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Der Geschädigte darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Das Prognose- bzw. Werkstattrisiko, dass sich unter der Reparatur ein verdeckter Schaden zeigt oder höhere Kosten entstehen, ist dem Geschädigten regelmäßig nicht anzulasten, wenn ihm weder ein eigenes Auswahlverschulden noch eine unzureichende Überwachung des Reparaturbetriebs vorgeworfen werden kann. Er darf auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen und darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |