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Ein Abtretungsverbot von Versicherungsansprüchen in den AKB ist nach § 354a HGB unwirksam, wenn der Versicherungsvertrag ein beiderseitiges Handelsgeschäft darstellt. Ein Anspruch auf Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls besteht nicht, wenn Umstände gegeben sind, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Dies ist der Fall, wenn die Angaben des Zeugen zum Hergang des Geschehens durch andere Zeugenaussagen und weitere Ungereimtheiten widerlegt werden und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls zur Erlangung der Versicherungsentschädigung besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |