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Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung von Mietwagenkosten abgewiesen, da die Klägerin nicht schlüssig dargetan habe, dass es sich um erforderliche Kosten i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB handele, weil sie ihren Mietwagenkunden versichert habe, sie würden auf keinen Fall auf Kosten sitzenbleiben. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte teilweise Erfolg, da ihr ein Anspruch auf Zahlung noch offener Mietwagenkosten zusteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |