|
Ein Versicherungsvertreter schuldet im Rahmen einer umfassenden Beratung zum Thema Kraftfahrtversicherung auch den Hinweis auf die Möglichkeit einer Fahrerschutzversicherung und die Aufklärung über die dadurch abgedeckten Risiken. Zudem ist über geografische Beschränkungen des Kaskoversicherungsschutzes aufzuklären, wenn der Kunde Reiseabsichten in entsprechende Gebiete äußert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |