Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Zeven v. 27.04.2020: Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten nach Verkehrsunfall; Vertrauen auf Werkstattrechnung




Das Amtsgericht Zeven (Urteil vom 27.04.2020 - 3 C 29/21) hat entschieden:

   Bei der Beurteilung des erforderlichen Aufwands zur Schadensbehebung ist auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die Abhängigkeit von Fachleuten (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der Unfallgeschädigte darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Werkstattrechnung vertrauen, wenn sie der Höhe nach im Wesentlichen mit dem aus einem zuvor eingeholten Schadensgutachten eines anerkannten Schadensgutachters ersichtlichen Betrag übereinstimmt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

AG CU 02. DOTX - Urteil schriftl. Verf. nach 495a (AG) - 06.18 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 433,49 € zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. 1.)

Die Klägerin kann Zahlung von 433,49 € verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB.

Die Haftung der Beklagten für den Schaden des Geschädigten aus dem Unfall vom 27.04.2020 in Heeslingen ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich hinsichtlich eines Restbetrages von 433,49 € aus der Reparaturkostenrechnung der Klägerin vom 24.07.2020.

Hinsichtlich der Schadenshöhe kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Aufwand verlangen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Erforderlich sind die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig und notwendig erscheinen. Bei der Beurteilung der Frage, welcher Aufwand zweckmäßig und erforderlich ist, ist auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die für ihn bestehenden Schwierigkeiten, z. B. die Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Gerade bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen sind den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt. Es gilt daher die subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. BGH NJW 2016, 3363, DAR 2018, 674; DAR 2020, 83).

Die Darlegungs- und Beweislast für den erforderlichen Herstellungsaufwand trägt der Geschädigte. Es gilt der Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO. Damit das Gericht den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 287 ZPO bestimmen kann, muss der Geschädigte konkrete Anhaltspunkte bzw. tragfähige Anknüpfungspunkte vortragen (vgl. BGH a.a. O.).

Hier hat der Geschädigte den Werkstatt-Auftrag vom 18.05.2020 erteilt.

Dass das Schadensgutachten zu diesem Zeitpunkt noAmtsgericht Zeven, 3 C 29/21, Entscheidung vom 27.04.2020 [IWW-Abruf 221703, Urteilsvolltext]

saufwand trägt der Geschädigte. Es gilt der Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO. Damit das Gericht den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 287 ZPO bestimmen kann, muss der Geschädigte konkrete Anhaltspunkte bzw. tragfähige Anknüpfungspunkte vortragen (vgl. BGH a.a. O.).

Hier hat der Geschädigte den Werkstatt-Auftrag vom 18.05.2020 erteilt.

Dass das Schadensgutachten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt war, sondern erst am 19.05.2020 vorlag, ist ohne rechtliche Relevanz, da der Reparaturauftrag dahin ging, den Unfallschaden durch den Gutachter besichtigen zu lassen und laut Gutachten instand zu setzen. Zwar hat der Unfallgeschädigte die Reparaturkostenrechnung nicht bezahlt, so dass sich daraus keine Indizwirkung für den erforderlichen Herstellungsaufwand ergibt (vgl. BGH DAR 2018, 674). Es sind jedoch andere tragfähige Anknüpfungspunkte für die Annahme vorhanden, dass der Reparaturkostenbetrag aus der Rechnung der Klägerin vom 24.07.2020 den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellt. Denn der Unfallgeschädigte darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Werkstattrechnung vertrauen, wenn sie der Höhe nach im Wesentlichen mit dem aus einem zuvor eingeholten Schadensgutachten eines anerkannten Schadensgutachters ersichtlichen Betrag übereinstimmt (vgl. LG Saarbrücken NJW-RR 2015, 478). Hier ergibt sich zwar zwischen Werkstattrechnung und Schadensgutachten eine geringfügige Differenz wegen der Reparatur des Schwellers. Insoweit hat der Schadens­ gutachter aber im Rahmen einer Nachuntersuchung die inhaltliche Richtigkeit der Werkstattrechnung bestätigt (vgl. Schreiben des Ingenieurbüros vom 29.07.2020, Bl. 63 d. A.). Damit war und ist für den Unfallgeschädigten eine etwaige Überhöhung der Werkstattrechnung nicht erkennbar. Von seinem Standpunkt aus stellt der Betrag aus der Rechnung der Klägerin vom 24.07.2020 den erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Der Rechnungsbetrag ist daher in voller Höhe erstattungsfähig.

Aufgrund der Abtretung ist die Klägerin aktivlegitimiert. 2.)

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. 3.) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. 4.)

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Not­ frist von einem Monat bei dem Landgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift einge­ legt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. 1 irektor des Amtsgerichts Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift wörtlich überein.

Zeven, den 07.04.2Amtsgericht Zeven, 3 C 29/21, Entscheidung vom 27.04.2020 [IWW-Abruf 221703, Urteilsvolltext]

rufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift einge­ legt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. 1 irektor des Amtsgerichts Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift wörtlich überein.

Zeven, den 07.04.2021 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäfts­ stelle des Amtsgerichts

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