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Ein Prüfbericht, der lediglich allgemeine Ausführungen enthält, das beschädigte Fahrzeug nicht in Augenschein genommen hat und weder Aussteller noch Grundlagen der Prüfung ausweist, ist nicht geeignet, einem vorgelegten Schadensgutachten entgegenzutreten. Erforderlich und damit erstattungsfähig sind auch Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Kosten für den Austausch von Schriftzügen und Emblemen sowie für die Sichtprüfung eines Kabelstranges und eine Probefahrt, wenn diese im Sachverständigengutachten als notwendig ausgewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |