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Ein Geschädigter, der kein Unternehmen ist, das sich mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein totalbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens zu dem darin aufgeführten höchsten Restwertangebot verkauft und ein späteres, höheres Restwertangebot des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung unberücksichtigt lässt. Die besonderen Erkenntnismöglichkeiten eines beteiligten Autohauses sind dem privaten Geschädigten insoweit nicht zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |