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Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, solange möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht wurden; dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorschäden an einer anderen Stelle des Fahrzeugs lagen als die neuen Schäden. Die Kosten eines Privatgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn das Gutachten grob fehlerhaft ist, insbesondere wenn der Geschädigte den Gutachter nicht über bekannte Vorschäden unterrichtet hat. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur nach dem tatsächlich zuerkannten Wert zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |