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Der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Anfahrenden bei Kollisionen im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren aus einem Grundstück oder dem Anfahren vom Fahrbahnrand greift nicht, wenn das Fahrzeug bereits vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet war. In einem solchen Fall kann bei einem Auffahrunfall der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen, sofern ein typischer Geschehensablauf feststeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |