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Ein Geschädigter kann seinen am Fahrzeug entstandenen Schaden hinsichtlich der notwendigen Netto-Reparaturkosten fiktiv auf Basis eines Gutachtens abrechnen und ist dabei der Höhe nach nicht auf den Betrag des Wiederbeschaffungsaufwandes beschränkt, wenn er durch die weitere Benutzung des tatsächlich reparierten Fahrzeuges sein Interesse, eben dieses Fahrzeug weiter zu nutzen, nachgewiesen hat und die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. Teilweise sind die verlangten Beträge jedoch nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen, insbesondere wenn der Geschädigte seiner Pflicht zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen ist, indem er eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt hätte wählen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |