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Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist auf das arithmetische Mittel der nach der Schwacke- und Fraunhofer Liste ermittelten Werte abzustellen. Erstattungsfähig sind dabei auch branchenübliche Zuschläge für Winterbereifung, Kosten für einen Zusatzfahrer, für ein Navigationsgerät sowie für eine Haftungsreduzierung, da ein höheres Risiko nicht vom Geschädigten verlangt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |