Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bad v. 22.12.2020: Zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten bei Kfz-Reparatur während der Corona-Pandemie




Das Amtsgericht Bad (Urteil vom 22.12.2020 - 72 C 287/20) hat entschieden:

   Die von der Reparaturwerkstatt angesetzten Desinfektionskosten gehören zu dem gemäß § 249 BGB ausgleichsfähigen Schaden. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung zum Werkstattrisiko sowie der Tatsache, dass die Desinfektion des Kundenfahrzeugs nach der Reparatur nicht allein dem Schutz der Mitarbeiter der Werkstatt dient, sondern auch dem der Kunden, die dies nach der Corona-Lage erwarten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Gründe:


Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und bis auf die Forderung nach Ausgleich weiterer 5,- Euro Unkostenpau­ schale in voller Höhe begründet.

Die von der Reparaturwerkstatt angesetzten Desinfektionskosten in Höhe von 52,20 Euro brutto gehören ebenfalls zu dem gern. § 249 BGB ausgleichsfähigen Schaden. Dies ergibt sich schon zum Einen aus der ständigen Rechtsprechung zum Werkstattrisiko, was dem Geschädigten bei Durchführung einer Reparatur entsprechend dem Schadensgutachten grundsätzlich Anspruch auf vollen Ausgleich der Werkstattrechnung gibt wegen fehlender Einflussmöglichkeit auf die Art der Reparaturdurchführung durch die Werkstatt, zumal die Position Desinfektion auch in dem Schadensgutachten aufgeführt ist. Zum anderen kann auch der Argumentation der Beklagten, es handle sich hier um aus dem Arbeitsschutz für die Mitarbeiter der Beklagten während der Corona

- Pandemie entstehende Allgemeinkosten, die nicht in die Reparaturrechnung mitaufeunehmen seien, nicht gefolgt werden.

Unabhängig davon, dass es allein betriebswirtschaftliche Entscheidung der Werkstatt ist, inwie­ fern sie im Betrieb entstehende sog. Gemeinkosten auf die Kunden umlegt und in Rechnung stellt oder Ergebnis mindernd selbst trägt, übersieht diese Argumentation, dass die Desinfektion des Kundenfahrzeugs nach der Reparatur nicht allein dem Schutz der Mitarbeiter der Werkstatt dient, sondern auch dem der Kunden, die dies nach der Corona Lage erwarten, gerade wegen der Un­ sicherheit hinsichtlich der Parameter bzgl. der Verbreitung des Virus. Dass eine Desinfektion all­ gemein erwartet und somit auch nicht als übervorsichtig und daher nicht ausgleichsfähig einzu­ stufen ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass für alle öffentlichen Gebäude - so auch beim Amtsgericht Bad Kissingen - das Aufstellen von Desinfektionsspendern zum Hygienekonzept ge­ hört, das auch zum Schutz der Besucher und nicht nur der Mitarbeiter des Amtsgerichts entwi­ ckelt worden ist.

72 C 287/20 -Seite 3 DieAmtsgericht Bad, 72 C 287/20, Entscheidung vom 22.12.2020 [IWW-Abruf 219820, Urteilsvolltext]

t auch nicht als übervorsichtig und daher nicht ausgleichsfähig einzu­ stufen ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass für alle öffentlichen Gebäude - so auch beim Amtsgericht Bad Kissingen - das Aufstellen von Desinfektionsspendern zum Hygienekonzept ge­ hört, das auch zum Schutz der Besucher und nicht nur der Mitarbeiter des Amtsgerichts entwi­ ckelt worden ist.

72 C 287/20 -Seite 3 Die Beklagte war daher zu verpflichten, auch die Desinfektionskosten von brutto 52,20 Euro zu zahlen. Der Ansatz von 25,- Euro Unkostenpauschale und damit Abweisung der Klage in Höhe von 5,- Euro insoweit entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts.

Nebenentscheidungen: §§ 286, 288,291 BGB; 92,708 Nr.11,713 ZPO gez.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Bad Kissingen, 28.12.2020 JHSekr Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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