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Bei der Beurteilung des erforderlichen Aufwands zur Schadensbehebung ist auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die Abhängigkeit von Fachleuten (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der Unfallgeschädigte darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Werkstattrechnung vertrauen, wenn sie der Höhe nach im Wesentlichen mit dem aus einem zuvor eingeholten Schadensgutachten eines anerkannten Schadensgutachters ersichtlichen Betrag übereinstimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |