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Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall ist auch bei attestierten Beschwerden und verordneter Bettruhe oder Halskrawatte möglich, wenn die Fahrfähigkeit gegeben ist und die zurückgelegte Strecke die Anmietung rechtfertigt. Mietwagenkosten sind im Rahmen der Schadensminderungspflicht zu reduzieren, wenn ein entsprechendes Angebot vorliegt und angenommen wurde. Abzüge für ersparte Eigenaufwendungen und ggf. für besseren Versicherungsschutz sind vorzunehmen; Kosten für Zubringung und Abholung sind nicht erstattungsfähig, wenn eine Anmietung am Wohnort möglich gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |