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Ein Verkehrsraum ist im Sinne des § 316 StGB dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Für die Duldung sind die für Besucher erkennbaren äußeren Umstände maßgeblich. Die Feststellung der Öffentlichkeit eines Parkplatzes, insbesondere bei einem versteckt liegenden Bordell mit schmaler Zufahrt, erfordert eine lückenlose Beweiswürdigung, die nicht allein aus der Natur der Sache abgeleitet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |