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Als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen durfte; dies gilt für ortsübliche Verbringungskosten und notwendige Probefahrten. Bei Sachverständigenkosten obliegt der Geschädigten eine Plausibilitätskontrolle, insbesondere für Nebenkosten; wählt der Gutachter eine pauschale Abrechnung nach Schadenhöhe, sind damit alle von einem schriftlichen Gutachten zu erwartenden Leistungen abgedeckt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |