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Die von der Reparaturwerkstatt angesetzten Desinfektionskosten gehören zu dem gemäß § 249 BGB ausgleichsfähigen Schaden. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung zum Werkstattrisiko sowie der Tatsache, dass die Desinfektion des Kundenfahrzeugs nach der Reparatur nicht allein dem Schutz der Mitarbeiter der Werkstatt dient, sondern auch dem der Kunden, die dies nach der Corona-Lage erwarten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |