Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Dresden v. 02.07.2020: Zur Erstattungsfähigkeit von Verbringungs-, Probefahrt- und Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Dresden (Urteil vom 02.07.2020 - 101 C 1516/20) hat entschieden:

   Als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen durfte; dies gilt für ortsübliche Verbringungskosten und notwendige Probefahrten. Bei Sachverständigenkosten obliegt der Geschädigten eine Plausibilitätskontrolle, insbesondere für Nebenkosten; wählt der Gutachter eine pauschale Abrechnung nach Schadenhöhe, sind damit alle von einem schriftlichen Gutachten zu erwartenden Leistungen abgedeckt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Gründe:


Tatbestand Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO. Entscheidungsgründe

1. ) Der Klägerin steht ein Anspruch auf weitere Kosten für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs gemäß §§ 7,17 StVG, § 115 VVG in Höhe von 137,79 EUR zu.

Die Parteien streiten sich um die Differenz der restlichen Verbringungskosten zwischen 80,00 EUR netto und 150,00 EUR netto und sowie die Kosten für eine Probefahrt von 36,00 netto.

Nach § 249 BGB hat die Beklagte der Klägerin sämtliche mit dem Unfall adäquat kausal zu­ sammenhängende Kosten gem. § 249 BGB zu ersetzen. Als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger wirtschaftlich den­ kender Mensch in der Lage des Geschädigten machen durfte. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung der von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Reparaturwerkstatt. Insofern bildet die Über­ Seite 2 einstimmung des von dem Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit, sofern diese nicht für den Geschädigten deutlich erkennbar erheb­ lich über den üblichen Preisen liegt. Im vorliegenden Fall wurden bereits von dem Gutachter Verbringungskosten von 150,00 EUR netto veranschlagt. Auch die ausführende Reparatur­ werkstatt hat sodann Verbringungskosten von 150,00 EUR netto in Rechnung gestellt. Hinwei­ se darauf, dass die Klägerin diese Kosten nicht für erforderlich halten durfte und daher keinen Ersatz verlangen kann, ergeben sich damit nicht. Zudem ist es dem Gericht unbenommen, die erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO zu schätzen. Im Raum Dresden sind Verbringungskos­ ten von 150,00 EUR netto ortsüblich. Auch die Kosten für die Probefahrt von 36,00 EUR netto können aus den oben geschilderten GründAmtsgericht Dresden, 101 C 1516/20, Entscheidung vom 02.07.2020 [IWW-Abruf 217706, Urteilsvolltext]

f, dass die Klägerin diese Kosten nicht für erforderlich halten durfte und daher keinen Ersatz verlangen kann, ergeben sich damit nicht. Zudem ist es dem Gericht unbenommen, die erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO zu schätzen. Im Raum Dresden sind Verbringungskos­ ten von 150,00 EUR netto ortsüblich. Auch die Kosten für die Probefahrt von 36,00 EUR netto können aus den oben geschilderten Gründen ersetzt verlangt werden. Bereits der Gutachter hatte diese für erforderlich gehalten, so das für die Klägerin keine Veranlassung bestand, die­ se Position gegenüber der Werkstatt zu rügen. Wenn ein Probefahrt nach der Reparatur erfor­ derlich ist, um zu überprüfen, ob die Reparatur erfolgreich war und nach dem Gutachten eine Kontrolle in Bezug auf Geräusche, Fahrverhalten und Funktion der Assistenzsysteme stattzu­ finden hat, sind die Kosten dafür zu erstatten. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin zu zahlenden Mehrwertsteuer kann sie daher insgeamt Ersatz von 137,79 EUR verlangen.

2. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren Kosten für das Sach­ verständigengutachten.

Die Geschädigte ist zwar grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter ihrer Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13; BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15). Die Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Men­ schen in der Lage der Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwen­ dig erscheinen. Sie ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihr Zu­ mutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern sie die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Die Geschädig­ te ist dabei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihr zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13; BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13). Dieser Grundsatz wird aber durch den Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26.04.2016 dergestalt einge­ schränkt, dass die Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich ei­ ne gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforder­ ten (bzw. später berechneten) Preise obliegt (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15). An­ Seite 3 sonsten verbleibt für sie das Risiko, dass sie ohne nähere Erkundigungen einen Sachverstän­ digen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (so zuletzt BGH aaO, Rn.13).

Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die für die Geschädigten z. B. in Bezug auf die Nebenforderung deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung des Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 SAmtsgericht Dresden, 101 C 1516/20, Entscheidung vom 02.07.2020 [IWW-Abruf 217706, Urteilsvolltext]

isiko, dass sie ohne nähere Erkundigungen einen Sachverstän­ digen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (so zuletzt BGH aaO, Rn.13). Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die für die Geschädigten z. B. in Bezug auf die Nebenforderung deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung des Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen.

Insoweit konnte die Geschädigte im vorliegenden Fall auch als Laie ohne Kenntnisse von Ge­ bühren z. B. nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erkennen, dass die Nebenkosten überhöht sind, da es sich bei Kosten für Fahrten mit dem Auto sowie auch für Fotos, Kopien und Druck um Kosten des täglichen Lebens handelt, mit denen ein Erwach­ sener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne be­ sondere Sachkunde abschätzen kann (vgl. dazu BGH, a.a. O., Rn 14). Damit kann jedoch die Geschädigte nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kos­ ten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH, a.a. O., Rn 13 m.w. N.).

Welches die richtigen Schätzungsgrundlagen für eine angemessene Vergütung sind, ist frag­ lich. So hat der BGH in der Entscheidung vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, Rn 21) ausdrücklich eine Schätzung nach dem JVEG in Bezug auf das Grundhonorar, nämlich nach dem konkret erbrachten erforderlichen Zeitaufwand eine Absage erteilt, sodass in Bezug auf das Grundhonorar auch andere Grundlagen zur Schätzung, z. B. die Tabelle der BVSK, herangezogen werden können, die allein eine Relation zwischen der Schadenhöhe und den Gutachterkosten herstellen. Auf der anderen Seite hat der BGH dann jedoch in der Ent­ scheidung vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15) ausdrücklich für die Nebenkosten eine Schätzung der Nebenforderung nach den Vorgaben des JVEG, d.h. nach den konkret angefallenen Kos­ ten, für zulässig erachtet.

Das Gericht ist der Auffassung, dass dem Gutachter entweder eine konkrete Berechnung nach den angefallenen Arbeitsstunden und den tatsächlich angefallenen Nebenkosten möglich ist. Dann müssen der Arbeitsaufwand, d.h. die Stundenzahl für die Erbringung der gutachterli­ chen Leistung und die Nebenkosten konkret dargelegt und z. B. in Anlehnung an das JVEG ab­ gerechnet werden oder der Gutachter entscheidet sich für eine pauschale Abrechnung nach der Schadenhöhe, z. B nach dem Honorarkorridor der BVSK. Wenn der Gutachter sich je­ doch, wie im vorliegenden Fall, zulässigerweise für eine pauschale Schadensabrechnung ent­ scheidet, ist mit dieser Pauschale auch alles abgedeckt, was von einem schriftlichen Gutach­ ten im Schadenfall zu erwarten ist, da Grundlage für die Bemessung des Honorars eine allge­ meine Schätzung und nicht der konkrete Arbeitsaufwand oder die ansonsten angefallenen Seite 4 konkreten Kosten sind. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei einer zulässigen pauschalen Abrechung desAmtsgericht Dresden, 101 C 1516/20, Entscheidung vom 02.07.2020 [IWW-Abruf 217706, Urteilsvolltext]

echnung ent­ scheidet, ist mit dieser Pauschale auch alles abgedeckt, was von einem schriftlichen Gutach­ ten im Schadenfall zu erwarten ist, da Grundlage für die Bemessung des Honorars eine allge­ meine Schätzung und nicht der konkrete Arbeitsaufwand oder die ansonsten angefallenen Seite 4 konkreten Kosten sind. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei einer zulässigen pauschalen Abrechung des Gutachters alle weiteren Beträge wie pauschale Telefonkosten, Schreibarbei­ ten, Seitenzahlen, Fotografien, die zu einem ordnungsgemäßen Schadengutachten in jedem Fall dazu gehören, in der Pauschale enthalten sind.

Zusätzlich geltend gemacht werden können, wenn sich der Sachverständige für eine pauscha­ le Abrechnung entscheidet, nur diejenigen Kosten, die nicht notwendig bei der Erstellung eines ordnungsgemäßen schriftlichen Schadensgutachten anfallen. Dies dürften grundsätzlich die Fahrtkosten sein.

Im vorliegenden Fall hat sich der Sachverständige für eine pauschale Abrechnung entschie­ den. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten pauschalen Grundgebühr von 752,00 EUR sowie der Fahrtkosten von 19,20 EUR einschließlich der Mehrwertsteuer besteht daher einen Anspruch auf Zahlung von 917,72 EUR. Aufgrund der Zahlung der Beklagten von 944,00 EUR verbleibt damit kein Restanspruch. 3.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 286, 247 BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.11, 713 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufung wird durch Einreichen einer Berufungsschrift eingelegt.

Seite 5 Die Berufungsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

Mit der Berufung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Parteien müssen sich für die Berufung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser hat die Be­ rufungsschrift und die Berufungsbegründung zu unterzeichnen.

Das Rechtsmittel kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Doku­ ment muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektroniscAmtsgericht Dresden, 101 C 1516/20, Entscheidung vom 02.07.2020 [IWW-Abruf 217706, Urteilsvolltext]

Das Rechtsmittel kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Doku­ ment muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifi­ zierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerde­ gegenstands 200 EUR übersteigt oder wenn die Beschwerde in dieser Entscheidung zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Ent­ scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einge­ legt wird.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch inner­ halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dresden, Roßbachstraße 6, 01069 Dresden einzulegen.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstel­ le eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsge­ richts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben ge­ nannten Gericht eingeht.

Das Rechtsmittel kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Doku­ ment muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifi­ zierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2.

Seite 6 von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtsführende Richterin Seite 7

- nach oben -



Datenschutz    Impressum