Lage, sich Fahrzeuge in Autohäusern anzuse­ hen. Auch sonst konnten gebrauchte Fahrzeuge allerhöchstens virtuell angesehen werden. Da bis zum 1. VoAmtsgericht Nürnberg, 21 C 4507/20, Entscheidung vom 14.10.2020 [IWW-Abruf 218328, Urteilsvolltext]

zahlung, die die Beklagte im April 2020 geleistet hat, möglich gewesen. Da die Vor­ 21 C 4507/20

- Seite 6 schusszahlung der Beklagten erfolgt ist in Zeiten des Lockdowns, waren in Bayern die Autohäu­ ser geschlossen und der Kläger war nicht in der Lage, sich Fahrzeuge in Autohäusern anzuse­ hen. Auch sonst konnten gebrauchte Fahrzeuge allerhöchstens virtuell angesehen werden. Da bis zum 1. Vorschuss bereits 28 Tage verstrichen sind, hält es das Gericht in diesen besonderen Zeiten des Lockdowns für nachvollziehbar und plausibel, dass das Ersatzfahrzeug durch den Kläger nicht sofort beschafft werden konnte. Für die Suche eines Ersatzfahrzeuges sind auf­ grund der besonderen Umstände der Pandemie mehr Tage in Anschlag zu bringen, sodass das Gericht weitere 10 Tage für angemessen hält. Insbesondere um den Kauf abwickeln zu können und ein Ersatzfahrzeug zu finden, hält das Gericht die weiteren 10 Tage für erforderlich.

Berücksichtigt man dann noch weiter dass der 2. Vorschuss erst am 20.04.2020 eingegangen ist und die Zeugin^^dem Gericht glaubhaft und glaubwürdig versichert hat, dass sie ohne den

2. Vorschuss das Fahrzeug nicht hätten kaufen können, ist dem Kläger erst ab diesem Zeitpunkt die Ersatzbeschaffung überhaupt möglich gewesen. Dies ist auf die langsame Zahlung der Be­ klagten zuruckzuführen und muss sich der Kläger nicht anlasten lassen. Insoweit sind weitere 14 Tage Nutzungsausfall in Höhe von 65 €, mithin weitere 910 EUR von der Beklagten zu bezahlen.

Der Kläger hat mit der Anlage Seite 30 der Akte dem Gericht vorgelegt, dass er als Kleinstunter­ nehmer behandelt wird und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Damit kann der Kläger die Bruttokosten verlangen und muss sich nicht auf die Nettokosten verweisen lassen.

Die Klage war daher vollumfänglich begründet. Die Zinsen ergeben sich aus Verzug gemäß §§ 280,288 BGB und waren unbestritten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO 21 C 4507/20

- Seite 7 Rechtsbehelfsbelehrung; Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Amtsgericht Nürnberg, 21 C 4507/20, Entscheidung vom 14.10.2020 [IWW-Abruf 218328, Urteilsvolltext]

Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Nürnberg Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal21 C 4507/20

- Seite 8 tungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Intemetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richterin am Amtsgericht Verkündet am 14.10.2020 gez. ^^HJAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift Nürnberg, 15.10.2020 ^HJAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

- nach oben -



Datenschutz    Impressum