Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hannover v. 26.05.1970: Zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten, die den ursprünglichen Gutachtensbetrag übersteigen




Das Landgericht Hannover (Urteil vom 26.05.1970 - 14 U 37/17) hat entschieden:

   Der Geschädigte darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Das Prognose- bzw. Werkstattrisiko, dass sich unter der Reparatur ein verdeckter Schaden zeigt oder höhere Kosten entstehen, ist dem Geschädigten regelmäßig nicht anzulasten, wenn ihm weder ein eigenes Auswahlverschulden noch eine unzureichende Überwachung des Reparaturbetriebs vorgeworfen werden kann. Er darf auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen und darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt

Gründe:


I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.749,85 € (Berufung: 2.856,95 €; Anschlussberufung: 4.892,90 €) festgesetzt.

II. Der Senat weist die Parteien auf Folgendes hin: SpAZ: 14_U_37~17_Hinweis-~ und Beweisbeschluss. docx Die Berufung dürfte hinsichtlich der Reparaturkosten ganz überwiegend Aussicht auf Erfolg haben, während die Erfolgsaussichten der Berufung bezüglich der Wertminderung vom Ergebnis einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) abhängen.

Die Anschlussberufung dürfte demgegenüber keine Aussicht auf Erfolg haben. 1.

Im Ansatz zu Recht dürfte die Klägerin rügen, dass das Landgericht die zu ersetzenden Reparaturkosten nicht in vollem Umfang für erstattungs­ fähig gehalten hat, sondern auf die vom vorgerichtlich beauftragten Sach­ verständigen geschätzten Kosten in Höhe von 10.400,48 € zzgl. 198,59 € Mehrwertsteuer begrenzt hat. Soweit das Landgericht den Vortrag der Klägerin zur Notwendigkeit der das Schadensgutachten übersteigenden Reparaturkosten als zu unsubstantiiert unberücksichtigt gelassen hat, dürfte dies verfahrensfehlerhaft sein.

Zwar geht das Landgericht vom Grundsatz her zutreffend von einer soge­ nannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung aus. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Her­ stellungsaufwand (nur) die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (u. a. BGH, Urteil vom 26.05.1970 - VI ZR 168/68; Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06; Urteil vom 05.02.2014 - VI ZR 290/11; Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 73/04). Verur­ sacht allerdings von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zu­ mutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt, sofern er die Höhe der für die Scha­ densbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1Landgericht Hannover, 14 U 37/17, Entscheidung vom 26.05.1970 [IWW-Abruf 197584, Urteilsvolltext]

ZR 73/04). Verur­ sacht allerdings von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zu­ mutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt, sofern er die Höhe der für die Scha­ densbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (BGH, Urteil vom 26.05.1970 - VI ZR 168/68; Urteil vom 28.06.2011 - VI ZR 184/10; Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14). Die Schadensrestitution ist aber nicht per se auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache be­ schränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen.

Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich ge­ sehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12). Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, hier insbesondere die in seiner individuellen Lage bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen (BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73; Urteil vom 15.10.1991

- VI ZR 314/90; Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13; Urteil vom 15.09.2015 -VI ZR 475/14).

Der Geschädigte genügt im Rahmen des § 249 BGB seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage eines Schadensgutachtens oder durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung über die Reparatur des unfallge­ schädigten PKW. Der Geschädigte selbst ist regelmäßig nicht zur Einschät­ zung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes in der Lage und deswegen auf das Urteil von Sachverständigen und Fachleuten angewie­ sen. Da die Schätzung der Kosten im Regelfall vor Beginn der Reparatur vorgenommen wird, ist selbst die sachverständige Prognose mit dem Risiko behaftet, dass sich unter der Reparatur ein verdeckter Schaden zeigt. Die­ ses Prognose-bzw. Werkstattrisiko ist dem Geschädigten regelmäßig nicht anzulasten, wenn er nach entsprechender Information den Weg der Scha­ densbehebung mit dem vermeintlich geringsten Aufwand gewählt hat und ihm weder ein eigenes Auswahlverschulden, noch eine unzureichende Überwachung des Reparaturbetriebs vorgeworfen werden kann.

Eine schuldhaft fehlerhafte Auswahl bzw. Überwachung sowohl des Sach­ verständigen i als auch der Reparaturwerkstatt durch die Klägerin ist vorliegend nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

Dann aber wären der Klägerin grundsätzlich die Kosten zu erstatten, von denen sie nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrech­ nung annehmen durfte, dass sie sie als Auftraggeberin schuldet. Der Un­ fallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht Landgericht Hannover, 14 U 37/17, Entscheidung vom 26.05.1970 [IWW-Abruf 197584, Urteilsvolltext]

4Dann aber wären der Klägerin grundsätzlich die Kosten zu erstatten, von denen sie nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrech­ nung annehmen durfte, dass sie sie als Auftraggeberin schuldet. Der Un­ fallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. Die Möglichkeit, das Gut­ achten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Re­ paraturen selbst zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in besonderen Fällen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2015 - 14 U 637/15).

Daraus folgt, dass der Klägerin der von der Sportwagen GmbH und Co. KG in Rechnung gestellte Betrag für die Beseitigung der Unfallschäden am PKW in Höhe von 12.713,32 € netto ohne Abzüge zu ersetzen wäre. Anders als das Landgericht meint, dürfte der Vortrag der Klägerin insoweit auch nicht unschlüssig bzw. unsubstantiiert sein. Denn die Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen, dass sich die gegenüber der Schadensschätzung im Gutachten höheren Reparaturkosten dadurch erklären, dass erst während der Reparaturarbeiten festgestellt wurde, dass näher bezeichnete Teile mangels Passgenauigkeit nicht ein­ gebaut werden konnten und daher einen weiteren Reparaturaufwand erfor­ dern. Zwar hat die Klägerin die mit Schriftsatz vom 21.12.2016 in Bezug genommene Rechnungsprüfung des Sachverständigen (Anla­ ge K 7) bislang nicht vorgelegt. Hierauf hätte das Landgericht die Klägerin jedoch hinweisen müssen, da dies einem offenkundigen Büroversehen ge­ schuldet sein dürfte und das Landgericht dies für entscheidungserheblich hielt. Der Klägerin ist auch nicht der Vorwurf zu machen, dass sie den Vor­ trag nicht mit der Berufungsbegründung nachgeholt hat, da diese erstmals mit der Anschlussberufung Kenntnis davon erlangen konnte, dass die An­ lage K 7 nicht zur Akte gelangt ist.

Nach Auffassung des Senats dürfte der Vortrag der Klägerin aber auch oh­ ne die Rechnungsprüfung des Sachverständigen (Anlage K 7) hinreichend substantiiert sein. Von der Klägerin dürfte vorliegend nicht zu verlangen sein, dass sie aus der Reparaturrechnung die Teile, bzw. Arbeits­ schritte, welche für den Mehraufwand ursächlich waren benennt. Soweit das Landgericht meint, dass der Vortrag der Klägerin insoweit widersprüch­ lich sei, hätte es die Klägerin darauf vorab hinweisen müssen.

Die Klägerin konnte vorliegend auch nicht erkennen, dass das vorgerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen fehlerhaft zu niedrig gewesen sein könnte, da unvorhergesehen weitere Schäden bzw. ein höhe­ rer Schadensbeseitigungsaufwand erforderlich waren, was sich aber erst während der Reparaturarbeiten herausgestellt hat. Es ist daher nicht zu be­ anstanden, wenn die Klägerin die Werkstatt mit der Reparatur aller Unfall­ schäden auf Basis des Schadensgutachtens beauftragt. Dass sich im Nachhinein ein höherer, als der vom Gutachter geschätzte ALandgericht Hannover, 14 U 37/17, Entscheidung vom 26.05.1970 [IWW-Abruf 197584, Urteilsvolltext]

, da unvorhergesehen weitere Schäden bzw. ein höhe­ rer Schadensbeseitigungsaufwand erforderlich waren, was sich aber erst während der Reparaturarbeiten herausgestellt hat. Es ist daher nicht zu be­ anstanden, wenn die Klägerin die Werkstatt mit der Reparatur aller Unfall­ schäden auf Basis des Schadensgutachtens beauftragt. Dass sich im Nachhinein ein höherer, als der vom Gutachter geschätzte Aufwand als erforderlich herausstellt, dürfte aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich sein, soweit die Klägerin keine Maßnahmen veranlasst hat, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen (BGH, Urteil vom 15.09.2015

- VI ZR 475/14). Insofern dürfte eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob die weiteren Reparaturkosten zur Beseitigung des Unfallschadens als Herstel­ lungsaufwand erforderlich waren, entbehrlich gewesen sein, da das Werk­ statt- und Prognoserisiko grundsätzlich die Beklagte trägt und selbst für den Fall, dass die Werkstatt erkannt haben sollte, dass nicht alle vom Sachver­ ständigen festgestellten Schäden vorlagen bzw. alle angeführten Arbeiten so erforderlich waren und die Werkstatt deswegen überflüssige Arbeiten durchgeführt hätte, die Klägerin den geltend gemachten Rech­ nungsbetrag als erforderlich ansehen durfte. Ein etwaiges fremdes Ver­ schulden des Sachverständigen oder der Werkstatt kann der Klägerin grundsätzlich nicht zugerechnet werden, da jeweils beide keine Erfüllungs­ gehilfen der Klägerin gemäß § 278 BGB waren (Saarländisches Oberlan­ desgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012 - 4 U 112/11). Sachver­ ständige und Werkstatt werden regelmäßig nicht als Hilfsperson des Scha­ densersatzgläubigers tätig, sondern erfüllen vielmehr eigene Verpflichtun­ gen, die sie originär gegenüber dem Schadensersatzgläubiger eingegangen sind.

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Köln vom 02.06.2010 (26 U 30/08 - juris) meint, es liege schon deswegen kein Fall des von ihr zu tragenden Werkstatt- und Prognoserisikos vor, da der Sach­ verständige fehlerhaft den erforderlichen Herstellungsaufwand als zu hoch eingeschätzt habe, dürfte dies - und damit die Anschlussberufung insgesamt - im Ergebnis keinen Erfolg haben. Vorliegender Sachverhalt ist mit dem vom OLG Köln entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Dort hatte der Sachverständige nach einem Unfall neben einem unfallbedingten Ka­ rosserieschaden auch einen nicht unfallbedingten Achsschaden festgestellt, woraufhin beide Schäden von der Werkstatt beseitigt wurden. Da der Achs­ schaden - wie sich im Nachhinein herausgestellt hatte - nicht unfallbedingt war und damit zur Beseitigung des Unfallschadens objektiv nicht erforder­ lich war, sollte der Schädiger im Hinblick auf den Schutzzweck der Scha­ densersatznormen nicht zum Ersatz der Kosten für die Reparatur des Achs­ schadens verpflichtet sein. Vorliegend lag jedoch - unstreitig - kein uner­ kannter Vorschaden am Klägerfahrzeug voLandgericht Hannover, 14 U 37/17, Entscheidung vom 26.05.1970 [IWW-Abruf 197584, Urteilsvolltext]

e sich im Nachhinein herausgestellt hatte - nicht unfallbedingt war und damit zur Beseitigung des Unfallschadens objektiv nicht erforder­ lich war, sollte der Schädiger im Hinblick auf den Schutzzweck der Scha­ densersatznormen nicht zum Ersatz der Kosten für die Reparatur des Achs­ schadens verpflichtet sein. Vorliegend lag jedoch - unstreitig - kein uner­ kannter Vorschaden am Klägerfahrzeug vor. Insofern hat der Sachverstän­ dige auch keine Schäden festgestellt, die zur Beseitigung des Unfallscha­ dens objektiv nicht erforderlich waren. Vielmehr hat der Sachverständige Schlieker vorliegend nur unfallbedingt zu beseitigende Schäden festgestellt.

Soweit die Beklagte hier unter Verweis auf das Gutachten einwen­ det, dass ein Verzug des Vorderwagens sowie Verformungen an den Kot­ flügelrahmen gar nicht vorgelegen habe, da dies im Schadengutachten nicht dokumentiert sei, der Träger vom Kofferraum vorne links hätte instandgesetzt werden können und der Einsatz eines Richtwinkelsatzes nicht erforderlich gewesen sei und auch nicht erfolgt sei sowie die Türschacht­ leisten vorne links sowie die Zierleiste am Dachrahmen unbeschädigt ge­ wesen seien und deswegen umgebaut hätten werden können, dürfte dies aus den vorgenannten grundsätzlichen Erwägungen unerheblich sein. Die Beklagte hat auch das Prognoserisiko hinsichtlich solcher Aufwendungen, die ein Sachverständiger zu Unrecht als erforderlich bezeichnet hat, zu tra­ gen (LG Köln, NJW 1975, 57), da ein derartiger Irrtum eben adäquate und zurechenbare Unfallfolge ist (Halm/Fitz in Himmelreich/Halm/Staab, Hand­ buch der Kfz-Schadensregulierung, 2. Aufl., Kapitel 10 Rn. 156).

Dann aber kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiter der Sportwagen^ GmbH und Co. KG die von der Beklagten be­ haupteten Fehler im Gutachten des Sachverständigen ; hätten erkennen können. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Werkstatt bei der Beseitigung der Unfallschäden darauf vertraut, dass der Sachverständige aufgrund seiner herausragenden Sachkunde sowohl die unfallbedingten Schäden als auch das Ob und das Wie der Beseitigung richtig eingeschätzt hat. Nur wenn ein Schaden offenkundig nicht vorliegt oder übersehen wurde, ist die Werkstatt - wie hier ja offenbar auch gesche­ hen, da der Sachverständige eine Nachbesichtigung des PKW durchgeführt hat - verpflichtet, auf einen Fehler hinzuweisen.

Dahinstehen dürfte aus diesem Grund auch die Frage, ob die Klägerin die Werkstattrechnung vom 19.11.2015 (Anlage K4 - BL 53d. A.) bereits am 14.12.2015 bezahlt hatte, da der Klägerin hier nicht zugemutet werden kann, sich wegen der streitigen Frage der Erforderlichkeit einzelner Wie­ derherstellungsarbeiten von der Werkstatt auf Zahlung des Werklohns ver­ klagen zu lassen. Dieses Risiko hat - konsequenter Weise - ebenfalls die Beklagte zu tragen. Hierzu müsste die Klägerin dann aber etwaige Ansprü­ che gegen die Werkstatt bzw. den Sachverständigen an die Beklagte ab­ treten (dazu unten). 2.

Vom GrLandgericht Hannover, 14 U 37/17, Entscheidung vom 26.05.1970 [IWW-Abruf 197584, Urteilsvolltext]

den kann, sich wegen der streitigen Frage der Erforderlichkeit einzelner Wie­ derherstellungsarbeiten von der Werkstatt auf Zahlung des Werklohns ver­ klagen zu lassen. Dieses Risiko hat - konsequenter Weise - ebenfalls die Beklagte zu tragen. Hierzu müsste die Klägerin dann aber etwaige Ansprü­ che gegen die Werkstatt bzw. den Sachverständigen an die Beklagte ab­ treten (dazu unten). 2.

Vom Grundsatz zutreffend dürfte die Beklagte einwenden, dass der Klägerin der Zahlungsanspruch nur Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Sportwagen^ GmbH und Co. KG bzw. den Sachverständigen zustehen.

Da die Klägerin - unabhängig von der Frage, ob alle im Schadensgutachten genannten und alle abgerechneten Reparaturarbeiten zur Schadensbeseiti­ gung erforderlich waren - einen Anspruch auf Ersatz der in Rechnung ge­ stellten Reparaturkosten hat, muss diese im Rahmen des von Amts wegen zu berücksichtigenden Vorteilsausgleichs, etwaige ihr gegen den Sachver­ ständigen l bzw. gegen die Sportwagen GmbH und Co. KG zustehenden Ansprüche aus einer eventuellen Ver­ tragspflichtverletzung an die Beklagte abtreten, soweit dies nicht bereits ge­ schehen ist. Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten mit Abtretungserklä­ rung vom 30.11.2016 (BI. 89 d. A.) etwaige Schadensersatzansprüche (ohne Gewährleistungsansprüche) aus dem Werkvertrag mit der Sportwager GmbH und Co. KG aber bereits abgetreten.

Eine Abtretung bezüglich etwaiger Ansprüche gegen den Sachverständigen hat die Klägerin demgegenüber bislang nicht erklärt.

Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei darüber hinaus verpflichtet, die notwendigen Unterlagen zu übermitteln, dürfte dies im Grundsatz richtig sein, vgl. § 402 BGB (BGH Urteil vom 22.12.1988 - VII ZR 266/87

- NJW-RR 1989, 467). 3. Zu Recht rügt die Klägerin im Übrigen, dass das Landgericht ohne Beweisaufnahme im Wege der Schätzung die merkantile Wertminderung am PKW pauschal mit ca. <15 % der Reparaturkosten, mithin auf 1.500,00 € geschätzt hat. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz Beweis dafür ange­ boten, dass die Wertminderung 2.000,00 € beträgt, so dass das Übergehen dieses Beweisangebots die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Ge­ hör verletzen dürfte.

III. Der Senat beabsichtigt daher, gern. § 358 a ZPO Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Klägerin, dass der Pkw (amtl. Kennzeichen ) trotz Beseitigung der bei dem Verkehrsunfall vom 17.10.2015 entstandenen Schäden im Wert um 2.000,00 € gemindert sei, zu erheben.

IV. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ziffer II. und III. des Beschlusses innerhalb einer Frist von 3 Wochen.

Im Hinblick auf die vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage und die Notwendigkeit einerweiteren Beweiserhebung, für die voraussichtlich Kos­ ten in Höhe von ca. 1.000 € entstehen, sollten die Parteien über eine ver­ gleichsweise Lösung - zumindest aber im Hinblick auf die Frage deLandgericht Hannover, 14 U 37/17, Entscheidung vom 26.05.1970 [IWW-Abruf 197584, Urteilsvolltext]

legenheit zur Stellungnahme zu Ziffer II. und III. des Beschlusses innerhalb einer Frist von 3 Wochen.

Im Hinblick auf die vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage und die Notwendigkeit einerweiteren Beweiserhebung, für die voraussichtlich Kos­ ten in Höhe von ca. 1.000 € entstehen, sollten die Parteien über eine ver­ gleichsweise Lösung - zumindest aber im Hinblick auf die Frage der Höhe der Wertminderung - nachdenken.

V. Der Klägerin wird aufgegeben binnen einer Frist von 3 Wochen die Anlage K 7 vorzulegen.

Ausgefertigt Celle, 19. Juni 2017 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

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