Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Wuppertal v. 13.08.2020: Zur Schadensminderungspflicht bei Totalschaden: Berücksichtigung eines höheren Restwertangebots des Versicherers durch Privatperson




Das Amtsgericht Wuppertal (Urteil vom 13.08.2020 - 33 C 87/20) hat entschieden:

   Ein Geschädigter, der kein Unternehmen ist, das sich mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein totalbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens zu dem darin aufgeführten höchsten Restwertangebot verkauft und ein späteres, höheres Restwertangebot des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung unberücksichtigt lässt. Die besonderen Erkenntnismöglichkeiten eines beteiligten Autohauses sind dem privaten Geschädigten insoweit nicht zuzurechnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden



Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.100,00 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:


Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls am 10.04.2019 in Wuppertal. Der Beklagte ist der eintrittspflichtige KfzHaftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen W-' wurde beschädigt. Die ausschließliche Haftung des Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Infolge des Verkehrsunfalls entstand an dem klägerischen Fahrzeug ein Totalschaden. Der Kläger holte zur Feststellung des Schadens ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen vom 16.04.2019 ein.

Dieser stellte Reparaturkosten in Höhe von netto 14.210,37 €, einen Wiederbeschaffungswert i. H.v. 26.775,00 € sowie einen Restwert i. H.v. 12.600,00 € fest. Als höchstes Restwertangebot legte der Sachverständige eines der Firma Autoverwertung in Wuppertal i. H.v. 12.600,00 € zugrunde.

Am 16.04.2019 verkaufte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug an das Autohaus zu dem höchsten Restwertangebot aus dem Gutachten i. H.v. 12.600 € (vgl. Kaufvertrag, BI. 11 GA). Der Kläger erwarb unter Anrechnung des Restwertes des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug bei dem Autohaus Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2019 wurde der Beklagte zur Regulierung des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 14.175,00 € unter Fristsetzung zum 02.05.2019 nebst Übersendung des Schadensgutachtens aufgefordert.

Mit Schreiben vom 16.05.2019 unterbreitete der Beklagte ein Restwertangebot i. H.v. 14.700 € und regulierte unter Zugrundelegung dessen den Fahrzeugschaden. Der Kläger begehrt mit der Klage die Differenz der beiden Restwertangebote.

Der Kläger ist der Ansicht, das Restwertangebot des Beklagten sei verspätet und für den Kläger nicht beachtlich. Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige habe als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen Regionalmarkt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen. Der Kläger sei berechtigt gewesen, sein totalbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen des Gutachtens zu dem im Gutachten aufgeführten höchsten Restwertangebot zu verkaufen. Der Amtsgericht Wuppertal I, 33 C 87/20, Entscheidung vom 13.08.2020 [IWW-Abruf 218084, Urteilsvolltext]

hadensschätzung beauftragte Sachverständige habe als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen Regionalmarkt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen. Der Kläger sei berechtigt gewesen, sein totalbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen des Gutachtens zu dem im Gutachten aufgeführten höchsten Restwertangebot zu verkaufen. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebots unterbreiten.

Er beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, 1 an ihn 2100,00 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 zu zahlen;

2 . sowie an ihn 71,16 € für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen indem er das Fahrzeug nicht auf sein höheres Restwertangebot verkauft habe. Das Sachverständigenbüro sei nicht vom Kläger als Geschädigten, sondern von einem Mitarbeiter des Autohauses , Herrn , mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Erst drei Wochen später habe der Beklagte das Gutachten per E-Mail erhalten. Er habe daher zu Recht den Fahrzeugschaden auf der Grundlage des von ihm ermittelten Restwertes i. H.v. 14.700,00 € reguliert.

Der Kläger habe die Schadensermittlung aus der Hand gegeben. Dem Autohaus sei durchaus bekannt, dass durch die Restwertbörsen wesentlich höhere Angebote eingeholt werden können. Das Autohaus befasse sich auch mit dem Anund Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen. Ihm sei deshalb zumutbar, den Restwertmarkt im Internet in Anspruch zu nehmen. Das eingeholte Gutachten, das ausschließlich Restwertangebote regionaler Anbieter des allgemeinen Marktes berücksichtige, sei keine geeignete Grundlage für die konkrete Klageforderung. Der Kläger habe sich den höheren Restwert anrechnen zu lassen.

Entscheidungsgründe:


I. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.100,00 € aus §§ 7 Abs. 1,17 StVG, 115 Abs. 1 WG.

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen vor. Das klägerische Fahrzeug wurde infolge eines durch den Versicherungsnehmer des Beklagten verursachten Verkehrsunfalls am 10.04.2019 beschädigt. Die Haftung des Beklagten in Höhe von 100% steht außer Streit.

Bei Beschädigung eines gebrauchten Kfz hat der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger einen Anspruch auf Zahlung des für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrags. Er kann grundsätzlich aufgrund der ihm zustehenden freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung zwischen einer Reparatur und einer Ersatzbeschaffung eines (gleichwertigen oder gleichartigen) Fahrzeuges wählen.

Geht der geschädigte Kläger Amtsgericht Wuppertal I, 33 C 87/20, Entscheidung vom 13.08.2020 [IWW-Abruf 218084, Urteilsvolltext]

gemäß § 249 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger einen Anspruch auf Zahlung des für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrags. Er kann grundsätzlich aufgrund der ihm zustehenden freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung zwischen einer Reparatur und einer Ersatzbeschaffung eines (gleichwertigen oder gleichartigen) Fahrzeuges wählen.

Geht der geschädigte Kläger - wie hier - den Weg der Ersatzbeschaffung, dann kann er auch den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert, hier: 26.775,00 abzgl. 12.600,00 =) 14.175,00 € (brutto). Der (Brutto-)

Wiederbeschaffungsaufwand stellt im Falle einer Ersatzbeschaffung stets die Obergrenze des ersatzpflichtigen Schadens dar. Beläuft sich der für das ersatzbeschaffte Fahrzeug aufgewendete Kaufpreis mindestens auf den (Brutto)Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens, ist der (Brutto)Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist (BGH, Urt. v. 1.3.2005 - VI ZR 91/04 - NJW 2005, 2220 ff).

Die vom Kläger gewählte Abrechnung der durchgeführten Ersatzbeschaffung ist bei der gebotenen "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" (BGH aaO) nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die sich unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage ergebenden Anforderungen an das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllt.

Das Gericht teilt indes nicht die Auffassung der Beklagten, wonach der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem er das Fahrzeug nicht auf das höhere Restwertangebot des Beklagten verkaufte. Der Kläger muss sich insoweit auch nicht die besonderen Erkenntnismöglichkeiten des Autohauses zurechnen lassen.

Das von der Beklagten angeführte Urteil des BGH (Urteil vom 25.06.2019, VI ZR 358/18) ist nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, dass es sich bei der Geschädigten selbst um ein Unternehmen handelte, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasste. Nur deshalb war es der Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Lage zuzumuten, dass andere Anforderungen an das Wirtschaftlichkeitsgebot zu stellen sind. In der Situation der Geschädigten war es objektiv wirtschaftlich unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres ausgeschöpft worden wäre.

Der Kläger ist aber nicht ein Geschädigter, welchem solche besonderen Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen. Er hat die Schadensabwicklung nicht aus der Hand gegeben, insoweit sind ihm auch nicht die besonderen Erkenntnismöglichkeiten des Autohauses zuzurechnen. Der Kläger hat das Schadensgutachten zudem selbst beauftragt. Den Vortrag mit Schriftsatz vom 23.06.2020 hat Amtsgericht Wuppertal I, 33 C 87/20, Entscheidung vom 13.08.2020 [IWW-Abruf 218084, Urteilsvolltext]

ft worden wäre. Der Kläger ist aber nicht ein Geschädigter, welchem solche besonderen Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen. Er hat die Schadensabwicklung nicht aus der Hand gegeben, insoweit sind ihm auch nicht die besonderen Erkenntnismöglichkeiten des Autohauses zuzurechnen. Der Kläger hat das Schadensgutachten zudem selbst beauftragt. Den Vortrag mit Schriftsatz vom 23.06.2020 hat der Beklagte nicht mehr bestritten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre und ein Mitarbeiter des Autohauses das Schadensgutachten für den Kläger als Geschädigten in Auftrag gegeben hätte, würde sich dies nicht auf die vorstehende Bewertung auswirken.

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat nämlich bei der Ermittlung des Restwertes grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen musste, also solche des regional zugänglichen allgemeinen Markts (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/03). Diesen Anforderungen wurde der Sachverständige gerecht, weshalb das Schadensgutachten und die eingeholten Restwertangebote eine geeignete Grundlage für die Schadensberechnung darstellen.

Der Kläger musste nach Einholung des Schadensgutachtens weder dem Beklagten die Gelegenheit geben, ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten, ein höheres Restv/ertangebot abwarten noch muss er sich das nachträglich vorgelegte höhere Restv/ertangebot des Beklagten anrechnen lassen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005-Aktenzeichen 1 U 128/05).

Da der Geschädigte ein berechtigtes Interesse daran hat, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren, kann er auch das Unfallfahrzeug zügig verwerten. Dies geschieht häufig, um mit dem erzielten Verkaufserlös schnell ein Ersatzfahrzeug zu finanzieren. Hierdurch wird der Nutzungsausfallschaden gering gehalten, was ebenfalls im Interesse des Beklagten ist. Dem Kläger stand zu, das verunfallte Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges unter Berücksichtigung des höchsten ermittelten Restwertangebotes in Zahlung zu geben.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 BGB. II.

Ein weiterer Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 WG besteht indes nach Zahlung des Beklagten in Höhe von 1.029,35 € nicht.

Zu Unrecht wurde ein Gegenstandswert in Höhe von 18.880,36 € zu Grunde gelegt.

Der Wiederbeschaffungsaufwand stellt demnach die begründete Schadenshöhe dar und ist deshalb auch bei der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als Gegenstandswert maßgeblich, sofern - wie hier außergerichtlich auch nur auf einer solchen "Totalschadensbasis" abgerechnet wird.

Auf die Frage, wie der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand im Einzelnen realiseren möchte (d. h. durch eine Eigenverwertung des beschädigten Fahrzeugs oder eine Andienung an den Schädiger) kommAmtsgericht Wuppertal I, 33 C 87/20, Entscheidung vom 13.08.2020 [IWW-Abruf 218084, Urteilsvolltext]

ußergerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als Gegenstandswert maßgeblich, sofern - wie hier außergerichtlich auch nur auf einer solchen "Totalschadensbasis" abgerechnet wird.

Auf die Frage, wie der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand im Einzelnen realiseren möchte (d. h. durch eine Eigenverwertung des beschädigten Fahrzeugs oder eine Andienung an den Schädiger) kommt es dabei nicht an. Dementsprechend hat auch der BGH entschieden, dass sich der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der ihm außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten unter Zugrundelegung des nach Abzug des Restwerts ermittelten Schadensbetrags bemisst (BGH, NJW 2008,1941).

Der geltend gemachte Zinsanspruch teilt das Schicksal des Anspruchs auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und ist ebenfalls unbegründet.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf 2.100,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1,42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des FesAmtsgericht Wuppertal I, 33 C 87/20, Entscheidung vom 13.08.2020 [IWW-Abruf 218084, Urteilsvolltext]

ftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.iustiz.de.

Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Wuppertal

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