Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Emmendingen v. 14.10.2020: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Winterbereifung, Zusatzfahrer, Navi und Haftungsreduzierung




Das Amtsgericht Emmendingen (Urteil vom 14.10.2020 - 7 C 33/20) hat entschieden:

   Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist auf das arithmetische Mittel der nach der Schwacke- und Fraunhofer Liste ermittelten Werte abzustellen. Erstattungsfähig sind dabei auch branchenübliche Zuschläge für Winterbereifung, Kosten für einen Zusatzfahrer, für ein Navigationsgerät sowie für eine Haftungsreduzierung, da ein höheres Risiko nicht vom Geschädigten verlangt werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mietwagen


Gründe:


Der Streitwert wird auf 1.2 estgesetzt. Beschluss Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 09.01.2019 in Emmendingen geltend.

Zum Unfallzeitpunkt war die Skoda Leasing Eigentümerin des Fahrzeugs der Marke Skoda Su­ perb Kombi Sportline mit dem amtlichen Kennzeichen Die vorsteuerabzugsbe­ rechtigte Klägerin war zum Unfallzeitpunkt berechtigte Besitzerin. Nach dem Leasingvertrag ist die Klägerin berechtigt und verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen Dritte in eigenem Na­ men geltend zu machen. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen wurde durch ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen , welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert gewesen ist, beschädigt.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht allein hinsichtlich der Positionen Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten und vorge­ richtliche Rechtsanwaltskosten. Mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Regulierung eines Gesamtschadens in Höhe von insgesamt 4.466,46 € auf, der sich aus Reparaturkosten in Höhe von 2.555,67 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 432,50 €, ei­ ner Wertminderung in Höhe von 950,00 €, Mietwagenkosten in Höhe von 498,29 € und einer all­ 7 C 33/20 gemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € errechnet. Mit Schreiben vom 31.01.2019 teil­ te die Beklagte der Klägerseite mit, dass eine Regulierung durch Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 3.632,89 € beabsichtigt sei, der sich aus Reparaturkosten in Höhe von 2.478,47 €, einer Wertminderung in Höhe von 250,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 432,66 €, Miet­ wagenkosten in Höhe von 199,16 € sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und vorge­ richtlichen RechtsaAmtsgericht Emmendingen I, 7 C 33/20, Entscheidung vom 14.10.2020 [IWW-Abruf 219182, Urteilsvolltext]

­ te die Beklagte der Klägerseite mit, dass eine Regulierung durch Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 3.632,89 € beabsichtigt sei, der sich aus Reparaturkosten in Höhe von 2.478,47 €, einer Wertminderung in Höhe von 250,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 432,66 €, Miet­ wagenkosten in Höhe von 199,16 € sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und vorge­ richtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 447,60 € errechnet. Mit Schreiben vom 13.02.2020 informierte die Beklagte die Klägerseite über eine weitere Regulierung hinsichtlich restlicher Re­ paraturkosten in Höhe von 77,20 € und hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,00 €.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei aus dem Unfall vom 09.01.2019 der Klägerin gegenüber zur Zahlung einer restlichen Wertminderung in Höhe von 700,00 €, restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 299,13 € sowie restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 144,40 € verpflichtet.

Die Klägerin beantragt nach teilweiser Erledigungserklärung nunmehr:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.143,53 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.320,73 € vom 06.02.2019 bis 18.02.2020 und aus 1.143,53 € seit 19.02.2020.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes, da der unfallbedingte Schaden bereits reguliert sei. Die Klägerin ha­ be gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten, da die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2019 ein Mietwagenangebot übermittelt habe und die gel­ tend gemachten Mietwagenkosten nicht erforderlich seien. Die Beklagte trägt weiterhin vor, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Wertminderung, da die unfallbedingte Wertminderung bereits reguliert sei.

7 C 33/20 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anla­ gen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen der Zeugen und . sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachver­ ständigen Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussa­ gen der Zeugen und vom 23.01.2019, vom 11.05.2020, vom 19.06.2020 und vom 13.07.2020 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 09.08.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 09.01.2019 einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 299,13 € für restliche Mietwagenkosten nach § 115 Abs. 1 WG in Verbindung mit §§115, WG, 7 Abs. 1,18 StVG, 249 Abs. 1 BGB.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Miet­ wagenkosten verlangen, die Amtsgericht Emmendingen I, 7 C 33/20, Entscheidung vom 14.10.2020 [IWW-Abruf 219182, Urteilsvolltext]

Verkehrsunfall vom 09.01.2019 einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 299,13 € für restliche Mietwagenkosten nach § 115 Abs. 1 WG in Verbindung mit §§115, WG, 7 Abs. 1,18 StVG, 249 Abs. 1 BGB.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Miet­ wagenkosten verlangen, die ein verständiger, vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das Gericht hat für die Schätzung der nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO auf das arith­ metische Mittel der nach der Schwacke- und Fraunhofer Liste ermittelten Werte abgestellt (vgl.

Ausweislich der in Anlage K5 vorgelegten Rechnung der Firma .. vom 28.01.2019 mietete die Klägerin im Zeitraum vom 23.01.2019 bis 25.01.2019 ein Ersatzfahrzeug an und wurden ihr als Nebenkosten eine Haftungsreduzierung, eine Servicegebühr für Zusatzfah­ rer, eine Servicegebühr für Winterbereifung und eine Servicegebühr für Navigationsgerät in Rech­ nung gestellt.

Zu erstatten sind die von der Firma . berechneten Kosten der Winterberei­ fung i. H.v. 25,20 € netto. Dieser Zuschlag ist branchenüblich und für den Geschädigten daher un­ vermeidbar. Entscheidend ist nicht, dass der Vermieter ein verkehrssicheres Fahrzeug stellen muss (vergleiche LG Freiburg, Urteil vom 12.07.2011 - 9 S 141 /10). Zu erstatten sind die Kos­ ten eines Zusatzfahrers in Höhe von netto 25,20 €. Nach den Angaben des Zeugen verein­ barte die Firma mit der Klägerin eine Nutzung des Mietwagens auch durch einen Zusatzfahrer. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Ersatzfahrzeug ein Fahrzeug mietete, das mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen ist. So saAmtsgericht Emmendingen I, 7 C 33/20, Entscheidung vom 14.10.2020 [IWW-Abruf 219182, Urteilsvolltext]

Urteil vom 12.07.2011 - 9 S 141 /10). Zu erstatten sind die Kos­ ten eines Zusatzfahrers in Höhe von netto 25,20 €. Nach den Angaben des Zeugen verein­ barte die Firma mit der Klägerin eine Nutzung des Mietwagens auch durch einen Zusatzfahrer. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Ersatzfahrzeug ein Fahrzeug mietete, das mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen ist. So sagte der Zeuge aus, das Mietfahrzeug sei mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen.

Ebenfalls zu erstatten sind die Kosten der Haftungsreduzierung in Höhe von netto 60,51€. Bei ei­ nem Mietwagen handelt es sich meist um ein ungewohntes Fahrzeug, was die Gefahr eines Schadens erhöht. Dass die Geschädigte ein höheres Risiko eingehen sollte, nur um die für den Schädiger eintretende Beklagte beim Schadensersatz zu entlasten, kann angesichts der vom Schädiger verursachten Lage nicht verlangt werden (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 28.09.2018 - 9 S 20/18). Es ergibt sich damit folgende Vergleichsberechnung:

Schwacke: AMS 2018 (Modus PLZ 793xx, 3 Tage, Gruppe 8) 514,00 € Fraunhofer 2018: (PLZ 79, Klasse 8, 3 Tage): 300,05 € Der Mittelwert beträgt 407,03 €. Abzüglich 5 % ersparter Eigenaufwendung und zuzüglich 30,00 € für Winterreifen, zuzüglich 30,00 € für ein Navigationsgerät, zuzüglich 36,00 € für einen Zweitfah­ rer sowie 87,00 € für die Haftungsreduzierung ergibt 565,88 €. Ausweislich der Rechnung der Firma wurden der Klägerin ein Betrag in Höhe von 498,29 € berechnet. Un­ streitig hat die Beklagte auf den in Rechnung gestellten Betrag über 498,29€ eine Zahlung in Höhe von 199,16 € geleistet, so dass noch ein restlicher Betrag in Höhe von 299,13 € offen ist.

7 C 33/20 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspfiicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht anzunehmen. Die mit dem Schreiben der Beklagten vom 09.01.2019 beigefügte Anlage "Wichtige Hinweise zu Mietwagen-, Sachverständigenkosten und Restwert" enthält kein auf den jeweiligen Schadensfall bezogenes Mietwagenangebot in dem Sin­ ne, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif konkret und ohne weiteres zugänglich gemacht wor­ den wäre. Es wird lediglich Bezug genommen auf beigefügte Tabellenwerte, in welche sich die Mietpreisbenennungen an den einzelnen KW-Zahlen der Fahrzeuge orientieren. Insgesamt ist nicht hinreichend konkret ersichtlich, unter welchen konkreten Umständen und zu welchem Zeit­ punkt dem Geschädigten ein Mietwagen übergeben worden wäre.

Demgegenüber ist die Klage nicht begründet soweit die Klägerin gegen die Beklagte die Zahlung von 700,00 € restlicher Wertminderung geltend macht. Nach den überzeugenden und nachvoll­ ziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ' im schriftlichen Gutachten vom 09.08.2020 ist davon auszugehen, dass an dem klägerischen Fahrzeug durch den streitgegenständlichen Unfall lediglich eine Wertminderung in Höhe von. 250,00 € eingetreten ist. Unstreitig hatte die Be­ klagte in dieser Höhe bereits reguliert.

DiAmtsgericht Emmendingen I, 7 C 33/20, Entscheidung vom 14.10.2020 [IWW-Abruf 219182, Urteilsvolltext]

restlicher Wertminderung geltend macht. Nach den überzeugenden und nachvoll­ ziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ' im schriftlichen Gutachten vom 09.08.2020 ist davon auszugehen, dass an dem klägerischen Fahrzeug durch den streitgegenständlichen Unfall lediglich eine Wertminderung in Höhe von. 250,00 € eingetreten ist. Unstreitig hatte die Be­ klagte in dieser Höhe bereits reguliert.

Die Nebenforderungen sind den in der zugesprochenen Höhe nach §§ 286, 280, 288 BGB be­ gründet. Die unstreitige Haftung der Beklagten sowie die Zahl und der übliche Inhalt der berechtigt geltend gemachten Schadenspositionen rechtfertigen nach Umfang und Schwere keine über 1,3 hinausgehende Geschäftsgebühr. Ausgehend von einem Gegenstandswert bis 4.000,00 € beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG 327,60 €, zuzüglich einer Pauschale für Post- und Telekommunikation (Nr. 7002 W RVG) in Höhe von 20,00 € und zuzüglich einer Dokumentenpauschale (Nr. 7000 Nr. 1A W RVG) in Höhe von 5,50 € und zuzüglich Aktenver­ sendungskosten in Höhe von 12,00 € errechnet sich der Betrag von 365,10 €. Abzüglich der von der Beklagten regulierten 347,60 € verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 17,50 € .

Der Klage war daher im zugesprochenen Umfang stattzugeben; im Übrigen war sie abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in dem §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

7 C 33/^0 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Freiburg im Breisgau Salzstraße 17 79098 Freiburg im Breisgau einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Emmendingen Karl-Friedrich-Straße 25 79312 Emmendingen einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Amtsgericht Emmendingen I, 7 C 33/20, Entscheidung vom 14.10.2020 [IWW-Abruf 219182, Urteilsvolltext]

uro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Emmendingen Karl-Friedrich-Straße 25 79312 Emmendingen einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.eiustice-bw.de beschrie­ ben.

7 C 33/20 Richterin am Amtsgericht Verkündet am 11.11.2020 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Emmendingen, 11.11.2020 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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