Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Zittau v. 10.12.2020: Zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten, Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen nach Verkehrsunfall bei unzureichendem Prüfbericht




Das Amtsgericht Zittau (Urteil vom 10.12.2020 - 14 C 371/20) hat entschieden:

   Ein Prüfbericht, der lediglich allgemeine Ausführungen enthält, das beschädigte Fahrzeug nicht in Augenschein genommen hat und weder Aussteller noch Grundlagen der Prüfung ausweist, ist nicht geeignet, einem vorgelegten Schadensgutachten entgegenzutreten. Erforderlich und damit erstattungsfähig sind auch Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Kosten für den Austausch von Schriftzügen und Emblemen sowie für die Sichtprüfung eines Kabelstranges und eine Probefahrt, wenn diese im Sachverständigengutachten als notwendig ausgewiesen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Gründe:


Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bezahlung von € 479,44 gemäß § 115 WG; 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 7,17 StVG.

Seite 2 Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer für das Fahrzeug mit dem der Schaden am Klägerfahrzeug verursacht worden ist, gegenüber deni geschädigten Kläger.

Die Haftungsquote von 100 Prozent ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten, um die sie den Instandsetzungsaufwand ge­ kürzt hat, zu ersetzen, da diese gemäß § 249 BGB erforderlich sind, um den Schaden auszu­ gleichen.

Der Kläger holte zur Bemessung seines Schadens ein Sachverständigengutachten ein, dem die Beklagte lediglich einen Prüfbericht gegenüberstellte. Der Sachverständige besichtigte das Fahrzeug am 28.04.2020 und erstellte auf diese Besichtigung hin unter dem 04.05.2020 das Schadensgutachten. Das Fahrzeug war am 15.05.2018 erstzugelässen, war also zum Unfall­ zeitpunkt am 19.03.2020 keine 2 Jahre alt. Nach richtiger Ansicht des Klägers hatte er damit Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges in einer Fachwerkstatt.

Nach unbestrittenem Vortrag des Klägers haben sämtliche hier ansässigen Citroen-Werkstät­ ten alle keine Lackiererei, so dass im Fall der Reparatur überall Verbringungskosten anfallen werden. Dasselbe gilt für die von der Beklagten in Zweifel gezogenen UPE-Aufschläge.

Nach der Schadensbeschreibung auf Seite 3 des Sachverständigengutachtens des war das Fahrzeug wie folgt beschädigt:

Der Stoßfänger hinten war beaufschlagt, eingedrückt, verformt und gerissen, der Stoßfänger­ tAmtsgericht Zittau, 14 C 371/20, Entscheidung vom 10.12.2020 [IWW-Abruf 219626, Urteilsvolltext]

-Werkstät­ ten alle keine Lackiererei, so dass im Fall der Reparatur überall Verbringungskosten anfallen werden. Dasselbe gilt für die von der Beklagten in Zweifel gezogenen UPE-Aufschläge.

Nach der Schadensbeschreibung auf Seite 3 des Sachverständigengutachtens des war das Fahrzeug wie folgt beschädigt:

Der Stoßfänger hinten war beaufschlagt, eingedrückt, verformt und gerissen, der Stoßfänger­ träger hinten war beaufschlagt, eingedrückt und verformt, die Sensoren der PDC waren ver­ schrammt, das Heckblech war beaufschlagt und verschrammt und die Hecktür links war be­ aufschlagt und eingedellt und der Lack war beschädigt.

Der Vortrag der Beklagten orientiert sich ganz offenbar an dem Prüfbericht und erschöpft sich in der Wiederholung dessen, was im Prüfbericht steht. Vergleicht man die Ausführungen aus dem Prüfbericht, dort auf Seite 2 Mitte (beginnend mit: Folgende Lackierungen...) mit dem Sachverständigengutachten, so fällt auf, dass die Kosten für den Schriftzug "BLUE HDI" mit € 21,98 ein Ersatzteil betreffen und mit den Lackierungsarbeiten und mit den technischen Vor­ aussetzungen insofern nicht im direkten Zusammenhang stehen. Die Ausführungen des Prüf­ berichtes zu der Frage, ob die Lackierungen und die damit verbundene Demontage und Mon­ tage aus lackiertechnischen Gründen nicht zwingend erforderlich sei, überzeugt nicht. Es han­ delt sich bei dem Dreizeiler in dem Prüfbericht lediglich um allgemeine Ausführungen, die sich offenbar nicht an dem vom Kläger geltend gemachten Schaden orientieren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass derjenige, der den Prüfbericht erstellt hat, überhaupt das beschädigte Fahr­ zeug in Augenschein genommen hat, um zu überprüfen, ob die von dem Schadensgutachter Seite 3 für erforderlich angesehenen Instandsetzungsarbeiten als richtig oder falsch angesehen wer­ den können.

Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass der Prüfbericht nicht einmal den Aussteller, also denjenigen Sachverständigen ausweist, der die Prüfung vorgenommen hat, und es ist auch nicht ersichtlich, anhand welcher Grundlagen diese Prüfung vorgenommen worden ist. Sie ist daher nicht geeignet, dem vorgelegten Schadensgutachten und der Klage Erhebliches entge­ genzusetzen.

Darüber hinaus ergibt sich schon nicht zwingend, weshalb die weiteren Positionen, die der Prüfbericht den Lackierungsarbeiten zurechnet, diesen auch zuzurechnen sind. Selbstver­ ständlich wird man - auch mit Blick auf die dem Sachverständigengutachten beigefügten Lichtbilder - bei der Lackierung einer Tür möglicherweise aufgesetzte Schriftzüge bzw. Mar­ kenembleme zunächst abbauen und nach der Lackierung wieder aufbauen müssen.

Auch die Position "Citroenwinkel H" steht mit Lackierarbeiten oder überhaupt mit Arbeitswerten in keinem Zusammenhang, sondern es handelt sich dabei ebenfalls wieder um ein Ersatzteil.

Wieso dieses nicht bei der Reparatur zu ersetzen ist, ergibt sich nicht, insbesondere, wenn dieses durch den Sachverständigen als zu ersetzendes Ersatzteil aAmtsgericht Zittau, 14 C 371/20, Entscheidung vom 10.12.2020 [IWW-Abruf 219626, Urteilsvolltext]

bbauen und nach der Lackierung wieder aufbauen müssen. Auch die Position "Citroenwinkel H" steht mit Lackierarbeiten oder überhaupt mit Arbeitswerten in keinem Zusammenhang, sondern es handelt sich dabei ebenfalls wieder um ein Ersatzteil.

Wieso dieses nicht bei der Reparatur zu ersetzen ist, ergibt sich nicht, insbesondere, wenn dieses durch den Sachverständigen als zu ersetzendes Ersatzteil aufgeführt worden ist.

Schließlich, im Hinblick auf die Sichtprüfung bezüglich des Kabelstranges im Stoßfänger hin­ ten, sind auch die dafür im Sachverständigengutachten angesetzten Kosten als Schaden zu vergüten. Nachvollziehbar ist bei einer Beschädigung des Stoßfängers eben auch die Verkabe­ lung im dortigen Bereich zu prüfen. Warum dieses nicht der Fall sein soll, erschließt sich aus den Ausführungen der Beklagten und dem vorgelegten Prüfbericht in keiner Weise. Auch die­ ser Punkt ist unter Überlegungen des Amtsgerichts Stuttgart, des Amtsgerichts Stade und des Amtsgerichts Frankfurt a. M., die die Klägerin zitiert und denen sich das erkennende Gericht anschließt, einzuordnen. Bei der Prüfung des Kabelstranges handelt es sich schlichtweg um die Suche nach Schäden und damit um Aufwand, der zu vergüten ist, was eben in besonderer Weise auch für die Kosten der Probefahrt gilt. Im Hinblick auf die Kosten der Probefahrt ist auf die sehr überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 01.02.2017, AZ: 31 C 277/16, hinzuweisen.

Mit Ablauf der gesetzten; Frist zum 02.07.2020 geriet die Beklagte auch mit der Zahlung ab dem 03.07.2020 in Verzug und hat deshalb gemäß §§ 286 11,288 I BGB die geltend gemach­ ten Zinsen zu bezahlen. • Seite 4 II.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift: Jy^tizobersekretarin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Seite 5

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