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Ein Betroffener bleibt im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG unentschuldigt aus, wenn er sich beharrlich weigert, die Voraussetzungen für den Zutritt zum Gericht (hier: Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz) zu schaffen, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden ist und keine medizinischen Gründe für eine Ausnahme vorliegen. Das Ausbleiben ist auch dann unentschuldigt, wenn der Betroffene zwar leiblich zugegen ist, aber aufgrund der Verweigerung des Zutritts zum Gericht nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen kann. In einem solchen Fall ist der Einspruch des Betroffenen zu verwerfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |